Hallo liebes Forum,
ich benötige bitte euer Wissen.
Meine Frage bezieht sich auf § 17 Abs. 4 Satz 3 TV-L:
"Ist der Garantiebetrag höher als der Unterschiedsbetrag bei stufengleicher Zuordnung, wird als Garantiebetrag der Unterschiedsbetrag gezahlt."
Beispiel Mitarbeiter A wechselte zum 01.06.2019 von der Entgeltgruppe 10, Stufe 2 (3502,94 Euro) in die Entgeltgruppe 11, Stufe 2 (3628,98 Euro).
Gilt dieser Fall als "stufengleiche Zuordnung"?
In allen Beispielen die finden konnte, erfolgte der Wechsel in der Regel von Stufe 4 auf Stufe 3 oder ähnlich aber nie ein Wechsel mit Beibehaltung der gleichen Stufe.
Vielen Dank