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[BY] Stufe bei Eingangsamt A7 Bayern
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Max78:
Hallo,
ich bin 41 Jahre alt und soll verbeamtet werden in Bayern als kommunaler Einsatzbeamter in der 2.QE feuerwehrtechnischer Dienst. Ich war vorher im Feuerwehrdienst nach TVÖD bei einer Werkfeuerwehr angestellt 15 Jahre.
Eingangsamt ist A7. Dies ist mir klar.
Werden mir für die Stufe alle 15 Jahre anerkannt, oder werde ich max in A7 Stufe 5 eingestuft?
Wenn die 15 Jahre anerkannt werden, dann sollte ich doch in der Stufe 7 oder 8 eingestuft werden, oder sehe ich dies falsch?
Wenn dies mit der Stufe 5 stimmen sollte, wo kann ich dies nachschlagen?
Vielen Dank für eure Antworten.
Grüße Max
Mayday:
Es ist sowohl eine vollständige als auch nur eine teilweise Anerkennung möglich. Auf jeden Fall werden die ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit wohl schon mal nicht anerkannt.
Art.31 Abs. 2 BayBesG: "Der Zeitpunkt des Diensteintritts kann auf Antrag mit Wirkung vom Ersten des Antragsmonats um sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegt werden. Dies gilt nicht für die ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit bei Beamten und Beamtinnen der Eingangsämter nach Art. 23 Satz 1 Nr. 2 (Anm. A6 + A7)...".
Max78:
Hallo,
ich sehe dies anders:
BayBesG Art. 31 Abs. 2:
(2) 1Der Zeitpunkt des Diensteintritts kann auf Antrag mit Wirkung vom Ersten des Antragsmonats um sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegt werden. 2Dies gilt nicht für die ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit bei Beamten und Beamtinnen
1.
der Eingangsämter nach Art. 23 Satz 1 Nr. 2 mit Ausnahme der Fachlaufbahnen mit einem fachlichen Schwerpunkt mit technischer Ausrichtung nach den Art. 34 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 2 LlbG und
2.
des Eingangsamts nach Art. 23 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 1.
Die 2.QE Naturwissenschaft u. Technik fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, fällt doch unter den Art. 34 Abs. 2.
Somit müssten auch die ersten 2 Jahre anerkannt werden.
Und sollten nicht auch die 3,5 Jahre handwerkliche Ausbildung anerkannt werden?
Diese sind ja auch Grundvorraussetzung für Einsatzbeamte der Feuerwehr.
Grüße
Max
Mayday:
Das mag ja sein, aber bei Art. 31 Abs 2 BayBesG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, eine Anerkennung kann, aber muss nicht erfolgen. So wie ich das sehe, können max. 9 Jahre anerkannt werden, 8 Jahre voll und 2 Jahre halb. :P
BayVwVBes 31.2.8
b) Einstieg in die zweite Qualifikationsebene
Beim Vorliegen förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten, die nicht dem laufbahnrechtlichen Qualifikationserwerb dienen, im Einzelfall
-ab dem dritten bis einschließlich dem achten Jahr in vollem Umfang der Beschäftigungs-dauer,
-für das neunte und zehnte Jahr in hälftigem Umfang der Beschäftigungsdauer.
Die ersten zwei Jahre der Beschäftigung können nicht nach Art. 31 Abs. 2 anerkannt werden, weil sie durch die neue Tabellenstruktur (vgl. Nr. 30.0.1) bereits angemessen berücksichtigt sind, Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1.
1Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht für Fachlaufbahnen mit einem fachlichen Schwerpunkt mit technischer Ausrichtung nach Art. 34 Abs. 2 LlbG sowie nach Art. 38 Abs. 2 LlbG. 2Für diese gilt das Einvernehmen beim Vorliegen förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten im Einzelfall
-ab dem ersten bis einschließlich dem achten Jahr in vollem Umfang der Beschäftigungsdauer,
-für das neunte und zehnte Jahr in hälftigem Umfang der Beschäftigungsdauer als erteilt.
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