Die Hartz 4 Sätze sind aber Deutschlandweit unterschiedlich, warum genau soll also die Besoldung wieder vereinheitlicht werden? Und wenn auf welches Hartz 4 Niveau? Das in Berlin? Oder das in Zwickau?
Da sich die Unterschiede nur aus den Unterkunftskosten ergeben, könnte man das bspw. über eine bundeslandsspezifische Zulage regeln. In der oben schon bezeichneten Entscheidung stellt das BVerwG darauf ab, dass immer die höchste Mietenstufe des Bundeslandes für vier Haushaltsmitglieder bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen ist. Bei der Besoldung könnte man dann stets die Mietenstufe III berücksichtigen, die in jedem Bundesland irgendwo gelten dürfte. Die Zulage würde sich dann aus dem Unterschied der höchsten Mietenstufe des Bundeslandes zur Mietenstufe III berechnen. Dann läge Bayern immer noch an der Spitze, sodass diese sich nicht herabgesetzt fühlen ...
Das BVerwG stellt - ähnlich wie verschiedene OVG's - auf eine Regelung anhand von Ortszuschlägen ab, die wiederum in Einklang mit dem maßgeblichen BVerfG-Urteil des Jahrs 2007 zu bringen wären (ich schreibe das jetzt mal alles nicht so lang) und sich also an den jeweiligen Mietenstufen der entsprechenden Kommune oder Stadt orientierten. Es wird interessant, ob das BVerfG diese sich verwaltungsgerichtlich offensichtlich vereinheitlichende Rechtsauffassung teilen wird.
Eine einheitliche Anwendung der Mietenstufe III hat 2017 das OVG Lüneburg für Niedersachsen zugrundegelegt - da aber in Niedersachsen alle sechs Mietenstufen zu finden sind, hat das BVerwG zurecht die Abgrenzungsproblematik angesprochen und ist, da die Länder jederzeit das verfassungskonforme Recht hätten, Ortszuschläge einzuführen, bis zu einer entsprechenden Betrachtung durch das BVerfG von der höchsten Mietenstufe ausgegangen. Es wird sich zeigen, ob das BVerfG dem entsprechenden BVerwG-Beschlüssen aus 2017 und 2018 folgt (für das Land Berlin ist das BVerwG 2017 ebenfalls von der höchsten Mietenstufe des Landes ausgegangen, die wiederum in Land Berlin die Stufe III ist).
Beschäftigt man sich ein wenig mit der Historie, dann stellt man fest, dass wir als Beamte in der Vergangenheit eher besser mit der seit den 1970-er Jahren geltenden bundeseinheitlichen Regelung gefahren sind, die auch deshalb 2003/06 gezielt von den Bundesländern zerschlagen wurde, um durch recht massive Alimentationseinsparungen entscheidend mit zur Haushaltskonsolidierung beitragen zu können.
Wer sich damit in verhältnismäßig knapper (und also nicht zu zeitintensiver) Form beschäftigen möchte, der kann das z.B. hier tun:
- unter eher historischer Perpektive: Josef Franz Lindner: Gibt es ein besoldungsrechtliches Homogenitätsprinzip? In: Die Öffentliche Verwaltung 68 (2015), H. 24, S. 1025-1031.
- auf Grundlage umfassender akueller Berechnungen: Giesela Färber: Ökonomische Aspekte einer verfassungskonformen Gestaltung von Besoldung und Versorgung. In: Zeitschrift für Beamtenrecht 66 (2018), H. 7/8, S. 228-238.
Unter der Rubrik "Chronologie der Besoldungsrunde der Länder 2019" kann man sich natürlich auch ausgiebig mit den 16 Gesetzgebungsverfahren der Länder beschäftigen (
http://oeffentlicher-dienst.info/beamte/land/tr/2019/) - hat man sich da hindurchgearbeitet (eine sehr empfehlenswerte Aufgabe, wenn man etwas über den Zustand des öffentlichen Dienstes lernen möchte - also das lernen möchte, was wir überwiegend sowieso alle wissen...), sollte einem die groteske Situation, die die Reföderalisierung erzeugt hat, schlagend vor Augen stehen. Hierzu gibt es zugleich einen von den Finanzministerien von Bund und Ländern 1976 in Auftrag gegebenen Lehrfilm, der trotz seines Alters heute noch immer aktuell ist und deshalb Teil des Prüfungskatalogs im Modul "Wie werde ich ein ordentlicher Finanzminister?" der Berliner HfaEe (Hochschule für angewandte Einsparungseffekte) ist:
https://www.youtube.com/watch?v=wAoUNTRFgvMSofern das BVerfG der sich vereinheitlichenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsauffassung im Kern folgen sollte, dürfte es die Gesetzgeber aller Wahrscheinlichkeit ebenfalls auf die Möglichkeit von Ortszuschlägen hinweisen, ohne diese zu dekretieren, da es mit Blick auf den weiten Ermessenspielraum der Gesetzgeber nicht möglich ist, hier eine konkrete Umsetzungsform festzulegen.
Oder um's so auszudrücken: Wenn dann also das BVerfG bereits schon im nächsten Jahr befinden wird, ob die niedersächsische Besoldung des Jahr 2005 verfassungskonform war und wenn dann das Land Niedersachsen (und alle anderen Länder dann gleich mit) anfangen werden, entsprechend Erfahrungen mit neuen Regelungen, die sie allesamt selbst (er-)schaffen werden, zu machen und diese dann also auch nach und nach umzusetzen sich anschicken, dann ist es vielleicht eventuell auch zu einem gewissen Prozentsatz in Anbetracht der Komplexität des unterschiedlichen Länderrechts recht wahrscheinlich, auf jeden Fall nicht gänzlich unwahrscheinlich (bis zu einem gewissen Grade auf jeden Fall ganz bestimmt), dass dann also eventuell schon unter günstigen Bedingungen in recht kurzer Zeit bis 2035 eine dann noch einmal genauer zu prüfende und also allem Anschein nach amtsangemessene Alimentation in ganz Deutschland für den Zeitraum der in etwa nachfolgenden Jahre terminiert werden könnte, allerdings nur bei Rückwind und sofern es die Haushaltslage zulässt in der Mitte zwischen zwei Legislaturperioden.