Folgender Sachverhalt:
Mitarbeiter X fängt als Beschäftigter Anfang September 2019 beim Land an, eingruppiert in die Entgeltgruppe 9b TVL. Per Ermessenentscheidung wird er bei Einstellung direkt in die Stufe 4 eingestuft.
Nach einigen Monaten stellt sich nach entsprechender Überprüfung durch das Land selbst heraus, dass der Mitarbeiter X sowie alle seinen Kollegen in der gleichen Abteilung keine Tätigkeit nach Entgeltgruppe 9b TVL ausüben, sondern vielmehr eine Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 10 TVL. Daraufhin wird allen betroffenen Mitarbeitern mitgeteilt, dass sie rückwirkend in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert werden.
Der Mitarbeiter X wird im Januar 2020 rückwirkend ab 01.09.2019, mithin seit Einstellungsbeginn, in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert, allerdings wird er mit Verweis auf den § 17 Abs. 4 TV-L von Stufe 4 auf Stufe 3 runtergestuft.
Ist dies möglich? Meine Frage daher, weil tatsächlich keine Höhergruppierung, sondern vielmehr eine Korrektur der Eingruppierung erfolgt ist.
Ist im vorliegenden Fall der § 17 Abs. 4 TVL Überhaupt einschlägig?