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Entgeltordnung TV-L

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FBFlo:
Hallo und guten Morgen,

ich habe eine Frage, in der Entgeltordnung des TVöD-VKA steht z.B. unter den Vorbemerkungen Nr.7 Abs. 5
Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Beschäftigte befreit
mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber,
der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren
Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlichrechtlichen
Arbeitgeber.

Gibt es so was, oder so was ähnliches auch in der Entgeltordnung des TV-L?
und wenn ja, wo steht es.

Gruß
FBFlo

Spid:
Da es im TV-L keine Ausbildungs- und Prüfungspflicht gibt, bedarf es auch keiner Ausnahmen.

FBFlo:
Hallo Danke für die Antwort,

ich wollte es nur wissen, da die Entgeltgruppe 9b (große) TV-L ja die Grundeingruppierung für den vergleichsweise "gehobenen Verwaltungsdienst" ist.
(Kommentar Breier/Thivessen/Faber)
Gehobener Dienst Voraussetzung (Bachelor)

Somit könnte ich doch auch jemand der eine Berufsausbildung hat, gleich in E10 setzen?
Nur der Kommentar, sagt halt was anderes, oder habe ich da ein Denkfehler?
E5 bis E8 Berufsausbildung
E9 bis E12 Bachelor
E13 bis E15 Hochschulstudium

Somit könnte ich jemand mit Ausbildung also nur bis maximal E9a eingruppieren und nicht z.B. in E10?
 
Gruß
FBFlo

Spid:
Es gibt bei TB keinen „gehobenen Verwaltungsdienst“ und auch nichts, was damit vergleichbar i.S.v. ähnlich wäre.

WasDennNun:

--- Zitat von: FBFlo am 12.09.2019 11:06 ---
Somit könnte ich jemand mit Ausbildung also nur bis maximal E9a eingruppieren und nicht z.B. in E10?
 
Gruß
FBFlo

--- End quote ---
Nein du kannst jemanden die keinerlei Ausbildung hat, in die E15 eingruppieren und sofern sie keine sonstige Beschäftigte ist, erhält sie das Entgelt der E14.

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