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Nachvertragliche Pflichten?
Tanzo:
Hallo, ich bin Sozialdezernent in meiner Stadt. Ich habe gekündigt und werde in ein anderes Bundesland wechseln.
Der Bürgermeister will nun, dass ich mit ihm "handshake"-Fotos zum Abschied mache. Die Presseabteilung hat sogar schon "Zitate" vorformuliert, die ich sagen soll.
Auf der anderen Seite möchte mich eine Zeitung interviewen - erst nach Ablauf meines Vertrages. Dabei soll es um meine Sicht auf die Dinge gehen und was schief läuft.
Der Bürgermeister (oder sein Jurist) meint nun, dass er mir dieses Interview untersagen könne. Darin könne ich frei meine Meinung formulieren und das sei nicht im Interesse des Gemeinwohls. Ich hätte schließlich nachvertragliche Pflichten als Dezernent.
Wie seht ihr das?
Spid:
Sofern nicht irgendwelche einzelvertraglichen Regelungen existieren, sehe ich keine Grundlage für das inredestehende Verbot. Sag dem BM doch, er solle Deine angeblichen nachvertraglichen Pflichten konkret mit Rechtsgrundlage benennen, ansonsten müßtest Du seinen Vorschlag abschlägig bescheiden.
NRW83:
Es gibt mit Sicherheit nichts, was Dich zu einem Handshakefoto verpflichtet. Allgemeine nachvertragliche Treuepflichten gibt es grundsätzlich schon, aber inwieweit die bei Dir konkret gehen, vermag ich nicht zu sagen.
Ich würde mir aber trotzdem überlegen, ob es in Deinem Interesse ist, in einem Interview über den BM herzuziehen. Man sieht sich immer 2x und das Interview wird bestimmt im Internet verbreitet. Meist fällt ein Streit auf beide Streitparteien zurück. Allein aus optischen Gründen auch für Dich, denn als Dezernent bist Du ja auch etwas politisch unterwegs, könnte sich das Foto und das gegenseitige Loben lohnen; so geht man öffentlich friedlich auseinander und im Internet ist nicht nur bzw. gar kein Streit dokumentiert. Je nachdem was in breiter Öffentlichkeit schon gelaufen ist, würde ich meinen Ärger lieber runterschlucken und gute Miene machen
Spid:
Wo genau in der Sachverhaltsschilderung kommen Streit oder die Absicht, im Interview über den BM herzuziehen, vor? Hingegen kann während des Arbeitsverhältnisses selbstverständlich angesichts der herausgehobenen und mit Außenwirkung verbundenen Funktion des TE der gemeinsame Pressetermin mit Vorgaben und Foto angeordnet werden, das hat der TE zurecht aber auch gar nicht in Zweifel gezogen.
nichts_tun:
Sofern du Wahlbeamter auf Zeit warst, können eventuell beamtenrechtliche Pflichten, insbesondere die Loyalitätspflicht, zu beachten sein. Vgl. VG Dresden, Urt. v. 13.11.2018, Az. 10 K 1607/18.D.
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