In deinem Beispiel ist das auch zutreffend, im hier geschilderten Fall aufgrund der von mir dargelegten Besonderheiten aber nicht. Die Hauptleistungsflicht ruht faktisch während des Toilettenganges, womit es denklogisch unmöglich ist, gegen diese zu verstoßen. In deinem Beispielsfall könnte und darf der Arbeitgeber aber den AN während des Uptdates aber selbstverständlich auch mit anderweitigen Aufgaben betrauen.