Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[BE] Besoldungsrecht Beamte, Wiederherstellung der bundeseinheitlichen Besoldung
Unterbezahlt:
Nun geht es hier ja inzwischen nur noch am Rande um die Petition zur (Wieder-)Vereinheitlichung der Besoldung, was das Thema dennoch nicht weniger interessant macht. Mit Spannung sehe ich den Verhandlungen beim BVerfG entgegen.
SwenTanortsch hat das ganze hier ja sehr ausführlich dargestellt. Beamtenrechtlich scheint der Mann tief in der Materie zu stecken :)
Vielleicht kannst du noch terminlich zur Aufklärung beitragen: Da wäre einmal das noch nicht terminierte Verfahren, welches das BVerfG vermutlich 2020 aufgreift und ein weiteres, dass für 2019 terminiert ist?
Letzteres wäre für die Kollegen bundesweit zur entsprechenden Widerspruchsbegründung interessant.
Eigentlich wäre dieser ganze Mist hier Aufgabe der Gewerkschaften und deren beauftragten Rechtsanwälte. Die müssten rechtzeitig informieren und Musterwidersprüche rausgeben. Von dem ganzen Verfahren (Leidensgenosse NDS) habe ich erst 2013 beiläufig erfahren... Ganz toll! Da könnte mir jetzt ordentlich Nachzahlung flöten gehen. Die sind das Geld echt nicht wert. Wenn das so weiter geht braucht jeder Beamte einen eigenen Fachanwalt für Beamtenrecht. Kommt am Ende vielleicht sogar günstiger als der Gewerkschaftsbeitrag -.- Es lebe der private Rechtsschutz
SwenTanortsch:
--- Zitat von: WasDennNun am 14.09.2019 11:56 ---Bei der Erhöhung in NI Erhöhung: +3,16%, mindestens 100 €
wird der Gleichheitsgrundsatz ja auch missachtet,
warum dann nicht in den nächsten Runden ein 3% und maximal 100€ umsetzen?
Und wo steht das eine Besoldungskürzung nicht umgesetzt werden darf?
Und wenn das Gericht nur untere Besoldungsgruppen und Eingangsstufe betrachtet, dann kann der Dienstherr ja eine komplette Prüfung aller Kombinationen der Gruppen/Stufen und Familiesituation (verh ja/nein Kinder 0-5) durch führen um zu erkennen wo die man ins verfassungswidrig rutschen könnte und wo man safe ist verfassungskonform.
Dazu muss man ja nur ein kleines Analyse Progrämmchen schreiben, welches die "kritischen Situationen darstellt, ich denke dass sollte ein überschaubarer Aufwand (würde mal sagen, dass da ein Programmierer nicht mehr als ne Woche dran sitzt) sein.
--- End quote ---
Der Gesetzgeber darf innerhalb eines verfassungskonformen Rahmens natürlich die Besoldung kürzen. Die Frage war aber eine andere, nämlich ob er obere Erfahrungsstufen streichen dürfte. Und das ist, wie ich dargelegt habe, nicht ganz so einfach, da der Bestandsschutz gewährleistet sein muss.
In diesem Sinne hebt beispielsweise das zum 01.01.2017 in Kraft getretene Niedersächsische Besoldungsgesetz in dem die Überleitung auf Erfahrungsstufen regelnden § 72 (1) hervor: "Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und C sowie Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2, die am 31. August 2011 und darüber hinaus in einem Beamten- oder Richterverhältnis zu einem der in § 1 genannten Dienstherren standen, sind mit Wirkung vom 1. September 2011 der Erfahrungsstufe neu zugeordnet, die der Stufe entspricht, der sie nach dem bis dahin geltenden Recht am 1. September 2011 zugeordnet waren." Die entsprechenden Durchführungshinweise betonen entsprechend: "Diese stufenidentische Überleitung gewährleistet insoweit einen vollständigen Bestandsschutz, der für die vorhandenen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger zu keiner nominellen Änderung ihrer individuellen Besoldung führt."
Der Bestandsschutz ist - sofern nicht eine vollständige Neustrukturierung des Besoldungssystems erfolgte, aus dem dann kein Bestandsschutz mehr resultierte - nicht so einfach auszuhebeln, weshalb das Streichen oberer Erfahrungsstufen letztlich kaum möglich ist. Sofern dann aber bei Kontinuierung des Besoldungssystems innerhalb einer Besoldungsgruppe (also innerhalb einer gleichen Wertigkeit) einem Beamten ein Gut (hier: die Erfahrungsstufe 12) zuerkannt wird, kann einem anderen diese nicht mit der Argumentation verwehrt werden, dass man diese abgeschafft habe, sodass er bis zu seiner Pensionierung in der Erfahrungsstufe 11 verbliebe.
Zugleich geht das Beamtenrecht von einer unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter aus sowie damit zusammenhängend von einer qualitativ wertvolleren Leistung in den höheren Ämtern, womit sich dann die Besoldungsunterschiede zwischen den Besoldungsgruppen juristisch rechtfertigen lassen (ob dieser Qualitätsunterschied in der Realität automatisch immer so ganz der Fall ist, sei mal dahingestellt). Das Bundesverfassungsgericht fasst das regelmäßig in folgende Formulierung:
„Die Regelung der Bezüge ist auch an den Gleichheitssatz gebunden […]. Nach ständiger Rechtsprechung gebietet der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln […]. Er verbietet ungleiche Belastungen ebenso wie ungleiche Begünstigungen […]. In Verbindung mit dem Alimentationsprinzip folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG ferner, dass für gleiche und vergleichbare Ämter derselben Laufbahn im Hinblick auf die vom Träger des öffentlichen Amtes geforderte gleiche Tätigkeit, gleiche Leistung, gleiche Verantwortung und gleiche Arbeitslast auch gleiche Besoldung gewährt wird.“
Da in diesem Sinne verfassungsrechtlich unterschiedliche Besoldungsgruppen "Ungleiches" darstellen, kann der Gesetzgeber innerhalb seines weiten Ermessenspielraums unterschiedliche Besoldungsanpassungen vornehmen, solange er dabei nicht das Abstandsgebot verletzt. Von daher ist er eine Zeitlang berechtigt, die Alimentation unterer Besoldungsgruppen mittels eines monatlichen Pauschalbetrags - wie in Niedersachsen mittels 100 € - prozentual stärker anzuheben als höhere Besoldungsgruppen, deren Besoldung am Ende ebenfalls um mindestens 100,- € angehoben wurde. Wiederholt sich dieses Vorgehen zu häufig, dann käme es zwangsläufig zur Einebnung des Besoldungsfälles - "Ungleiches" wäre nicht mehr ungleich -, was verfassungsrechtlich nicht gestattet wäre. Durch die Pauschale wurde die Eingangsstufenbesoldung nominal in A 5 um 4,76 % erhöht, in A 6 um 4,65 %, in A 7 um 4,47 %, in A 8 um 4,22, in A 9 um 3,97 %, A 10 um 3,7 %, A 11 um 3,22 % und ab A 12 um 3,16 %.
Der niedersächsische Gesetzgeber stellt damit allerdings auch in Rechnung - das muss man der Fairness halber sagen -, dass in Niedersachsen die unteren Besoldungsgruppen im Bundesdurchschnitt noch einmal besonders schlecht dastehen (http://oeffentlicher-dienst.info/beamte/vergleich/). Um die Fairness dann aber auch gleich wieder einzuordnen: Durch die zeitverzögerte Übertragung hat das Land natürlich jetzt erneut gezielt dafür gesorgt, dass die niedersächsische Besoldung ab A 10 noch weiter vom Bundesdurchschnitt abgekoppelt wird. Denn real erfolgt ja nur eine Besoldungserhöhung um 5/6 der Nominalwerte (also ab A 12 um 2,63 % und für A 10 um 3,08 %), wodurch der Niedrigbesolder Niedersachsen auch hier noch weiter hinten den Bundesdurchschnitt zurückfällt. Selbst der immer mehr zunehmende Fachkräftemangel im öffentlichen Dienst dringt offensichtlich nicht durch die Scheuklappen durch, mit der die Sparkasse, die man andernorts eventuell Finanzminsterium nennt, durchs Gelände pflügt.
Und analoge Programme wie die, von dem Du sprichst, sind schon lange geschrieben und dürften sicherlich von den meisten Bundesländer benutzt werden. So hat beispielsweise das VG Halle aufgespießt, dass das Land Sachsen-Anhalt 2016 ein Programm verwendete, mittels dessen gewährleistet werden sollte, dass von den fünf Parametern auf der ersten Prüfungsstufe drei Prüfparameter gerade noch unterhalb der Vermutung einer verfassungswidrigen Alimentation lagen, während zwei weitere diese deutlich überschritten und auch überschreiten sollten. Niedersachsen geht offensichtlich seit Jahren in einer recht ähnlichen Richtung vor. Urheber dieses Verfahrens war augenscheinlich das Land Sachsen, nachdem es zum wiederholten Male vor dem Bundesverfassungsgericht eine Niederlage bezogen hatte. Das VG Halle hob seinerzeit entsprechend mit Blick auf Sachsen-Anhalt hervor:
"Handlungsmaxime des Landtages war dabei, die verfassungsrechtlich geforderten Nachzahlungen auf das verfassungsrechtliche Minimum zu begrenzen. Dabei sollte die Besoldung so verändert werden, dass von den drei durch das Bundesverfassungsgericht bei der Beamtenbesoldung bemängelten Parametern zwei weiterhin erfüllt sind [also recht deutlich im Sinne einer indizierten Verfassungswidrigkeit überschritten wurden; T.S.], bei dem dritten ein Unterschreiten des Vergleichsindex um 4,9 % erreicht wird [ein Wert von 5,0 hätte formal die Verfassungswidrigkeit indiziert; T.S.]. Das ist anders gewendet die gesetzgeberische Entscheidung die Besoldung nur soweit anzuheben, wie es verfassungsrechtlich geboten war."
SwenTanortsch:
--- Zitat von: Unterbezahlt am 14.09.2019 13:28 ---Nun geht es hier ja inzwischen nur noch am Rande um die Petition zur (Wieder-)Vereinheitlichung der Besoldung, was das Thema dennoch nicht weniger interessant macht. Mit Spannung sehe ich den Verhandlungen beim BVerfG entgegen.
SwenTanortsch hat das ganze hier ja sehr ausführlich dargestellt. Beamtenrechtlich scheint der Mann tief in der Materie zu stecken :)
Vielleicht kannst du noch terminlich zur Aufklärung beitragen: Da wäre einmal das noch nicht terminierte Verfahren, welches das BVerfG vermutlich 2020 aufgreift und ein weiteres, dass für 2019 terminiert ist?
Letzteres wäre für die Kollegen bundesweit zur entsprechenden Widerspruchsbegründung interessant.
Eigentlich wäre dieser ganze Mist hier Aufgabe der Gewerkschaften und deren beauftragten Rechtsanwälte. Die müssten rechtzeitig informieren und Musterwidersprüche rausgeben. Von dem ganzen Verfahren (Leidensgenosse NDS) habe ich erst 2013 beiläufig erfahren... Ganz toll! Da könnte mir jetzt ordentlich Nachzahlung flöten gehen. Die sind das Geld echt nicht wert. Wenn das so weiter geht braucht jeder Beamte einen eigenen Fachanwalt für Beamtenrecht. Kommt am Ende vielleicht sogar günstiger als der Gewerkschaftsbeitrag -.- Es lebe der private Rechtsschutz
--- End quote ---
Ja, Du hast Recht, durch meine langen Statements wird der Zusammenhang zur Petition sicherlich nicht immer deutlich... Meiner Meinung nach kann uns Beamten nichts besseres passieren, als eine bundeseinheitliche Besoldung. Denn wenn es mit ihr Probleme gibt, geht ein Klageweg vonstatten, der dann bundesweit getragen wird. Zurzeit fängt jeder Landesverband jedes Gewerkschaftsteils für sich wieder von vorn an, zugleich wird so die mögliche geballte Kraft in 16 bis 17 Subteile zersplittert. Die ganze Unübersichtlichkeit und Dauer ist meines Erachtens vor allem auf diese Zersplitterung zurückzuführen - und womöglich geht dann nach einer eventuell positiven Beurteilung durch das Bundesverfassungsgericht in allen Ländern erneut die Trickserei los, sodass es dann im Anschluss die nächste Klagewelle gibt, die wiederum erneut jahre/jahrzehntelange Rechtsstreitigkeiten nach sich zieht.
Die Gefahr, dass derzeit besser alimentierte Kollegen wie z.B. in Bayern auf ein niedrigeres Niveau fallen sollten, halte ich für nicht so groß - nicht zuletzt weil es hier sicherlich Überleitungen im Sinne des Bestandsschutzes geben müsste. Ich halte es für beinahe ausgeschlossen, dass man ihre Besoldung kürzt; nicht zuletzt weil die entsprechenden Länder wie Bayern oder Baden-Württemberg bzw. der Bund selbst keinerlei Interesse an einer Besoldungskürzung haben: Denn dann würde auch dort der Fachkräftemangel nur noch stärker durchschlagen.
Zugleich kann ich aber die Befürchtungen gut nachvollziehen - wenn ich in Bayern lebte, würde ich vielleicht nicht so schreiben wie hier aus niedersächsischer Perspektive. Wenn man nichts zu verlieren hat, schreibt's sich sicherlich leichter... Letztlich muss - mit Blick auf die Petition - jeder für sich selbst abwägen, welche Interessen er oder sie hat.
Die Terminierung ist offensichtlich noch nicht klar - die Ankündigung für das genannte Verfahren zur Berliner Richterbesoldung liegt für dieses Jahr vor, aber noch nicht mit einem Datum. Womöglich wird es auch erst im nächsten Jahr stattfinden. Meines Erachtens wird es aber sicher vor Mai 2020 stattfinden; denn dann endet die Amtszeit des derzeitigen Präsidenten Andreas Voßkuhle - und er war und ist zentral dafür verantwortlich, dass das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung zur Beamtenbesoldung so hartnäckig - und klug! - vorangetrieben hat. Er wird es sich ganz sicher nicht nehmen lassen, damit sein Lebenswerk zu runden, schätze ich mal.
In diesem Verfahren wird es sicher um die Frage, wie nun die Mindestalimentation bestimmt wird, gehen, sodass das noch nicht angekündigte Verfahren zur niedersächsischen Besoldung höchstwahrscheinlich kaum eine eigenständige Bedeutung mehr haben dürfte. Hier dürfte dann im Verlauf des Jahres 2020 oder 2021 nur noch nachvollzogen werden, was im ersten Verfahren angelegt wird.
Widerspruch - das ist wichtig! - muss für das laufende Kalenderjahr eingelegt werden und kann also nicht rückwirkend für vergangene Jahre erfolgen. In der Regel stellt der Dienstherr nach einem erfolgten Widerspruch jenen ruhend, sodass nicht jedes Jahr ein weiterer Widerspruch eingelegt werden muss. Da er den Eingang des Widerspruchs bestätigt, sollte dort geprüft werden, ob das Verfahren bis zu einer Entscheidung ruhend gestellt wird. Falls das nicht der Fall ist, muss im nächsten Jahr ein erneuter Widerspruch erfolgen.
Die Widerspruchsfrist für das laufende Kalenderjahr endet in der Regel am 30. oder 31.12. des Jahres (in der Regel gilt der Poststempel). Ich würde in den jeweiligen Ländern die Gewerkschaften und Verbände drängen, entsprechend vorformulierte Standardschreiben spätestens Anfang Dezember auszugeben, auf denen dann nur noch die persönlichen Daten eingetragen werden müssen (das geschieht hier in Niedersachsen recht reibungslos, sicherlich auch, weil wir seit 2005 mit dem Thema beschäftigt sind).
Da die Berechnungsmethodik des Bundesverwaltungsgerichts deutlich andere Ergebnisse zeitigt als die Annahmen durchgehend aller Bundesländer und des Bundes, würde ich unter allen Umständen Widerspruch einlegen. Hier dürfte es - wie am Land Bayern gezeigt - pro Jahr um deutlich vierstellige Brutto-Werte gehen - jedenfalls wenn das Bundesverfassungsgericht die Methodik des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt.
Ob es sie bestätigt - zentrale Frage neben weiteren, gleichfalls nicht unwichtigen, aber nicht so stark ausschlaggebenden ist, wie werden die Unterkunftskosten gewichtet -, kann keiner sagen. Ich will hier deshalb auch unter keinen Umständen falsche Hoffnungen wecken.
Zugleich ist es aber so, dass - wenn ich es richtig sehe - das letztjährige Urteil zur Verwerfung eines Beamtenstreikrechts fast automatisch eine weiterhin strenge Auslegung der Alimentationsfrage fordert, nicht zuletzt, weil im Urteil offensichtlich Verknüpfungen in diese Richtung angelegt sind. Zugleich dürfte das BVerfG-Urteil von 2007 eine nicht unmaßgebliche Rolle spielen, das die Pflicht des Gesetzgebers, Ortzuschläge zu gewähren, zurückwiesen hat - das aber zugleich diese nicht ausschloss und dabei die Prüfungspflicht der Unterkunftskosten mit Blick auf die einheitlichen Lebensverhältnisse festhielt. Da sich im Hinblick auf die Miet- und Immobilienkosten zwischen 2007 und heute - um's mal so auszudrücken - doch einiges getan hat, dürfte es nicht völlig unwahrscheinlich sein (denke ich), dass das Bundesverfassungsgericht dem Bundesverwaltungsgericht folgt und den Gesetzgebern an die Möglichkeit von Ortzuschläge - gekoppelt an die Mietenstufen - erinnern wird. Die Erinnerung dürfte - sofern sie erfolgte - zugleich mit dem Verweis verbunden werden, dass die Gesetzgeber seit jeher hätten Ortszuschläge gewähren können, um so den Rechtsansprüchen der Kollegen nachzukommen und zugleich die eigenen Kosten entsprechend differenzieren zu können. Denn in einer Region mit einer niedrigeren Mietenstufe müsste dann auch ein niedrigerer Ortszuschlag erfolgen (die Länder sind immer sehr schlau - deshalb ist es in ihrem Sinne sicherlich nicht von Vorteil, dass sie jetzt selbst anfangen, "Landprämien" zu zahlen; denn das sind offensichtlich Ortszuschläge; sie werden sich also kaum herausreden können, dass sie diese nicht einsetzen könnten; und zugleich laufen die "Landprämien" mit Blick auf den Nutzen in die richtige Richtung: ländliche Regionen sollen durch höhere Besoldung attraktiver werden; die juristische Ebene läuft dem aber genau zuwider: Denn in ländlichen Regionen sind die Mieten i.d.R. geringer - die Probleamtik ist also vielfach äußerst interessant... Da das Bundesverwaltungsgericht durchaus zu einem manchal durchecheinenden lakonischen Humor tendiert, wird man am Ende womöglich mindestens lachen dürfen, was ja gesund sein soll).
Schauen wir also mal, wohin die Reise geht - sehr viel schlechter kann's - aus niedersächsischer Perspektive - kaum noch werden... Zu verlieren haben wir am Ende alle nichts.
BStromberg:
Mein Dienstherr (große Kommune in NRW) hat alle noch offenen/schwebenden Verfahren, die mit der verfassungsgemäßen Alimentation/Besoldung zusammenhängen (Ursprung tlw. noch aus Anträgen in 2008 und 2009 begründet :) ), generell ruhend gestellt und ferner auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
Diese Handhabe ist aus verwaltungspraktischen Erwäggründen zu begrüßen, damit nicht jedes mal Dezemberfieber ausbricht, um Rechtsansprüche in Hinblick auf § 7 LBesG NRW vor der kalenderjährlichen Verfristung retten zu müssen (Antragsflut).
Ich bin gespannt, was sich der Voßkuhle-Senat einfallen lässt, um die offenen Grundsatzfragen endgültig zu klären (2 BvL 6/17, 2 BvL 7/17, 2 BvL 8/17 ---> betrifft kinderreiche Beamtenfamilien, sowie 2 BvL 4/18 ---> zur sog. Richterbesoldung II mutmaßlich mit Evidenzwirkung für das sozialhilferechtliche Abstandsgebot in der Besoldungsordnung-A).
In persönlicher Hinsicht ist vor allem spannend, ob es a) zu einer deutlichen Ausweitung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile kommen wird (ich habe jüngst einen sehr guten Fachaufsatz dazu gelesen, der das für nahezu unausweichlich hält) und ob das dann b) ggf. auch zu rückwirkenden Nachzahlungen führt... oder ob man mit technokratisch-juristischen Taschenspielertricks da doch einen Riegel vorschiebt?!
Jmd. eine Idee/Ahnung, ob das BVerfG die v.g. Verfahren noch in diesem Jahr abschließen wird?
AG:
Schönen guten Tag,
bei mir handelt es sich um einen der Kläger in Sachen Besoldung. Die Berechnungen, die u.a. das BVerwG in dem Verfahren des klagenden Feuerwehrmannes, der von uns und unserem RA unterstützt wird, fast vollumfänglich teilte, erarbeitete ich u.a. mit dem Deutschen Richterbund und anderen Spezialisten. Das BVerfG beabsichtigt, noch in diesem Jahr zu einem Urteil zu kommen, kann dies aber nicht versprechen. Es kümmerte sich jedoch persönlich um zusätzliches sehr umfangreiches Datenmaterial, welches vermutlich dazu dienen soll, die Abstandsberechnungen der Beamten- zur Hartz-IV-Familie durchführen zu können. Und JA, es wird sehr spannend, wie das BVerfG unsere Argumentation werten wird.
Zusätzlich bin ich Initiator der Petition zur Rückführung zur bundeseinheitlichen Besoldung. Viele Infos konnte ich nicht in die zeilenbeschränkte Petition bringen. Auf der Homepage www.Berliner-Besoldung.de finden Interessierte jedoch ALLE Infos in diesem Zusammenhang und noch weitaus mehr Input zum Thema Besoldung und Klagen. Derzeit werden jedoch alle Bestrebungen der Verteilung an ALLE Betroffenen durch zentrale Stellen wirkungsvoll verhindert. Daran arbeiten wir...
Uns ALLEN alles Gute, AG
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version