Hallo Forum,
ich habe mich für diese konkrete Frage hier angemeldet und hoffe vielleicht auf diesem Weg etwas Klarheit zu kriegen. Vorweg: Ich werde den Betriebsrat bei uns zu diesem Thema sowieso noch konkret konsultieren, hier gibt es aber immer wirklich ausführliche fachliche Antworten zum TV-L, die ich sehr schätze.
Ich habe einen befristeten Arbeitsvertrag als wissenschaftliche Mitarbeiterin nach WissZeitVG. Ich möchte diesen Vertrag kündigen, zum nächstmöglichen Zeitpunkt. In meinem Arbeitsvertrag gibt es keine gesonderte Regelung, es wird in allen Bestandteilen auf den TV-L verwiesen.
Nun habe ich widersprüchliche Angaben gelesen, ob §30 TV-L oder §34 TV-L für meine Kündigung Anwendung findet. Ich finde immer wieder online den Hinweis, dass §30 TV-L nur für Befristungen nach dem TzBfG bzw. speziell nicht für das WissZeitVG gilt, aber (1) S.1 besagt "Befristete Arbeitsverträge sind zulässig auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen". Ist mit den anderen gesetzlichen Vorschriften dass WissZeitVG gemeint?
Ich finde weder im TV-L, noch im WissZeitVG irgendwelche Hinweise, die eine Anwendung des §30 ausschließen oder im Gegenzug auf den §34 verweisen. Gibt es hierzu irgendwo eine offizielle Regelung? Oder könnte das eine landes- bzw. sogar einrichtungsspezifische Modifikation sein?
Vielen Dank ans Forum!