Ja. Insbesondere für die Charakterisierung der Tätigkeit genügt im öD regelmäßig z.B. auch die Aushändigung der Stellenausschreibung, siehe BAG Urteil vom 08.06.2005 - 4 AZR 406/04. Allerdings nur dann, wenn sie tatsächlich schriftlich vom AG an den AN ausgehändigt worden ist.