Autor Thema: Frage zum Garantiebetrag  (Read 7366 times)

lima

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Frage zum Garantiebetrag
« am: 06.09.2019 14:27 »
Ich bin seit März 2018 im Öffentlichen Dienst. Dort bin ich in der EG 8 Stufe 3 gestartet. Mitte Oktober 2018 wurde ich dann in die E9 Stufe 2 mit verlängerten Stufenlaufzeiten höher gruppiert.

In der E8 Stufe 3 verdiente ich 2964,19
in der E9 Stufe 2 verdiente ich 3029,67

Steht mir dann aber nicht ab 01.01.2019 der Garantiebetrag in Höhe von 180 Euro zu? Oder greift das nicht, da die Höhergruppierung vor dem 01.01.2019 stattgefunden hat.

WasDennNun

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Antw:Frage zum Garantiebetrag
« Antwort #1 am: 07.09.2019 12:27 »
Mit Gewissheit kann das hier noch keiner Beantworten, da ja noch nicht der neue TV veröffentlicht ist.
DAs was ich bisher hier mitbekommen habe ist, dass die, die einen alten Garantiebetrag bekommen, diesen an die neuen Garantiebeträge angepasst bekommen.
Aber wer kein Garantiebetrag bekommt (so wie du), der bekommt im Nachgang ebenfalls keinen, auch wenn er nach neuer Regelung einen bekommen würde.

Aber das ist nur meine Interpretation der Bruchstücke die man hier so lesen kann.

Chrille1507

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Antw:Frage zum Garantiebetrag
« Antwort #2 am: 06.12.2019 10:47 »
Hallo liebes Forum,

ich benötige bitte euer Wissen.
Meine Frage bezieht sich auf § 17 Abs. 4 Satz 3 TV-L:

"Ist der Garantiebetrag höher als der Unterschiedsbetrag bei stufengleicher Zuordnung, wird als Garantiebetrag der Unterschiedsbetrag gezahlt."

Beispiel Mitarbeiter A wechselte zum 01.06.2019 von der Entgeltgruppe 10, Stufe 2 (3502,94 Euro) in die Entgeltgruppe 11, Stufe 2 (3628,98 Euro).

Gilt dieser Fall als "stufengleiche Zuordnung"?

In allen Beispielen die finden konnte, erfolgte der Wechsel in der Regel von Stufe 4 auf Stufe 3 oder ähnlich aber nie ein Wechsel mit Beibehaltung der gleichen Stufe.

Vielen Dank

Spid

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Antw:Frage zum Garantiebetrag
« Antwort #3 am: 06.12.2019 10:49 »
Ja.

Chrille1507

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Antw:Frage zum Garantiebetrag
« Antwort #4 am: 06.12.2019 10:58 »
Vielen Dank @Spid.

Chrille1507

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Antw:Frage zum Garantiebetrag
« Antwort #5 am: 03.01.2020 13:00 »
Hallo,

gerne möchte ich meine Frage vom 06.12.2019 nochmal aufnehmen.

Was würdet Ihr machen, wenn trotz der in der Frage gestellten Konstellation, dem Mitarbeiter ein Garantiebetrag gezahlt wird?
Es bleibt dem Mitarbeiter doch nichts weiter übrig, als den AG darüber zu informieren, oder?

Melvin

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Antw:Frage zum Garantiebetrag
« Antwort #6 am: 04.01.2020 10:38 »
Vielleicht "zur Abrundung des Themas" ein Hinweis auf zwischenzeitlich von einzelnen Bundesländern veröffentlichte Durchführungshinweise der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) mit landesspezifischen Anpassungenzu zu einigen sich aus dem Tarifergebnis 2019 ergebenden Fragen (u. a. zu den neuen Garantiebeträgen, siehe dort unter Überschrift "Altfälle"):

Niedersachsen:
https://www.mf.niedersachsen.de/startseite/themen/tarife/durchfuhrungshinweise/durchfuehrungshinweise-zum-tv-ltvue-l-118348.html

Brandenburg:
https://zbb.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.651883.de?highlight=durchf%C3%BChrungshinweise

Spid

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Antw:Frage zum Garantiebetrag
« Antwort #7 am: 04.01.2020 11:52 »
NI in Teilen (Tabellenwechsel) rechtswidrig, mit rechtsfehlerhafter Auslegung des Rechtsbegriffs der Billigkeit (Garantiebeträge) und falschen Annahmen zur Fortgeltung von Entgeltgruppenzulagen (Garantiebeträge).

Dafür kennt man in BB den Unterschied zwischen Entgelt und Tabellenentgelt nicht, gibt dafür aber unumwunden zu, daß man gewisse Folgen der vereinbarten Regelungen offenbar nicht intendierte.

Isie

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Antw:Frage zum Garantiebetrag
« Antwort #8 am: 09.01.2020 22:08 »
Hallo @Spid:

die Regelung in NI wäre rechtswidrig, wenn sie für die Beschäftigten ungünstiger als die tarifvertragliche Regelung wäre. Ist sie aber nicht. Also greift nicht die Unabdingbarkeit, sondern das Günstigkeitsprinzip.

Spid

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Antw:Frage zum Garantiebetrag
« Antwort #9 am: 09.01.2020 22:30 »
Das Günstigkeitsprinzip besagt, daß von mehreren im Einzelfall anwendbaren Rechtsnormen die für den Betroffenen günstigere anzuwenden ist. Hier gibt es aber keine mehreren Rechtsnormen. Es gibt nur die tarifliche Regelung - und eine Handlungsanweisung des AG, die diese bricht.

Im übrigen darf von tariflichen Regelungen zwar zugunsten des AN abgewichen werden, das bedeutet aber lediglich, daß AG und AN eine günstigere als die tariflich gegebene Regelung vereinbaren dürfen, was bei einer Abweichung zum Nachteil des TB nicht möglich wäre. Ich sehe nicht, daß AN und AG hier etwas derartiges vereinbart hätten. Vielmehr handelt es sich um die Handlungsanweisung des AG an seine Erfüllungsgehilfen zum Vertragsbruch. Der AG braucht schließlich auch für eine Besserstellung das Einverständnis seines Vertragspartners. Zudem sehe ich nicht, daß die Regelung in jedem denkbaren Einzelfall eine Besserstellung darstellt.

Isie

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Antw:Frage zum Garantiebetrag
« Antwort #10 am: 09.01.2020 22:38 »
“Lieber Arbeitnehmer, ich biete dir an, dir einen tariflich nicht mehr zustehenden Garantiebetrag weiter zu zahlen. Bist du damit einverstanden?“

Spid

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Antw:Frage zum Garantiebetrag
« Antwort #11 am: 09.01.2020 22:42 »
Ja, ganz genau so.

Isie

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Antw:Frage zum Garantiebetrag
« Antwort #12 am: 11.01.2020 09:34 »
Bei einer Besserstellung handelt es sich auch im Tarifrecht um das Günstigkeitsprinzip und damit um eine Ausnahme von der Unabdingbarkeit. Diese Besserstellung ist entweder arbeitsvertraglich zu vereinbaren oder in einer Betriebsvereinbarung zu fixieren. Durchführungshinweise sind zwar keine Betriebsvereinbarung, aber ich möchte den Arbeitnehmer sehen, der die Weiterzahlung des tariflich nicht mehr zustehenden Garantiebetrages auf der Grundlage der Durchführungshinweise moniert.
Wenn die Regelung in den Durchführungshinweisen dagegen ausnahmsweise eine Schlechterstellung bewirkt, ist es ein Verstoß gegen die Unabdingbarkeit, also rechtswidrig.

Spid

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Antw:Frage zum Garantiebetrag
« Antwort #13 am: 11.01.2020 10:02 »
Das Günstigkeitsprinzip gilt bei Normkollision. Hier kollidieren keine Normen. Durchführungshinweise sind überhaupt keine Vereinbarung, sie sind einseitige Festlegungen des AG, wie er tarifliche Normen umsetzen möchte - hier halt mit einer unverschämten paternalistischen Attitüde. Sie verstoßen gegen die vereinbarten Bedingungen des Schuldverhältnisses und sind somit auch im Falle einer Besserstellung rechtswidrig.

Die Regelungen zum Tabellenwechsel sind zudem nicht in jedem Fall für den AN günstiger als die tarifliche Regelung.

Isie

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Antw:Frage zum Garantiebetrag
« Antwort #14 am: 11.01.2020 10:12 »
Eine beabsichtigte Besserstellung aufgrund der Durchführungshinweise, die tatsächlich realisiert wird, mag den Formfehler haben, dass sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Aber der Arbeitnehmer ist geschützt davor, dass der Arbeitgeber behauptet, er habe ohne Rechtsgrund gezahlt.
Und lies mal im Tarifrecht nach. Besserstellung ist Günstigkeitsprinzip. Das war vor 40 Jahren so und wurde inzwischen nicht abgeschafft.