Autor Thema: Übertragung höherwertiger Tätigkeit  (Read 6059 times)

gartenbauer

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Übertragung höherwertiger Tätigkeit
« am: 04.09.2019 12:01 »
Hallo zusammen,

für meine Dienststelle wurde zum 01.05.2017 die Schaffung einer neuen Planstelle in E12 beschlossen.
Da sich die Formalien zur tatsächlichen Schaffung und Ausschreibung der Stelle hinzogen, wurde mir  im Mai 2018 die Betreuung der Aufgaben (mündlich) von meiner Vorgesetzten (Sachgebietsleitung) und deren Vorgesetzten (Abteilungsleitung) übertragen.
Seit 01.07.2018 gibt es zur Ausschreibung der Stelle eine Arbeitsplatzbeschreibung. Diese beinhaltet Aufgaben, die ich seit Mai 2018 neu übernommen habe, und Aufgaben, die ich bereits seit 2015 ausübe.
Eingruppiert bin ich seit 01.09.2016 in E11 Stufe 3 (nach Höhergruppierung aus E10 Stufe 3, meiner Einwertung seit meinem Dienstantritt am 01.12.2014)

Im September 2018 wurde die Stelle schlussendlich ausgeschrieben, es wurde angeregt, dass ich mich auf die Stelle bewerbe. Ich habe zunächst gezögert, da ich bedingt durch den nochmaligen Neustart der Stufenlaufzeit ab September 2019 in E12 Stufe 3 schlechter gestellt wäre als in E11, Stufe 4, wo ich weitaus weniger Verantwortung hätte). Es wurde mir jedoch versichert, dass eine Regelung gefunden werden könnte, dass ich in Stufe 4 lande.

Blauäugig habe ich mich darauf verlassen und mich beworben. Ich war der einzige Bewerber und sollte zum 01.01.2019 umgesetzt werden.

Nun konnte das Personalreferat leider der Versprechung der Dienststelle nicht folgen, mir eine Regelung zu gewähren, nach der ich irgendwie in der Stufe 4 lande. Dies leuchtet auch ein, da der TVöD dies explizit nicht vorsieht.

Aus diesen Gründen habe ich die Besetzung der Stelle abgelehnt. Gleichzeitig habe ich darum gebeten, zu prüfen, ob mir die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit, die ich ja bereits seit Mai 2018, seit Juli mit Arbeitsplatzbeschreibung, vollumfänglich, bis zu einer erfolgreichen Besetzung der Stelle ausübe, auch schriftlich mit Zahlung der Zulage übertragen werden könnte.

Dies wurde verneint, da das ja rückwirkend nicht ginge. Ausserdem wolle man mich vor Konsequenzen schützen, da ich die Stelle ja abgelehnt hätte. Beides sind für mich Fehleinschätzungen.

Aus meiner Sicht hat dies jedoch nichts damit zu tun, dass ich die Tätigkeiten der unbesetzten Stelle vollumfänglich ausübe.

Wie schätzt Ihr die Situation ein? Können mir durch die Ablehnung der Stelle tatsächlich Nachteile entstehen? Gibt es eine Möglichkeit die (formelle) Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zu beantragen oder erzwingen?

Danke für eure Antworten.


Spid

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Antw:Übertragung höherwertiger Tätigkeit
« Antwort #1 am: 04.09.2019 12:11 »
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Die ausgeübte Tätigkeit ist regelmäßig unbeachtlich. Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist eine Vertragsänderung, die mithin nur von jemandem vorgenommen werden kann, der namens des AG Arbeitsverträge schließen kann. Wenn Dir so jemand die höherwertige Tätigkeit übertragen hast, bist Du entsprechend dieser eingruppiert. Wenn nicht, dann nicht.

gartenbauer

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Antw:Übertragung höherwertiger Tätigkeit
« Antwort #2 am: 04.09.2019 14:07 »
Meine Führungskräfte hätten mir die Tätigkeit also durch die Personalstelle formal übertragen müssen (in meinem Fall vorübergehend, da die Stelle ja ausgeschrieben wird).
Wäre es denn möglich, dass mir die Dienststelle, sofern willig, die vorübergehende Übertragung nachträglich ab dem 01.07.2018 formal überträgt?
Nach meinem Verständnis schließt der §14 Abs. 1 dies nicht aus und beschreibt auch keine Fristen... die Übertragung kann sogar eigentlich nur rückwirkend erfolgen, da die Tätigkeit doch mindestens einen Monat ausgeübt werden muss?

Spid

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Antw:Übertragung höherwertiger Tätigkeit
« Antwort #3 am: 04.09.2019 14:12 »
Ich halte es für unmöglich, eine auszuübende Tätigkeit rückwirkend zu übertragen, da die normative Wirkung dieses Akts sich ja nicht mehr für die Vergangenheit entfalten kann. Tariflich ist auch nicht gefordert, daß die Tätigkeit vor Übertragung einen Monat lang hätte ausgeübt werden müssen. Vielmehr entsteht erst nach einem bestimmten Zeitraum ein Anspruch auf die entsprechende Zulage.

gartenbauer

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Antw:Übertragung höherwertiger Tätigkeit
« Antwort #4 am: 04.09.2019 14:41 »
Da hast Du natürlich Recht, faktisch wird jedoch von unserer Personalstelle erst die formelle Übertragung vorgenommen, nachdem die Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt wurde. So geschehen bei meiner Zimmernachbarin.
Daher finde ich es recht fragwürdig (von meiner Personalstelle) zu unterstellen, dass die formelle Übertragung nicht rückwirkend geschehen kann, wenn sie es selber (vermutlich aus Faulheit, Entschuldigung: Überlastung) regelmäßig so praktiziert.

Wie auch immer, ich wollte es nur mal versucht haben. Leider falle ich jedoch, wie viele andere der aus meiner Sicht unpassenden Regelung zu Stufenlaufzeiten bei Aufstiegen in der Entgeltgruppe zum Opfer...
Befördert wird meine Motivation jedoch immer weniger, wenn es bedeutet, dass gute Arbeit und ein schneller Aufstieg mit geringerem Verdienst "belohnt" wird, und durchschnittliche Leistungen und ein "Sitzenbleiben" auf der Stelle durch regelgemäße Stufenanstiege ggfs. sogar besser gestellt werden.
Auf jeden Fall ist es schwierig Karriereschritte um Stufenlaufzeiten herum zu planen.

Danke für deine Antworten.

nichts_tun

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Antw:Übertragung höherwertiger Tätigkeit
« Antwort #5 am: 04.09.2019 15:21 »
Hallo zusammen,

für meine Dienststelle wurde zum 01.05.2017 die Schaffung einer neuen Planstelle in E12 beschlossen.
Da sich die Formalien zur tatsächlichen Schaffung und Ausschreibung der Stelle hinzogen, wurde mir  im Mai 2018 die Betreuung der Aufgaben (mündlich) von meiner Vorgesetzten (Sachgebietsleitung) und deren Vorgesetzten (Abteilungsleitung) übertragen.

Sowas sollte man sich nie nur "mündlich" übertragen lassen, sondern auf eine schriftliche Bestätigung der Personalabteilung pochen.

Seit 01.07.2018 gibt es zur Ausschreibung der Stelle eine Arbeitsplatzbeschreibung. Diese beinhaltet Aufgaben, die ich seit Mai 2018 neu übernommen habe, und Aufgaben, die ich bereits seit 2015 ausübe.
Eingruppiert bin ich seit 01.09.2016 in E11 Stufe 3 (nach Höhergruppierung aus E10 Stufe 3, meiner Einwertung seit meinem Dienstantritt am 01.12.2014)

Was bedeutet Arbeitsplatzbeschreibung ab 01.07.2018? Hat sich der AG über die Aufgaben, die in der Arbeitsplatzbeschreibung niedergelegt sind, eine Meinung zur Eingruppierung gebildet?