Autor Thema: Nachvertragliche Pflichten?  (Read 15413 times)

Tanzo

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Nachvertragliche Pflichten?
« am: 04.09.2019 14:41 »
Hallo, ich bin Sozialdezernent in meiner Stadt. Ich habe gekündigt und werde in ein anderes Bundesland wechseln.
Der Bürgermeister will nun, dass ich mit ihm "handshake"-Fotos zum Abschied mache. Die Presseabteilung hat sogar schon "Zitate" vorformuliert, die ich sagen soll.
Auf der anderen Seite möchte mich eine Zeitung interviewen - erst nach Ablauf meines Vertrages. Dabei soll es um meine Sicht auf die Dinge gehen und was schief läuft.
Der Bürgermeister (oder sein Jurist) meint nun, dass er mir dieses Interview untersagen könne. Darin könne ich frei meine Meinung formulieren und das sei nicht im Interesse des Gemeinwohls. Ich hätte schließlich nachvertragliche Pflichten als Dezernent.
Wie seht ihr das?

Spid

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Antw:Nachvertragliche Pflichten?
« Antwort #1 am: 04.09.2019 14:51 »
Sofern nicht irgendwelche einzelvertraglichen Regelungen existieren, sehe ich keine Grundlage für das inredestehende Verbot. Sag dem BM doch, er solle Deine angeblichen nachvertraglichen Pflichten konkret mit Rechtsgrundlage benennen, ansonsten müßtest Du seinen Vorschlag abschlägig bescheiden.

NRW83

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Antw:Nachvertragliche Pflichten?
« Antwort #2 am: 04.09.2019 15:16 »
Es gibt mit Sicherheit nichts, was Dich zu einem Handshakefoto verpflichtet. Allgemeine nachvertragliche Treuepflichten gibt es grundsätzlich schon, aber inwieweit die bei Dir konkret gehen, vermag ich nicht zu sagen.
Ich würde mir aber trotzdem überlegen, ob es in Deinem Interesse ist, in einem Interview über den BM herzuziehen. Man sieht sich immer 2x und das Interview wird bestimmt im Internet verbreitet. Meist fällt ein Streit auf beide Streitparteien zurück. Allein aus optischen Gründen auch für Dich, denn als Dezernent bist Du ja auch etwas politisch unterwegs, könnte sich das Foto und das gegenseitige Loben lohnen; so geht man öffentlich friedlich auseinander und im Internet ist nicht nur bzw. gar kein Streit dokumentiert. Je nachdem was in breiter Öffentlichkeit schon gelaufen ist,  würde ich meinen Ärger lieber runterschlucken und gute Miene machen

Spid

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Antw:Nachvertragliche Pflichten?
« Antwort #3 am: 04.09.2019 15:21 »
Wo genau in der Sachverhaltsschilderung kommen Streit oder die Absicht, im Interview über den BM herzuziehen, vor? Hingegen kann während des Arbeitsverhältnisses selbstverständlich angesichts der herausgehobenen und mit Außenwirkung verbundenen Funktion des TE der gemeinsame Pressetermin mit Vorgaben und Foto angeordnet werden, das hat der TE zurecht aber auch gar nicht in Zweifel gezogen.

nichts_tun

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Antw:Nachvertragliche Pflichten?
« Antwort #4 am: 04.09.2019 15:57 »
Sofern du Wahlbeamter auf Zeit warst, können eventuell beamtenrechtliche Pflichten, insbesondere die Loyalitätspflicht, zu beachten sein. Vgl. VG Dresden, Urt. v. 13.11.2018, Az. 10 K 1607/18.D.

Spid

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Antw:Nachvertragliche Pflichten?
« Antwort #5 am: 04.09.2019 16:01 »
Da ein Wahlbeamter nicht kündigen kann, stünde Deine Annahme im Widerspruch zur Sachverhaltsschilderung.

nichts_tun

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Antw:Nachvertragliche Pflichten?
« Antwort #6 am: 04.09.2019 16:08 »
Möglich. Ich wollte den TE nur darauf hinweisen, da meiner Erfahrung nach in diesem Forum manchmal Begriffe durcheinander gebracht werden.

Spid

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Antw:Nachvertragliche Pflichten?
« Antwort #7 am: 04.09.2019 16:16 »
Sicher. Der kleine Sonnenkönig soll jedoch laut TE auch von nachvertraglichen Pflichten gesprochen haben. Diese setzen ja voraus, daß zuvor ein Vertragsverhältnis bestanden haben muß.

nichts_tun

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Antw:Nachvertragliche Pflichten?
« Antwort #8 am: 04.09.2019 16:34 »
Oder sein willfähriger Helfer, äh Jurist, hat sich verlesen. 8)

NRW83

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Antw:Nachvertragliche Pflichten?
« Antwort #9 am: 04.09.2019 17:20 »
Wo genau in der Sachverhaltsschilderung kommen Streit oder die Absicht, im Interview über den BM herzuziehen, vor? Hingegen kann während des Arbeitsverhältnisses selbstverständlich angesichts der herausgehobenen und mit Außenwirkung verbundenen Funktion des TE der gemeinsame Pressetermin mit Vorgaben und Foto angeordnet werden, das hat der TE zurecht aber auch gar nicht in Zweifel gezogen.

Seine Sicht der Dinge auf das "was schief gelaufen ist" und seine Meinung sagen, klingt doch stark danach, als ob das Verhältnis massiv zerrüttet ist und der TE, wenn auch durch die Blume, den BM für die Trennung verantwortlich machen möchte, sonst würde er doch das Interview gar nicht wollen und der BM nichts dagegen haben bzw. man würde sonst den Inhalt zuvor schon miteinander absprechen, wenn man denn so dicke miteinander wäre.

Mir mag zwar jemand meine Anwesenheit bei einem Fototermin und ggf. noch das Festhalten eines Spatens bei Neubauten vorschreiben können, aber bestimmt nicht, dass ich dort bestimmte Dinge mit meinem Vorgesetzten vollführe bzw. dass ich mir gar Zitate gegen meinen Willen in den Mund legen lasse. Nichtsdestotrotz halte ich ein Nachgeben zur Wahrung des Scheins in seiner Position, im Hinblick darauf, dass er vermutlich weiter als Quasi-Politiker tätig werden will, für sinnvoll.
Wenn aber eh beide Politiker unterschiedlicher Parteien, wie bei Dezernenten ja auch manchmal, wären und sich schon seit Ewigkeiten semi-öffentlich über den Stadtrat oder Kreistag o.ä. angiften, dann natürlich nicht und dann kann man als beamteter/angestellter Politiker sicherlich auch ein Interview geben, wenn die andere Seite da schon mehrfach öffentlichkeitswirksam gegen einen geschossen hat. Aber diese ganzen Infos habe ich nicht und kann somit, wie alle anderen auch, nur spekulieren.

Spid

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Antw:Nachvertragliche Pflichten?
« Antwort #10 am: 04.09.2019 17:38 »
Woran machst Du genau die behauptete Grenze des Direktionsrechts des AG bei der Ausgestaltung der geschuldeten Arbeitsleistung fest?

NRW83

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Antw:Nachvertragliche Pflichten?
« Antwort #11 am: 04.09.2019 18:15 »
Das Direktionsrecht (bzw. der entsprechende Ausdruck im Beamtenrecht: "Weisungsrecht" o.ä.?) ist die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen. D.h. Bestimmung von Ort und Art und Weise der Dienst-/Arbeitserbringung. Zur Tätigkeit eines Dezernenten dürfte, egal wo er eingesetzt ist, auch ein Teil Öffentlichkeitsarbeit im Interesse der Gemeinde und der allgemeinen politischen Leitlinien des BM gehören. M.E. dürften aber nur Tätigkeiten im Rahmen seiner Zuständigkeit als Sozialdezernent bzw. allgemeinen Veranstaltungen der gesamten Behördenspitze etc. hierzu gehören. Seine Arbeitsplatzbeschreibung/Zuständigkeitsbereich, an der sich das Direktionsrecht grds. ausrichtet, umfasst aber nicht die Unterstützung bei der allgemeinen politischen Imagepflege des Bürgermeisters. Der Dezernent ist, im Rahmen seines Fachbereichs, dazu verpflichtet, Meinungen des BM zu vertreten; mag er sie auch für falsch halten. Auch muss er sich ggf. Kritik am BM aufgrund seiner Loyalitätspflichten verkneifen, aber seine Leistungspflicht erfasst nicht, dass er sich außerhalb des Fachlichen falsche Dinge in den Mund legen lassen muss. Insoweit dürfte die Meinungsfreiheit das Direktionsrecht begrenzen. Da ein Handshakefoto dem entspricht würde ich das auch insoweit so sehen; im Gegensatz zu falschen Zitaten mag man da aber auch anderer Meinung sein.

Spid

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Antw:Nachvertragliche Pflichten?
« Antwort #12 am: 04.09.2019 18:52 »
Deine Rechtsauffassung krankt bereits daran, daß das Direktionsrecht des AG - insbesondere des AG im öD - eben gerade nicht auf die Tätigkeitsbeschreibung beschränkt ist. Die könnte der AG auch täglich anpassen, wenn er lustig ist - sofern er sich in derselben EG bewegt. Bei lediglich vorübergehender Übertragung könnte er davon auch abweichen - und im Einzelfall auch Tätigkeiten anweisen, die gänzlich anderer Natur sind. Das Direktionsrecht des AG ist gerade auch inhaltlicher Natur - der AG kann sogar festlegen, welche Stiftfarbe ein Beschäftigter zu verwenden hat und in welcher Schriftgröße und -art er zu schreiben hat, ja sogar, welche Rechtschreibung er zu verwenden hat. Und selbstverständlich kann er auch bestimmen, was jemand bei einem Pressetermin sagt.

MrRossi

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Antw:Nachvertragliche Pflichten?
« Antwort #13 am: 05.09.2019 08:52 »
Auch nach dem Arbeitsverhältnis?

Spid

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Antw:Nachvertragliche Pflichten?
« Antwort #14 am: 05.09.2019 08:56 »
Nein.