Autor Thema: Friedhofsverwaltung öffentlicher AG oder privat?  (Read 7174 times)

nirvana

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Hallo,

bin auf der Suche nach Friedhöfen in der neuen Heimat auf

http://www.friedhofsverwaltung-kassel.de/

gestoßen.

Ich aus meiner Heimat kenne das nur so, dass die Friedhofsverwaltung zur Kommune gehört.

Aber wie ist es denn bitteschön in Kassel? Ist da die Stadt Kassel der Arbeitgeber oder die Kirche, also auch öffentlich, oder ist das ganze dort privat?

Was meint ihr?

Danke Euch.

Gruß

clarion

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Antw:Friedhofsverwaltung öffentlicher AG oder privat?
« Antwort #1 am: 17.09.2019 19:24 »
Hallo,

es gibt halt kommunale und kirchliche Friedhöfe. Kirchen sind auch nicht privat, sondern Körperschaften des öffentlichen Recht.

nirvana

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Antw:Friedhofsverwaltung öffentlicher AG oder privat?
« Antwort #2 am: 17.09.2019 19:42 »
Ja, es scheint tatsächlich die Kirche zu sein.

Hab noch ein wenig gegoogelt:

https://www.ekkw.de/impressum.php

Also somit tatsächlich auch ein Arbeitgeber im ÖD!? Wusste ich echt nicht!




Kat

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Antw:Friedhofsverwaltung öffentlicher AG oder privat?
« Antwort #3 am: 18.09.2019 07:17 »
Na ja, Kirche ist schon was anderes als öffentlicher Dienst. Schon von den Arbeitsverträgen her, die noch mehr Loyalität verlangen, die auch tief in den privaten Bereich geht, wie keine Wiederverheiratung nach Scheidung. Aber auch keine Gewerkschaftsarbeit usw.

yamato

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Antw:Friedhofsverwaltung öffentlicher AG oder privat?
« Antwort #4 am: 19.09.2019 06:56 »
Wurden zumindest Teile dieser Einschränkungen nicht gerade vom BVerfG gekippt bzw. auf Mitarbeiter der Kirchen beschränkt die tatsächlich den Glauben vermitteln sollen.

Ich denke ein Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung oder ein Gärtner würden da nicht drunter fallen, sofern Sie nicht gerade öffentlich praktizierende Satanisten sind.

nirvana

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Antw:Friedhofsverwaltung öffentlicher AG oder privat?
« Antwort #5 am: 19.09.2019 08:19 »
Hmmm ... wie sieht es bei anderen "Gruppen" aus? Z. B. bei Schwerbehinderten, die sich auf ausgeschrieben Stellen bewerben und nicht offensichtlich ungeeignet sind, müssten die doch auch eingeladen werden, oder!?

clarion

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Antw:Friedhofsverwaltung öffentlicher AG oder privat?
« Antwort #6 am: 19.09.2019 08:42 »
Offensichtlich Ungeeignete müssen nicht eingeladen werden. z.B. wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen nicht erfüllen oder wenn sie ganz offensichtlich aufgrund der Behinderung ungeeignet sind, z.B. Rollstuhlfahrer für Außendiensttätigkeit aus Vermessungstechniker.

nirvana

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Antw:Friedhofsverwaltung öffentlicher AG oder privat?
« Antwort #7 am: 19.09.2019 10:35 »
Vielleicht liegt hier ein Missverständnis vor und, oder wir reden aneinander vorbei? Ich schrieb ja "nicht offensichtlich ungeeignet", was ja bedeutet, dass die Anforderungen aus der Stellenanzeige erfüllt sind.

Die Frage, ob in einem solchen Fall auch die Kirche ... von wegen Kirchenrecht, kein PR, sondern MAV, als Körperschaft des öffentlchen Rechts, auch solche Schwerbehinderten einladen müssen oder ob die Kirche da auch (noch) Freiheiten hat.

clarion

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Antw:Friedhofsverwaltung öffentlicher AG oder privat?
« Antwort #8 am: 19.09.2019 14:56 »
Wenn die Kirche in Ihrern Stellenausschreibungen schreibt, Behinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt, würde ich davon ausgehen, dass es wie im ÖD gehandhabt wird, sonst nicht.

Die kirchlichen Arbeitsverträge sind an denen des ÖD angelehnt aber nicht identisch.

Mask

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Antw:Friedhofsverwaltung öffentlicher AG oder privat?
« Antwort #9 am: 19.09.2019 15:47 »
Die besonderen Pflichten öffentlicher Arbeitgeber ggü. schwerbehinderten Bewerbern ergeben sich aus § 165 SGB IX.

Was ein öffentlicher Arbeitgeber iSd 3. Teils des SGB IX ist, steht in § 154 II SGB IX:

Als öffentliche Arbeitgeber im Sinne dieses Teils gelten

1.jede oberste Bundesbehörde mit ihren nachgeordneten Dienststellen, das Bundespräsidialamt, die Verwaltungen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates, das Bundesverfassungsgericht, die obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Bundesgerichtshof jedoch zusammengefasst mit dem Generalbundesanwalt, sowie das Bundeseisenbahnvermögen,


2.jede oberste Landesbehörde und die Staats- und Präsidialkanzleien mit ihren nachgeordneten Dienststellen, die Verwaltungen der Landtage, die Rechnungshöfe (Rechnungskammern), die Organe der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder und jede sonstige Landesbehörde, zusammengefasst jedoch diejenigen Behörden, die eine gemeinsame Personalverwaltung haben,


3.jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder Verband von Gebietskörperschaften,


4.jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.


DiVO

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Antw:Friedhofsverwaltung öffentlicher AG oder privat?
« Antwort #10 am: 20.09.2019 10:29 »
Vielleicht liegt hier ein Missverständnis vor und, oder wir reden aneinander vorbei? Ich schrieb ja "nicht offensichtlich ungeeignet", was ja bedeutet, dass die Anforderungen aus der Stellenanzeige erfüllt sind.

Die Frage, ob in einem solchen Fall auch die Kirche ... von wegen Kirchenrecht, kein PR, sondern MAV, als Körperschaft des öffentlchen Rechts, auch solche Schwerbehinderten einladen müssen oder ob die Kirche da auch (noch) Freiheiten hat.

Es gibt in den einzelnen Landeskirchen von der jeweiligen Rechtsabteilungen die Empfehlung schwerbehinderte Bewerber unabhängig von ihrer fachlichen Eignung zum Bewerbungsgespräch einzuladen,  um eventuellen Klagen aus dem Weg zu gehen. Wieso ist das so? Das BAG hat bisher häufig pro Kirche entschieden, das EuGH hat diese Urteile in der jüngeren Vergangenheit immer revidiert und contra Kirche entschieden. Deshalb wird versucht potentiellen Klagen im Vorfeld aus dem Weg zu gehen oder im worst case außergerichtlich einigen.

nirvana

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Antw:Friedhofsverwaltung öffentlicher AG oder privat?
« Antwort #11 am: 22.09.2019 09:17 »
Vielleicht liegt hier ein Missverständnis vor und, oder wir reden aneinander vorbei? Ich schrieb ja "nicht offensichtlich ungeeignet", was ja bedeutet, dass die Anforderungen aus der Stellenanzeige erfüllt sind.

Die Frage, ob in einem solchen Fall auch die Kirche ... von wegen Kirchenrecht, kein PR, sondern MAV, als Körperschaft des öffentlchen Rechts, auch solche Schwerbehinderten einladen müssen oder ob die Kirche da auch (noch) Freiheiten hat.

Es gibt in den einzelnen Landeskirchen von der jeweiligen Rechtsabteilungen die Empfehlung schwerbehinderte Bewerber unabhängig von ihrer fachlichen Eignung zum Bewerbungsgespräch einzuladen,  um eventuellen Klagen aus dem Weg zu gehen. Wieso ist das so? Das BAG hat bisher häufig pro Kirche entschieden, das EuGH hat diese Urteile in der jüngeren Vergangenheit immer revidiert und contra Kirche entschieden. Deshalb wird versucht potentiellen Klagen im Vorfeld aus dem Weg zu gehen oder im worst case außergerichtlich einigen.

Interessant! Haben Sie ein solches "Papier"?

Mask

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Antw:Friedhofsverwaltung öffentlicher AG oder privat?
« Antwort #12 am: 22.09.2019 09:27 »
Auf was konkret soll dieser Thread den hinauslaufen wenn die Frage erlaubt ist ? Sind sie schwerbehindert und nicht eingeladen worden und erwägen nun auf Schadensersatz zu klagen ? Sind sie Personalrat / Vertrauensperson der Schwerbehinderten Menschen bei der Kirche und vertreten eine andere Auffassung als ihre Personalabteilung?

nirvana

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Antw:Friedhofsverwaltung öffentlicher AG oder privat?
« Antwort #13 am: 22.09.2019 10:34 »
Auf was konkret soll dieser Thread den hinauslaufen wenn die Frage erlaubt ist ? Sind sie schwerbehindert und nicht eingeladen worden und erwägen nun auf Schadensersatz zu klagen ? Sind sie Personalrat / Vertrauensperson der Schwerbehinderten Menschen bei der Kirche und vertreten eine andere Auffassung als ihre Personalabteilung?

Bitte EP lesen. Im Zuge der weiteren Beiträge, haben sich weitere Fragen ergeben. Ich kenne mich (noch) nicht mit den arbeitsrechtlichen Gepflogenheiten der Kirche aus.

DiVO

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Antw:Friedhofsverwaltung öffentlicher AG oder privat?
« Antwort #14 am: 22.09.2019 22:57 »
Vielleicht liegt hier ein Missverständnis vor und, oder wir reden aneinander vorbei? Ich schrieb ja "nicht offensichtlich ungeeignet", was ja bedeutet, dass die Anforderungen aus der Stellenanzeige erfüllt sind.

Die Frage, ob in einem solchen Fall auch die Kirche ... von wegen Kirchenrecht, kein PR, sondern MAV, als Körperschaft des öffentlchen Rechts, auch solche Schwerbehinderten einladen müssen oder ob die Kirche da auch (noch) Freiheiten hat.

Es gibt in den einzelnen Landeskirchen von der jeweiligen Rechtsabteilungen die Empfehlung schwerbehinderte Bewerber unabhängig von ihrer fachlichen Eignung zum Bewerbungsgespräch einzuladen,  um eventuellen Klagen aus dem Weg zu gehen. Wieso ist das so? Das BAG hat bisher häufig pro Kirche entschieden, das EuGH hat diese Urteile in der jüngeren Vergangenheit immer revidiert und contra Kirche entschieden. Deshalb wird versucht potentiellen Klagen im Vorfeld aus dem Weg zu gehen oder im worst case außergerichtlich einigen.

Interessant! Haben Sie ein solches "Papier"?

Ja. Es wurde auch mehrfach bei Tagungen auf dieses Thema hingewiesen und es wurden entsprechende Handlungsempfehlungen ausgesprochen. Und nein, ich schicke die Dokumente online nicht weiter.

Kleine Ergänzung: es gibt auch Bundesländer, die so verfahren und z.B. unabhängig von der Qualifikation pauschal jeden Schwerbehinderten zum Bewerbungsgespräch einladen.