Autor Thema: Höhergruppierung über 2 Entgeltgruppen  (Read 6242 times)

Palast

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Höhergruppierung über 2 Entgeltgruppen
« am: 10.09.2019 15:54 »
Hallo zusammen,

bisher war ich seit ca. 8 Jahren in der E9a eingruppiert (Stufe 4). In ein paar Monaten werde ich, dank eines parallel durchgeführten Studiums, die mir die Qualifikation für den vergleichbaren g.D. gibt (ich weiß die Laufbahngruppen gibt es bei TB nicht), "dauerhaft" Aufgaben der E9c (laut Stellenplan) wahrnehmen.
Zwei Fragen hierzu:
1. Wird bei Überspringen auch die Stufe behalten oder gibt es einschlägige Ausnahmen?
2. Gibt es bei der dauerhaften Übertragung von höherwertigen Aufgaben noch eine sog. Einarbeitungszeit (früher waren das immer drei Monate und dann noch drei Monate mit 4,5% Zulage). Also wird wegen der Tarifautomatik nunmehr der Differenzbetrag zwischen E9a und E9c gezahlt - falls es noch eine sog. Einarbeitungszeit gibt?

Spid

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Antw:Höhergruppierung über 2 Entgeltgruppen
« Antwort #1 am: 10.09.2019 15:56 »
Eine "Einarbeitungszeit" ist tariflich nicht vorgesehen. Die Höhergruppierung erfolgt stufengleich.

D-x

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Antw:Höhergruppierung über 2 Entgeltgruppen
« Antwort #2 am: 12.09.2019 12:54 »
Allerdings dürfte, sofern es da keine Sonderregelung gibt, die Stufenlaufzeit von vorn beginnen.

Kat

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Antw:Höhergruppierung über 2 Entgeltgruppen
« Antwort #3 am: 12.09.2019 16:06 »
(früher waren das immer drei Monate und dann noch drei Monate mit 4,5% Zulage).

sowas gab es meines Wissens noch nie. Mag sein, daß in den ersten drei Monaten noch nicht alles vollumfänglich übertragen wurde und deshalb noch nicht höhergruppiert wurde, aber diese Zulage weitere drei Monate ist Humbug. Zulage gibts es nur bei VORÜBERGEHENDER höherwertiger Tätigkeit, nicht wegen sowas wie Einarbeitung auf eine Arbeit, die man DAUERHAFT machen soll.

Fragmon

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Antw:Höhergruppierung über 2 Entgeltgruppen
« Antwort #4 am: 13.09.2019 07:46 »
Ach da gibt es Varianten.
Bewerber die vorher im Bereich E9-12 eingesetzt waren und künftig Aufgaben E13 wahrnehmen sollten werden für sechs Monate im Rahmen einer Zulage eingesetzt. Es existierte ja keine Probezeit und so hat man noch eine Option zu sagen, naja für diese Tätigkeit bist du doch nicht geeignet und die Aufgaben werden nicht dauerhaft übertragen. Der Weg ist besser als dann der Kampf bezüglich einer Änderungskündigung.

Palast

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Antw:Höhergruppierung über 2 Entgeltgruppen
« Antwort #5 am: 16.09.2019 23:14 »
Hallo zusammen,

also meine Dienststelle hat zumindest früher zunächst zur Erprobung von der vorübergehende Übertragung nach §14 TVöD gebrauch gemacht. Hier gab es dann 6 Monate eine Zulage... Dann dauerhafte Übertragung....

Laut Haufe:
Bei Besetzung einer Beförderungsstelle mit einem Mitarbeiter aus der gleichen Dienststelle empfiehlt es sich, sofern nicht eine Führung auf Probe gem. § 31 TVöD in Betracht kommt, die Stelle zunächst nur vorübergehend zur Erprobung zu übertragen. Die Länge der Zulässigkeit der Erprobungszeit richtet sich nach der Art der Tätigkeit. Für einfache Tätigkeiten muss sie kürzer bemessen sein – keinesfalls über 6 Monate hinaus – als für höhere Positionen. Diese Vorgehensweise ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, da ein sachlich gerechtfertigtes Interesse des Arbeitgebers an der Überprüfung der Eignung des Mitarbeiters auch für die höherwertige Tätigkeit besteht. Die vorübergehende Übertragung sollte unbedingt schriftlich und eindeutig erfolgen. Eine Übertragung einer Tätigkeit "zur Einarbeitung unter Aufsicht" wäre auf Dauer erfolgt. Wird eine genaue Zeitdauer, z. B. 6 Monate, festgesetzt, ist diese Zeitdauer unbedingt einzuhalten. Bei Überschreitung dieser Frist ist die Übertragung auf Dauer erfolgt.
Für die Höhe der persönlichen Zulage ist § 14 Abs. 3 TVöD maßgebend. Dabei ist zu differenzieren zwischen den Entgeltgruppen 1–8 einerseits und den Entgeltgruppen 9–14 andererseits.



Fraglich ist in meinem vorl. Fall, ob bei der vorübergehenden Übertragung die Zeiten für die später höhere Entgeltgruppe anerkannt werden.
Einerseits zwecks Stufenlaufzeit und anderseits bei möglicher späterer Verbeamtung, ob die Zeiten im vergleichbar g.D. mitgenommen werden und zu 100% anerkannt werden (da ja dann E9c)
Oder ob aufgrund der (erstmal) nur vorübergehenden Übertragung die Behörde nur "förderliche Zeiten" nach Ermessen anerkennt (da ja im meinem vorliegenden Fall E9a). Hier werden nämlich meistens nur 50% anerkannt..

Danke für jegliche Information

Spid

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Antw:Höhergruppierung über 2 Entgeltgruppen
« Antwort #6 am: 17.09.2019 06:20 »
Nach Erprobung hast Du nicht gefragt. Erprobung ist etwas völlig anderes als Einarbeitung. Es gibt bei TB weder einen vergleichbar g.D. (ebenso wie es - entgegen der mangelhaften Ausführungen bei Haufe - mangels Beförderung keine Beförderungsstellen geben kann) noch wären dafür irgendwelche Zeiten anzuerkennen. Während der nur vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit läuft die Stufenlaufzeit in der bisherigen Entgeltgruppe, sobald durch nicht nur vorübergehende Übertragung höhergruppiert wird, beginnt die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe.