Das mag ja sein, aber bei Art. 31 Abs 2 BayBesG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, eine Anerkennung
kann, aber muss nicht erfolgen. So wie ich das sehe, können max. 9 Jahre anerkannt werden, 8 Jahre voll und 2 Jahre halb.
BayVwVBes 31.2.8
b) Einstieg in die zweite Qualifikationsebene
Beim Vorliegen förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten, die nicht dem laufbahnrechtlichen Qualifikationserwerb dienen, im Einzelfall
-ab dem dritten bis einschließlich dem achten Jahr in vollem Umfang der Beschäftigungs-dauer,
-für das neunte und zehnte Jahr in hälftigem Umfang der Beschäftigungsdauer.
Die ersten zwei Jahre der Beschäftigung können nicht nach Art. 31 Abs. 2 anerkannt werden, weil sie durch die neue Tabellenstruktur (vgl. Nr. 30.0.1) bereits angemessen berücksichtigt sind, Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1.
1Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht für Fachlaufbahnen mit einem fachlichen Schwerpunkt mit technischer Ausrichtung nach Art. 34 Abs. 2 LlbG sowie nach Art. 38 Abs. 2 LlbG. 2Für diese gilt das Einvernehmen beim Vorliegen förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten im Einzelfall
-ab dem ersten bis einschließlich dem achten Jahr in vollem Umfang der Beschäftigungsdauer,
-für das neunte und zehnte Jahr in hälftigem Umfang der Beschäftigungsdauer als erteilt.