Bei der Erhöhung in NI Erhöhung: +3,16%, mindestens 100 €
wird der Gleichheitsgrundsatz ja auch missachtet,
warum dann nicht in den nächsten Runden ein 3% und maximal 100€ umsetzen?
Und wo steht das eine Besoldungskürzung nicht umgesetzt werden darf?
Und wenn das Gericht nur untere Besoldungsgruppen und Eingangsstufe betrachtet, dann kann der Dienstherr ja eine komplette Prüfung aller Kombinationen der Gruppen/Stufen und Familiesituation (verh ja/nein Kinder 0-5) durch führen um zu erkennen wo die man ins verfassungswidrig rutschen könnte und wo man safe ist verfassungskonform.
Dazu muss man ja nur ein kleines Analyse Progrämmchen schreiben, welches die "kritischen Situationen darstellt, ich denke dass sollte ein überschaubarer Aufwand (würde mal sagen, dass da ein Programmierer nicht mehr als ne Woche dran sitzt) sein.
Der Gesetzgeber darf innerhalb eines verfassungskonformen Rahmens natürlich die Besoldung kürzen. Die Frage war aber eine andere, nämlich ob er obere Erfahrungsstufen streichen dürfte. Und das ist, wie ich dargelegt habe, nicht ganz so einfach, da der Bestandsschutz gewährleistet sein muss.
In diesem Sinne hebt beispielsweise das zum 01.01.2017 in Kraft getretene Niedersächsische Besoldungsgesetz in dem die Überleitung auf Erfahrungsstufen regelnden § 72 (1) hervor: "Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und C sowie Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2, die am 31. August 2011 und darüber hinaus in einem Beamten- oder Richterverhältnis zu einem der in § 1 genannten Dienstherren standen, sind mit Wirkung vom 1. September 2011 der Erfahrungsstufe neu zugeordnet, die der Stufe entspricht, der sie nach dem bis dahin geltenden Recht am 1. September 2011 zugeordnet waren." Die entsprechenden Durchführungshinweise betonen entsprechend: "Diese stufenidentische Überleitung gewährleistet insoweit einen vollständigen Bestandsschutz, der für die vorhandenen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger zu keiner nominellen Änderung ihrer individuellen Besoldung führt."
Der Bestandsschutz ist - sofern nicht eine vollständige Neustrukturierung des Besoldungssystems erfolgte, aus dem dann kein Bestandsschutz mehr resultierte - nicht so einfach auszuhebeln, weshalb das Streichen oberer Erfahrungsstufen letztlich kaum möglich ist. Sofern dann aber bei Kontinuierung des Besoldungssystems innerhalb einer Besoldungsgruppe (also innerhalb einer gleichen Wertigkeit) einem Beamten ein Gut (hier: die Erfahrungsstufe 12) zuerkannt wird, kann einem anderen diese nicht mit der Argumentation verwehrt werden, dass man diese abgeschafft habe, sodass er bis zu seiner Pensionierung in der Erfahrungsstufe 11 verbliebe.
Zugleich geht das Beamtenrecht von einer unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter aus sowie damit zusammenhängend von einer qualitativ wertvolleren Leistung in den höheren Ämtern, womit sich dann die Besoldungsunterschiede zwischen den Besoldungsgruppen juristisch rechtfertigen lassen (ob dieser Qualitätsunterschied in der Realität automatisch immer so ganz der Fall ist, sei mal dahingestellt). Das Bundesverfassungsgericht fasst das regelmäßig in folgende Formulierung:
„Die Regelung der Bezüge ist auch an den Gleichheitssatz gebunden […]. Nach ständiger Rechtsprechung gebietet der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln […]. Er verbietet ungleiche Belastungen ebenso wie ungleiche Begünstigungen […]. In Verbindung mit dem Alimentationsprinzip folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG ferner, dass für gleiche und vergleichbare Ämter derselben Laufbahn im Hinblick auf die vom Träger des öffentlichen Amtes geforderte gleiche Tätigkeit, gleiche Leistung, gleiche Verantwortung und gleiche Arbeitslast auch gleiche Besoldung gewährt wird.“
Da in diesem Sinne verfassungsrechtlich unterschiedliche Besoldungsgruppen "Ungleiches" darstellen, kann der Gesetzgeber innerhalb seines weiten Ermessenspielraums unterschiedliche Besoldungsanpassungen vornehmen, solange er dabei nicht das Abstandsgebot verletzt. Von daher ist er eine Zeitlang berechtigt, die Alimentation unterer Besoldungsgruppen mittels eines monatlichen Pauschalbetrags - wie in Niedersachsen mittels 100 € - prozentual stärker anzuheben als höhere Besoldungsgruppen, deren Besoldung am Ende ebenfalls um mindestens 100,- € angehoben wurde. Wiederholt sich dieses Vorgehen zu häufig, dann käme es zwangsläufig zur Einebnung des Besoldungsfälles - "Ungleiches" wäre nicht mehr ungleich -, was verfassungsrechtlich nicht gestattet wäre. Durch die Pauschale wurde die Eingangsstufenbesoldung nominal in A 5 um 4,76 % erhöht, in A 6 um 4,65 %, in A 7 um 4,47 %, in A 8 um 4,22, in A 9 um 3,97 %, A 10 um 3,7 %, A 11 um 3,22 % und ab A 12 um 3,16 %.
Der niedersächsische Gesetzgeber stellt damit allerdings auch in Rechnung - das muss man der Fairness halber sagen -, dass in Niedersachsen die unteren Besoldungsgruppen im Bundesdurchschnitt noch einmal besonders schlecht dastehen (
http://oeffentlicher-dienst.info/beamte/vergleich/). Um die Fairness dann aber auch gleich wieder einzuordnen: Durch die zeitverzögerte Übertragung hat das Land natürlich jetzt erneut gezielt dafür gesorgt, dass die niedersächsische Besoldung ab A 10 noch weiter vom Bundesdurchschnitt abgekoppelt wird. Denn real erfolgt ja nur eine Besoldungserhöhung um 5/6 der Nominalwerte (also ab A 12 um 2,63 % und für A 10 um 3,08 %), wodurch der Niedrigbesolder Niedersachsen auch hier noch weiter hinten den Bundesdurchschnitt zurückfällt. Selbst der immer mehr zunehmende Fachkräftemangel im öffentlichen Dienst dringt offensichtlich nicht durch die Scheuklappen durch, mit der die Sparkasse, die man andernorts eventuell Finanzminsterium nennt, durchs Gelände pflügt.
Und analoge Programme wie die, von dem Du sprichst, sind schon lange geschrieben und dürften sicherlich von den meisten Bundesländer benutzt werden. So hat beispielsweise das VG Halle aufgespießt, dass das Land Sachsen-Anhalt 2016 ein Programm verwendete, mittels dessen gewährleistet werden sollte, dass von den fünf Parametern auf der ersten Prüfungsstufe drei Prüfparameter gerade noch unterhalb der Vermutung einer verfassungswidrigen Alimentation lagen, während zwei weitere diese deutlich überschritten und auch überschreiten sollten. Niedersachsen geht offensichtlich seit Jahren in einer recht ähnlichen Richtung vor. Urheber dieses Verfahrens war augenscheinlich das Land Sachsen, nachdem es zum wiederholten Male vor dem Bundesverfassungsgericht eine Niederlage bezogen hatte. Das VG Halle hob seinerzeit entsprechend mit Blick auf Sachsen-Anhalt hervor:
"Handlungsmaxime des Landtages war dabei, die verfassungsrechtlich geforderten Nachzahlungen auf das verfassungsrechtliche Minimum zu begrenzen. Dabei sollte die Besoldung so verändert werden, dass von den drei durch das Bundesverfassungsgericht bei der Beamtenbesoldung bemängelten Parametern zwei weiterhin erfüllt sind [also recht deutlich im Sinne einer indizierten Verfassungswidrigkeit überschritten wurden; T.S.], bei dem dritten ein Unterschreiten des Vergleichsindex um 4,9 % erreicht wird [ein Wert von 5,0 hätte formal die Verfassungswidrigkeit indiziert; T.S.]. Das ist anders gewendet die gesetzgeberische Entscheidung die Besoldung nur soweit anzuheben, wie es verfassungsrechtlich geboten war."