Autor Thema: [BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung  (Read 25154 times)

SwenTanortsch

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Verfassungsrechtlich ist es offensichtlich unerheblich, ob Kollegen tatsächlich noch nach A 3 alimentiert werden oder nicht. Es gilt die Ausführung des Gesetzes. Denn der Gesetzgeber hat sich an der Realität zu orientieren. In diesem Sinne wird ein Gesetz ja offensichtlich erst justiziabel.

Im vorliegenden Fall könnte aber auch das vernachlässigt werden: Denn selbst die Besoldungsgruppe A 6 liegt in Bayern unter Verwendung der Bundesverwaltungsgerichtsmethodik offensichtlich keine 15 Prozent oberhalb des sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveaus. Wer also glaubt, Bayern sei mit Blick auf die Alimentation ein Hort der Seeligen, hat Recht, wenn man die bayerische Besoldung mit sämtlichen anderen der Republik vergleicht. Legt man allerdings die Auffassungen des höchstrichterlichen Verwaltungsgerichts zugrunde, verfehlt auch Bayern eine amtsangemessene Alimentation recht deutlich.

In nächster Zeit wird sich zeigen, ob das Bundesverfassungsgericht den Auffassungen des Bundesverwaltungsgerichts folgt. Da die Argumentation des Bundesverwaltungsgericht recht schlüssig erscheint und es an zentralen Stellen wiederum der Rechtsprechung des Bundesoszialgerichts folgt, dürften die Chancen dafür allerdings wohl nicht völlig schlecht stehen.

Da das Abstandgebot beachtet werden muss, d.h., es zu keiner Einebnung der Abstände zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen kommen darf, führt eine Anhebung der unteren Besoldungsgruppen regelmäßig zu einer - weitgehend den jeweiligen Abstand aufrechterhaltenden - Anhebung auch der darüber liegenden Gruppen.

Landsknecht

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"Im vorliegenden Fall könnte aber auch das vernachlässigt werden: Denn selbst die Besoldungsgruppe A 6 liegt in Bayern unter Verwendung der Bundesverwaltungsgerichtsmethodik offensichtlich keine 15 Prozent oberhalb des sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveaus"

Können Sie das mit Zahlen belegen?

Grüße
Beamter A9 Bayern.

WasDennNun

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Im vorliegenden Fall könnte aber auch das vernachlässigt werden: Denn selbst die Besoldungsgruppe A 6 liegt in Bayern unter Verwendung der Bundesverwaltungsgerichtsmethodik offensichtlich keine 15 Prozent oberhalb des sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveaus.
Aber doch nur ab dem 4. Kind oder?
Als single ist man auch mit A3 doch weit genug weg....

Mayday

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Im vorliegenden Fall könnte aber auch das vernachlässigt werden: Denn selbst die Besoldungsgruppe A 6 liegt in Bayern unter Verwendung der Bundesverwaltungsgerichtsmethodik offensichtlich keine 15 Prozent oberhalb des sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveaus.
Aber doch nur ab dem 4. Kind oder?
Als single ist man auch mit A3 doch weit genug weg....

Die Vergleichsberechnungen zur Prüfung einer amtsangemessenen Alimentation über dem Existenzminimum lt. BVerfG sind auf eine 4-köpfige Alleinverdienerfamilie abgestellt.

SwenTanortsch

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Hier die Daten:

Das Bundesverfassungsgericht legt regelmäßig die Nettoalimentation einer vierköpfigen Familie mit einem verbeamteten Alleinverdiener zugrunde. Die Netto-Einstiegsbesoldung eines bayerischen Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 6 beträgt inklusive Sonderzahlungen sowie Familien- und Kinderzuschläge 32.200,42 € (vgl. http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/by?id=beamte-bayern-2019&g=A_6&s=1&f=3&z=100&zulageid=10.1&zulage=&stj=2019&stkl=3&r=0&zkf=0). Amts- und Stellenzulagen werden nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Betrachtung nicht hinzugezogen, da es um den Ausweis als Mindestalimentation geht. Von dieser Grundbesoldung sind nach der Methodik des Bundesverwaltungsgerichts 5.092,56 Euro für die PKV abzuziehen sowie 4.776,- Euro Kindergeld hinzuzuaddieren. Als Ergebnis liegt also eine Mindestalimentation von 31.883,86 Euro vor.

Die sozialhilferechtliche Regelleistung für zwei Erwachsene beträgt 9.168,- Euro, für zwei Kinder 6.912 Euro, die Bedarfspauschale für Bildung und Teilhabe 456,- Euro. Diese Werte sind unstrittig. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts müssen Unterkunftskosten der Mietenstufe VI hinzuaddiert werden, was einem Gegenwert von 10.548,- Euro entspricht, sowie der Ausgleich von jährlichen Heizkosten in Höhe von 1.870,- Euro. Das Grundsicherungsniveau beträgt innerhalb der Bundesverwaltungsgerichtsmethodik folglich 28.954,- Euro. Die Vergleichsschwelle von 115 Prozent läge demnach bei 33.297,10 Euro.

Innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegten Berechnungsmethodik liegt die Netto-Einstiegsbesoldung eines bayerischen Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 6 folglich nur rund 10,1 Prozent oberhalb des sozialhilferechtlichen Existenzminimums – oder als monetärer Wert: Der entsprechende bayerische Beamte müsste – sofern man diese Besoldungsgruppe und nicht die Besoldungsgruppe A 3, die m.E. tatsächlich zugrundegelegt werden müsste – jährlich netto um mindestens 1.413, 24 höher besoldet werden. Legte man die Besoldungsgruppe A 3 zugrunde, würde sich dieser Werte noch einmal recht deutlich erhöhen.

Da das Abstandsgebot als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums unabdingbar einzuhalten ist, müsste sich – sofern das Bundesverfassungsgericht die Methodik des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt – folglich die Alimentation der höheren Besoldungsgruppen weitgehend entsprechend den heutigen prozentualen Abständen erhöhen.

Auf Grundlage dieser Werte wird verständlich, weshalb dem noch für dieses Jahr angekündigten, aber noch nicht terminierten Verfahren 2 BvL 4/18 die allenthalben spürbare Sprengkraft zukommt. Denn zwar behandelt das Verfahren vordergründig die Berliner R-Besoldung der Jahre 2009 bis 2015. Innerhalb des Verfahrens wird das Bundesverfassungsgericht aber – etwas vereinfacht ausgedrückt – unter Betrachtung des Abstandsgebot einen Quervergleich zur A-Besoldung anstellen und damit dann, so ist zu erwarten, über die Berechnungsmethodik des Bundesverwaltungsgerichts befinden. Als Folge sollte dann der zweite Teil des vierten Prüfparameters, den das Bundesverfassungsgericht im November 2015 noch unoperationalisiert einführte, konkret ausgestaltet werden. Danach sollte dann mit Blick auf den Vergleich von Grundsicherung und Besoldung klar sein, wohin die Reise ökonomisch geht.

Langer Rede kurzer Sinn: Aus den oben genannten Daten wird ersichtlich, wie sehr die anderen Länder einer amtsangemessenen Alimentation hinterherhinkten, sofern das Bundesverfassungsgericht die Methodik des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte – denn wenn schon der Primus Bayern nicht ansatzweise verfassungskonform alimentierte, kann man sich vorstellen, wie es in allen anderen Ländern aussieht: übrigens (nun sind wir wieder beim Thema) gerade deshalb, weil 2003/06 die bundeseinheitliche Besoldungspraxis von den Ländern gezielt zur Haushaltssanierung zerstört wurde.

Denn erst die Reföderalisierung des Besoldungsrechts hat langfristig die beschriebenen Verwerfungen ermöglicht. Hätte es nach 2003/06 weiterhin eine bundeseinheitliche Alimentation gegeben, wäre es nicht zu diesen 16 + 1-fachen Verfransungen gekommen, die die juristische Überprüfung so komplex und unübersichtlich gemacht hat, wie sie es aktuell ist – mit allen zeitlichen Folgen; denn wie schon gesagt, hier in Niedersachsen warten wir seit der ersten juristischen Prüfung auf Verwaltungsgerichtsebene im Jahre 2009 darauf, dass die Frage geklärt wird, ob nun unsere Besoldung seit 2005 amtsangemessen war oder nicht. In der Zwischenzeit hat das Land fröhlich den Haushalt saniert und freut sich weiterhin, dass bislang noch immer nur rund 50 Prozent der Kollegen Widerspruch eingelegt haben (und jene 50 Prozent auch nicht gleich 2005). Die Reföderalisierung des Besoldungsrechts ist in diesem Sinne der Jackpot der Haushaltskonsolidierungslotterie: Die Bank gewinnt immer...

Was folgt aus allem, unabhängig von der Frage, ob nun die Petition sinnvoll sei oder nicht? Man kann nur jedem Beamten in Deutschland dringend raten, Widerspruch gegen seine Besoldung einzulegen, sofern das bislang nicht geschehen ist.

Und PS. Um‘s noch deutlicher zu machen: Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts lag die niedersächsisches Alimentation der damals im Gesetz als niedrigste Besoldungsgruppe ausgewiesenen A 2-Besoldung 2016 rund 3,99 Prozent unterhalb des sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveaus; sie wäre folglich um 19 Prozent zu gering bemessen gewesen. Wären die Beamten der unteren Besoldungsgruppen zu Hause geblieben und hätten sich nicht in ein Dienstverhältnis begeben und hier dann Tag für Tag die Knochen hingehalten (Mayday weist zurecht auf die Kollegen im Justizdienst hin), hätten sie mehr Geld zur Verfügung gehabt...

Landsknecht

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Zahlen zu Bayern seit 2004, insbesondere in der Zeit von 2004 - 2011 sieht man die Auswirkungen der Sparpolitik auf Kosten der Beamten. Das wurde und wird nie mehr aufgeholt. Gerade in den unteren Besoldungsgruppen ist dadurch der 15 %-Abstand zur Grundsicherung wohl nicht mehr gegeben.

Aber ich denke die Politik wird, wenn sie von den Gerichten dazu gezwungen wird, die Kinderzuschläge entsprechend erhöhen, wovon dann nur die Beamten mit Anspruch darauf profitieren würden.

Chrille1507

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Hier die Daten:

...Als Ergebnis liegt also eine Mindestalimentation von 31.883,86 Euro vor...

...Das Grundsicherungsniveau beträgt innerhalb der Bundesverwaltungsgerichtsmethodik folglich 28.954,- Euro. Die Vergleichsschwelle von 115 Prozent läge demnach bei 33.297,10 Euro...


Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Das bringt für mich eine Menge Klarheit.
Ob ich Montag wieder ins Büro gehe, weiß ich jetzt aber nicht mehr ::)


WasDennNun

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Aber ich denke die Politik wird, wenn sie von den Gerichten dazu gezwungen wird, die Kinderzuschläge entsprechend erhöhen, wovon dann nur die Beamten mit Anspruch darauf profitieren würden.
Logisch ist ja am günstigsten.
Denn der Single bzw. das Kinderlose Ehepaar springt ja über 115% Hürde.

Bunny

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Vielen Dank an SwenTanortsch für die ausführliche Darstellung.

Auch wenn es offensichtlich nicht sein kann bzw. darf, dass Beamtinnen und Beamte im Gesetz festgelegt die Verpflichtung haben, sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen und andererseits im Einzelfall trotzdem weniger bezahlt erhalten als Sozialhilfeempfänger, ist nach meiner Meinung auch eine Rückkehr zu einer bundeseinheitlichen Besoldung nicht die von einigen anscheinend erträumte finale Lösung. Denn eines ist für mich klar: Sollte es zu einer Entscheidung des BVerfG in dem von den Klägern erhofften Umfang auch nur in einem Bundesland kommen, wird das alle öffentlichen Haushalte in Bund, Ländern und Kommunen sprengen. So wird die Politik jedenfalls unausweichlich argumentieren. Vielleicht ist dann Folge aber nicht nur eine Reform des jetzigen Besoldungsrechts, sondern im schlimmsten Falle für die Politiker die Initialzündung für eine Abschaffung des Berufsbeamtentums in der jetzigen Form überhaupt. Diskussionen darüber gab es in der Vergangenheit schon genügend.

WasDennNun

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Denn eines ist für mich klar: Sollte es zu einer Entscheidung des BVerfG in dem von den Klägern erhofften Umfang auch nur in einem Bundesland kommen, wird das alle öffentlichen Haushalte in Bund, Ländern und Kommunen sprengen.
Wieso?
Die Massnahmen sind doch überschaubar:
Erhöhung der Kinderzuschläge.
Wegfall der A3 evtl. der A4 (sind ja nur wenige) und fertig.

SwenTanortsch

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Denn eines ist für mich klar: Sollte es zu einer Entscheidung des BVerfG in dem von den Klägern erhofften Umfang auch nur in einem Bundesland kommen, wird das alle öffentlichen Haushalte in Bund, Ländern und Kommunen sprengen.
Wieso?
Die Massnahmen sind doch überschaubar:
Erhöhung der Kinderzuschläge.
Wegfall der A3 evtl. der A4 (sind ja nur wenige) und fertig.

Ganz so einfach ist es nicht - da in Bayern nicht einmal die Besoldungsgruppen A 6 und A 7 den 15-prozentigen Abstand einhalten (nach der beschriebenen Methodik läge die Besoldungsgruppe nur A7 12,73 % oberhalb des sozialhilferechtlichen Existenzminimums), müsste man dann auch diese Gruppen wegfallen lassen, was das gesamte Besoldungsgefüge ad absurdum führen würde...

Und die Erhöhung der Kinderzuschläge kann gleichfalls keine adäquate Lösung sein, da es sich hier um Pauschalbeträge handelt, die nicht nach Besoldungsgruppen differenziert werden können. Ein zu niedriger Pauschalbetrag würde kein verfassungskonformes Niveau herstellen; ein zu hoher Betrag würde - als Pauschale - auf's Ganze gesehen die prozentualen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen einebnen und könnte auch von daher nicht verfassungskonform sein.

Denn unabhängig davon, dass das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung regelmäßig eine vierköpfige Familie betrachtet, um daraus ökonomische Rückschlüsse zu ziehen, ist eine amtsangemessene Alimentation allen Beamten unabhängig vom Familienstand und Kinderzahl zu gewähren. Ökonomische Berechnungen sind juristisch betrachtet unter dem Primat des Rechts abzuwägen.

Nicht zuletzt dürften (zu) hohe Kinderzuschläge, die Beamten gewährt wird, auch deshalb verfassungsrechtlich bedenklich sein, da sie (vereinfacht ausgedrückt) Nicht-Beamten benachteiligten; denn (zu) hohe Kinderzuschläge würde Beamtenkinder - ökonomisch betrachtet - "wertvoller" machen als Kinder, deren Eltern keine Beamte sind.

WasDennNun

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Nicht zuletzt dürften (zu) hohe Kinderzuschläge, die Beamten gewährt wird, auch deshalb verfassungsrechtlich bedenklich sein, da sie (vereinfacht ausgedrückt) Nicht-Beamten benachteiligten; denn (zu) hohe Kinderzuschläge würde Beamtenkinder - ökonomisch betrachtet - "wertvoller" machen als Kinder, deren Eltern keine Beamte sind.
Noch wertvoller machen meinst du, sie sind es ja schon jetzt und hatte damit bisher ein Gericht ein Problem?
Die A Besoldung gerät "nur" durch die notwendige Einbeziehung Betrachtung der Kinder in die nähe des sozialhilferechtlichen Existenzminimums. Kinderlose kommen nicht unter die 115%.
Also liegt es nahe an dieser Stellschraube zu drehen. Das Abstandsgebot kann dadurch - bei sinnvoller Ausgestaltung - eingehalten werden.

Unterbezahlt

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Erstmal vielen dank an SwenTanortsch für die ausführliche Problembeschreibung. Offensichtlich sollte man nicht nur in Niedersachsen Widerspruch gegen die Besoldung einlegen. Das war mir neu.

Der Dienstherr in Niedersachsen hat ja einfach mit dem neuen Bezügeanpassungsgesetz die Besoldungsstufen bis A4 gestrichen und meint wohl damit wär die Abstandsproblematik zur Sozialhilfe erledigt. Ich halte dagegen, dass die Besoldungsarithmetik dadurch nicht strukturell verändert wurde und man absolut nichts verbessert hat, außer die wenigen betroffenen Kollegen in diesen Stufen anzuheben. Die unrechtmäßig zu niedrige Besoldung für alle bleibt. Ich hoffe die Geizhälse kommen mit dieser billigen Lösung nicht durch.

Es bleibt spannend wie das BverfG entscheidet.

SwenTanortsch

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Nicht zuletzt dürften (zu) hohe Kinderzuschläge, die Beamten gewährt wird, auch deshalb verfassungsrechtlich bedenklich sein, da sie (vereinfacht ausgedrückt) Nicht-Beamten benachteiligten; denn (zu) hohe Kinderzuschläge würde Beamtenkinder - ökonomisch betrachtet - "wertvoller" machen als Kinder, deren Eltern keine Beamte sind.
Noch wertvoller machen meinst du, sie sind es ja schon jetzt und hatte damit bisher ein Gericht ein Problem?
Die A Besoldung gerät "nur" durch die notwendige Einbeziehung Betrachtung der Kinder in die nähe des sozialhilferechtlichen Existenzminimums. Kinderlose kommen nicht unter die 115%.
Also liegt es nahe an dieser Stellschraube zu drehen. Das Abstandsgebot kann dadurch - bei sinnvoller Ausgestaltung - eingehalten werden.

Du hast Recht, WasDennNun, dass die Stellschraube Familienzuschläge sowohl für die Finanzministerien attraktiv sind, da sie so - auf's Ganze gesehen - deutlich Geld einsparen können; zugleich dürfte es (unabhängig von den Interessen der Finanzminsterien) aus vielen Gründen grundsätzlich sinnvoll sein, Kinderzuschläge weiter zu erhöhen, da das Leben mit Kindern eben deutlich teurer ist als ohne.

Was ich aber sagen will, ist, dass die Unteralimentation offensichtlich bereits deutlich zu groß ist (jedenfalls nach der Methodik des Bundesverwaltungsgerichts), als dass sie mittels Familienzuschlägen ausgeglichen werden könnte. Um's wieder konkret an Zahlen zu zeigen:

Nimmt man wieder die Vergleichsschwelle von 33.297,10 €, dann müsste die Mindestnettobesoldung ohne PKV-Zahlung und Kindergeld (beide sind nicht zu versteuern) bei 33.613,66 € liegen. Das entspricht einer Bruttobesoldung von etwa 36.700,- € (vgl. https://www.bmf-steuerrechner.de/bl/bl2019/resultbl2019.xhtml).

Das Brutto-Einstiegsgrundgehalt inklusive Jahressonderzahlung eines in der Besoldungsgruppe A 3 eingruppierten Kollegen beträgt rund 28.072,- €, die weiteren familiären Zuschläge  betragen rund 5.350,- €, sodass sein Steuerbrutto bei 33.420,- € liegt. Um nun auf 36.700,- zu kommen, müssten die familiären Zuschläge um rund 3.280,- € erhöht werden, also von jetzt rund 5.350,- auf dann rund 8.630,- €. Die familiären Zuschläge würden also um über 60 Prozent erhöht werden (vgl. zu Daten http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/by?id=beamte-bayern-2019&g=A_3&s=1&f=3&z=100&zulageid=10.1&zulage=&stj=2019&stkl=3&r=0&zkf=0).

Diese offensichtliche Ungleichbehandlung sowohl der Beamten ohne Familienanhang als auch der nicht-verbeamteten Menschheit ließe sich meines Erachtens kaum verfassungsrechtlich schlüssig begründen; denn dazu müsste der bayerische Gesetzgeber nun nachweisen, dass er bislang und also über Jahrzehnte Beamte mit Kindern massiv benachteiligt hätte und nun die Benachteiligung durch eine 60-prozentige Zulagenerhöhung heilen wollte - und das würde dann für die weiteren 15 Länder sowie für den Bund genauso gelten. Eine solch unverfrorene Argumentation, durch die letztlich vor allem das Ziel durchschiene, Besoldungskosten zu sparen, hätte m.E. keinerlei Chance, vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand zu haben.

Die Materie ist insgesamt ziemlich komplex, weshalb das Bundesverfassungsgericht einen nicht minder komplexen Prüfkatalog entworfen hat - und den fadenscheinig auszuhebeln, ist nicht ganz einfach, auch wenn das die Länderlegislativen immer wieder versuchen...

WasDennNun

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Der eine Haken in deiner Rechnung ist ja schon in NI erledigt (es gibt keine A3 A4) mehr.
Somit musst du deine Rechnung bei A5 starten.
Damit ist dann die notwendige Zulagen natürlich geringer.

Diese offensichtliche Ungleichbehandlung sowohl der Beamten ohne Familienanhang als auch der nicht-verbeamteten Menschheit ließe sich meines Erachtens kaum verfassungsrechtlich schlüssig begründen; denn dazu müsste der bayerische Gesetzgeber nun nachweisen, dass er bislang und also über Jahrzehnte Beamte mit Kindern massiv benachteiligt hätte und nun die Benachteiligung durch eine 60-prozentige Zulagenerhöhung heilen wollte.
Nun aber genau das ist ja geschehen! Die Alimentation der Beamten mit Familie war stets zu gering, man erkennt es ja, dass diese eben ratzbatz nah an der 115% Grenze rutschen.
Und eine pauschale Erhöhung des Grundgehaltes würde ja eine massive Benachteiligung der Beamten mit Familienanhang bedeuten. also wo sollte das nicht schlüssig begründbar sein.

Denn die Beamten ohne Familienanhang sind ja ausreichend weit weg von der 115% Grenze

Und da könnte der Dienstherr zur Refinanzierung sogar noch weiter gehen z.B. die Stufen einkürzen, oder die oberen Stufen einfrieren, ....

Und wieso da eine Ungleichbehandlung zu den nicht-verbeamteten Menschheit irgendwie reinspielen sollte ist mir unklar, dann müsste man ja auch Beihilfe und Pension mit dieser Argumentation vernichten können.