Frage zum Garantiebetrag

Begonnen von lima, 06.09.2019 14:27

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Spid

Ändert nichts an der Rechtswidrigkeit - und das Günstigkeitsprinzip war auch schon vor 40 Jahren eine Kollisionsregel, bedurfte also auch bereits dann eine Normenkollision. Hier kollidieren keine Normen, das würde aber bspw. dann geschehen, wenn AG und AN eine solche Besserstellung vereinbarten. Daran fehlt es hier.

Isie

Der Arbeitgeber leistet bewusst und beabsichtigt eine Zahlung. Der Arbeitnehmer nimmt sie an. Alles gut.
Oder der Arbeitnehmer nimmt sie nicht an, auch gut.

Spid

Nein, hier eben nicht. Natürlich könnte die Vereinbarung auch implizit geschlossen werden, auch durch konkludentes Handeln. Daran fehlt es aber auf AN-Seite, wenn für diesen überhaupt nicht ohne weiteres erkennbar ist, daß der AG ein Angebot gemacht hat, das es anzunehmen oder abzulehnen gilt. Die Durchführungshinweise richten sich schließlich nicht an ihn, sie richten sich an die eigene Personalverwaltung.

WasDennNun

Und was hilft das dem TB?
Es kann jederzeit dieses Geld der letzten 6 Monate zurückgefordert werden.

Isie

Aber nicht, wenn der Arbeitgeber bewusst so gezahlt hat. Das mag im Nachhinein schwer zu beweisen sein, deshalb ist es sicherlich sinnvoll, sich bei Zweifeln an der Richtigkeit einer Zahlung bestätigen zu lassen, dass die Zahlung tatsächlich zusteht.

Spid

Was für ein Aufwand! Und das alles nur wegen des rechtswidrigen Verhaltens des AG.

Isie

Na ja, das Dilemma ist dadurch eingetreten, dass die Tariferhöhung vorgriffsweise im Sommer gezahlt wurde, ohne dass gleichzeitig geprüft wurde/werden konnte, ob die Garantiebeträge weiter zustehen. Ob der Zahlungsvorbehalt greift, ist vermutlich nicht unbedingt unstrittig. Und die Ausschlussfrist ist auch noch ein möglicher Streitpunkt. Da war die übertarifliche Zahlung eben eine pragmatische Lösung.

Spid

Ich sehe weder ein Dilemma noch eine ursächliche Wirkung einer Vorauszahlung auf das zu erwartende Tarifergebnis.

Zudem sehe ich auch keine Begründung für die rechtswidrige Regelung zum Tabellenwechsel in NI.

Alltobelli

Hallo Zusammen,

ich soll von E5/6 in die E9a/2 Höhergruppiert werden. In der E9a/2 bekomme ich dann noch eine Entgeldgruppenzulage von 154,79€.
Bekomme ich einen Garantiebetrag? Mir ist im Tarifwirrwar nicht bewußt ob die Entgeldgruppenzulage bei der Berechnung zum Garantiebetrag zur E8/3 dazugerechnet wird oder schon zur E9a/2. E8/3 deshalb da ich ja alle stufen durchlaufen muss um  den Garantiebetrag zu ermitteln.

Ich hoffe Ihr könnt mir helfen.
Viele Grüße

Spid

Dein fundamentaler Irrtum beginnt bereits bei der Prämisse, die E8/3 spielte bei der Ermittlung des Garantiebetrags, des Zustehens des Garantiebetrags oder dessen Zahlung eine Rolle.

In einem ersten Schritt ist nach §17 Abs. 4 Satz 1 die Stufenzuordnung zur höheren Entgeltgruppe zu ermitteln. Das hast Du zutreffend unter Berücksichtigung des 2. HS getan. Dieser spielt für die dann folgenden Regelungen zum Garantiebetrag allerdings keine Rolle. Um festzustellen, ob der Garantiebetrag zusteht, ist der Unterschiedsbetrag zwischen bisherigen und zukünftigen Tabellenentgelt unter Berücksichtigung einer ggfs. zustehenden Entgeltgruppenzulage zu bilden, hier also (E9a/2+EGZ)-E5/6, und festzustellen, ob er weniger als 180€ beträgt. Das ist hier nicht der Fall.

Alltobelli

OK, Vielen Dank für die schnelle Antwort.

pagricola

#26
Ich wurde im Mai 2019 von der E3/2 in die E4/2 höhergruppiert. Aufgrund dessen, dass der Differenzbetrag niedriger als der Garantiebetrag war, wurde der Differenzbetrag zu den 100 € Garantiebetrag i. H. v. 64,27 € ausgezahlt.

Nun wird genau dieser Betrag in Summe für Mai bis Dezember 2019 zurückgefordert, da lt. Änderungstarifvertrag Nr. 11 eine Begrenzung auf den Betrag, welcher sich bei einer stufengleichen Högergruppierung als Höhergruppierungsgewinn ergeben würde, festlegt wird. Kurzum steht da, dass ein Garantiebetrag nicht mehr ausgezahlt wird, insofern man nach einer stufengleichen Höhergruppierung ein höheres Gehalt als vorher hat (und wenn es nur 1 Cent mehr wäre).

Ich stelle mir nun die Frage, ob ich dagegen aus irgendwelchen Gründen einen Widerspruch einlegen kann und/oder die Rückzahlungsforderung nach tariflicher Ausschlussfrist des § 37 TV-Lüberhaupt rechtens ist?

Vielen Dank im Voraus.

WasDennNun

Ja, leider hat dir dein AG zuviel ausgezahlt und kann es natürlich zurückfordern.
Inwiefern §37 greift, sprich er darf nur für die letzten 6 Monate zurück fordern, kommt mEn darauf an wie er diese Zahlung begründet hat, oder ob er sie mit einem Vorläufigkeitshinweis versehen hat.