Autor Thema: Nachvertragliche Pflichten?  (Read 15412 times)

NRW83

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Antw:Nachvertragliche Pflichten?
« Antwort #15 am: 05.09.2019 09:36 »
Das sehe ich weiterhin anders. Das Weisungsrecht hat Grenzen und gilt nur im Rahmen der Tätigkeit. Die von Dir angeführte Stiftfarbe ist eine Organisationsfrage und völlig unproblematisch. Auch kann der AG meine Tätigkeit ändern und mich zum Bau- oder Pressedezernenten o.ä. machen. Und wenn das Teil meiner Tätigkeit ist muss ich natürlich auch, was ich oben aber auch nicht in Frage gestellt habe, Pressetermine durchführen und die politischen Leitlinien des BM vertreten und insoweit (!) mir auch Zitate vorgeben lassen. Mich aber zur persönlichen Verabschiedung vor die Presse zu stellen, grinsend auf heile Welt zu machen und mir noch Zitate zu meinem persönlichen Verhältnis zum Vorgesetzten in den Mund legen lassen, wie toll man sich doch verstanden habe und wie sehr ich es bedaure, woanders hinzugehen ist von keiner vorstellbaren Tätigkeit gedeckt, sondern vielmehr Zwang mich am Wahlkampf des BM zu beteiligen und von mir nicht geteilte Meinungen außerhalb (!) meiner Tätigkeit zu vertreten. Und deshalb bin ich weiterhin der Ansicht, dass da eine Grenze überschritten ist. Auch wenn ich zu vielem angewiesen werden kann, bin ich auch als leitender Mitarbeiter nicht der willenlose Sklave des BM.

Spid

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Antw:Nachvertragliche Pflichten?
« Antwort #16 am: 05.09.2019 09:41 »
Und hier ist es eine Frage der Außendarstellung des AG und somit völlig unproblematisch. Wer nicht möchte, daß einem ein anderer inhaltlich vorgibt, wie die Arbeitszeit zu verbringen ist, muß sich selbständig machen.

MrRossi

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Antw:Nachvertragliche Pflichten?
« Antwort #17 am: 05.09.2019 10:06 »
Und hier ist es eine Frage der Außendarstellung des AG und somit völlig unproblematisch. Wer nicht möchte, daß einem ein anderer inhaltlich vorgibt, wie die Arbeitszeit zu verbringen ist, muß sich selbständig machen.
Ich kann nicht glauben, dass mir vorgegeben werden könnte zu behaupten, dass ich bedauere wegzugehen.

Spid

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Antw:Nachvertragliche Pflichten?
« Antwort #18 am: 05.09.2019 10:10 »
Warum denn nicht?

werop

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Antw:Nachvertragliche Pflichten?
« Antwort #19 am: 05.09.2019 10:20 »
Warum denn nicht?

auch wenn sichs blöd anhört: Meinungsfreiheit?

Und wenn das doch so ist, wie du es darstellst, bezieht sich das dann aber nur auf die Arbeitsplatze mit vergleichbarer Außendarstellung?
Wie war das noch mal mit den Mitarbeitern, die in Sozialen Medien schlecht über ihren Arbeitgeber gesprochen haben? Da gab es doch bereits mehrere Fälle, die öffentlich diskutiert wurden (kann natürlich auch eine regionale Sache gewesen sein)

Spid

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Antw:Nachvertragliche Pflichten?
« Antwort #20 am: 05.09.2019 10:38 »
Die Meinungsfreiheit ist in erster Linie ein Schutzrecht gegenüber dem Staat, nicht gegenüber dem Arbeitgeber. Man darf ja auch am Arbeitsplatz nicht in der Arbeitszeit und mit dem Material des AG Flugblätter mit seiner eigenen Meinung herstellen und verbreiten. Hier geht es um einen vom AG anberaumten Pressetermin, in dem dieser eine gewisse Außendarstellung erreichen möchte. Der alleine schon aufgrund seiner Position hier mitwirkungspflichtige AN, für den dieser Termin Arbeitszeit ist, hat gefälligst zu tun, wie ihm geheißen - seine Meinung kann er grundsätzlich in seiner Freizeit äußern. In genau diesen Bereich - Freizeit, nicht Arbeitszeit - fallen dann die Äußerungen in den Sozialen Medien. In seiner Freizeit kann der AN grundsätzlich tun und lassen, was er möchte, der Inhalt der Freizeit ist dem Direktionsrecht des AG weitestgehend entzogen. Hier spielt dann die Loyalitätspflicht eine Rolle. Zur Frage, wann ein Arbeitnehmer seine Loyalitätspflicht verletzt, sind beide Belange – die des AG, nicht kritisiert zu werden und die des AN auf freie Meinungsäußerung – gegeneinander abzuwägen (siehe u.a. BAG, Urteil v. 24.06.2004 - Az. 2 AZR 63/03). Allerdings nur im außerdienstlichen Verhalten.

MrRossi

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Antw:Nachvertragliche Pflichten?
« Antwort #21 am: 05.09.2019 10:47 »
Warum denn nicht?
Weil es einen Zustand beschreibt in dem ich mich nicht befinde. Da bedauern auch "Selbstmitleid" ausdrückt, ist es für mich Persönlichkeitsrecht.

Spid

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Antw:Nachvertragliche Pflichten?
« Antwort #22 am: 05.09.2019 10:53 »
Du kannst auch völlig exaltiert sein, wenn Du im Rahmen Deiner beruflichen Tätigkeit Bedauern ausdrücken sollst, hast Du das zu tun. Deine hysterische Erregtheit könntest Du dann außerhalb der Arbeitszeit ausleben. Wann geht das in den Kopf von Arbeitnehmern, daß ihre blöden Gefühlchen an Arbeitstagen 8 Stunden einfach völlig belanglos sind?

MrRossi

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Antw:Nachvertragliche Pflichten?
« Antwort #23 am: 05.09.2019 11:10 »
Du kannst auch völlig exaltiert sein, wenn Du im Rahmen Deiner beruflichen Tätigkeit Bedauern ausdrücken sollst, hast Du das zu tun. Deine hysterische Erregtheit könntest Du dann außerhalb der Arbeitszeit ausleben. Wann geht das in den Kopf von Arbeitnehmern, daß ihre blöden Gefühlchen an Arbeitstagen 8 Stunden einfach völlig belanglos sind?
Es geht hier um das Bedauern einer "persönlichen Entscheidung" , nicht um einen Fehler den z.B die Verwaltung (die ich zu vertreten habe) gemacht  hat, den es zu kommentieren gibt wie z.B. das eine Straßensperrung längert dauerte weil eine Anordnung fehlte...

Spid

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Antw:Nachvertragliche Pflichten?
« Antwort #24 am: 05.09.2019 11:17 »
Und?

MrRossi

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Antw:Nachvertragliche Pflichten?
« Antwort #25 am: 05.09.2019 11:50 »
Da gibs kein "und"


Spid

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Antw:Nachvertragliche Pflichten?
« Antwort #26 am: 05.09.2019 11:58 »
Dann bleibt es also bei Deiner unbeachtlichen Vorbringung?

MrRossi

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Antw:Nachvertragliche Pflichten?
« Antwort #27 am: 05.09.2019 12:12 »
Dann bleibt es also bei Deiner unbeachtlichen Vorbringung?
sicher bleibt es dabei, warum sie jedoch unbeachtlich sein soll ist unverständlich oder falsch. Nicht in einem Pressetermin zu behaupten dass man, aufgrund einer persönlichen Entscheidung, bedauere zu gehen, ist keine Verletzung der Loyalitätspflicht. Zu behaupten dass es ein mieser Laden ist mit Sicherheit.

Spid

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Antw:Nachvertragliche Pflichten?
« Antwort #28 am: 05.09.2019 12:21 »
Du übersiehst bei Deiner mangelhaften Argumentation völlig, daß es überhaupt nicht um Loyalitätspflicht geht. Mithin ist die Vorbringung unbeachtlich. Es geht vielmehr um das Direktionsrecht des AG, da es sich hier um die inhaltliche Ausgestaltung der Arbeitszeit geht. In Deiner Freizeit kannst Du Dich dann wieder Deinen Gefühlchen widmen.

MrRossi

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Antw:Nachvertragliche Pflichten?
« Antwort #29 am: 05.09.2019 12:26 »
Du übersiehst bei Deiner mangelhaften Argumentation völlig, daß es überhaupt nicht um Loyalitätspflicht geht. Mithin ist die Vorbringung unbeachtlich. Es geht vielmehr um das Direktionsrecht des AG, da es sich hier um die inhaltliche Ausgestaltung der Arbeitszeit geht. In Deiner Freizeit kannst Du Dich dann wieder Deinen Gefühlchen widmen.
Das Direktionsrecht deckt aber sicher nicht ab, mitzuteilen, wie ich zu meinen persönlichen Entscheidungen stehe.