Autor Thema: Eingruppierung IT ab 2021  (Read 285019 times)

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1005 am: 04.12.2021 17:33 »
Dürfen Tarifrechtlich die Zulagen zur Personalbindung nach:
  • § 16 Abs. 5 TV-L
  • § 40 Nr. 6, 18 Abs. 2 TV-L
kombiniert werden? z.B. E11/2 + Stufenvorweggewährung zur E11/4 + Leistungszulage in Höhe von XYZ€ um das Entgelt von E11/5 zu erreichen? Könnten sich ängstliche Personaldrohnen dadurch vor Landesrechnungshöfen u.ä. absichern, oder ist das nicht "erlaubt"?
Ich habe noch nie einen AV abgeschlossen, bei dem ich nicht von Tag eins mindestens das Entgelt der Stufe 5 erhalten habe.
War wohl immer im Bereich des erlaubten!

XTinaG

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1006 am: 04.12.2021 17:38 »
Was sind eigentlich berufliche Tätigkeiten in Arbeitsbereichen die keine berufliche Ausbildung benötigen?
Bzw. welche Tätigkeiten sind berufliche Tätigkeiten?
Bzw. wodurch werden Tätigkeiten berufliche Tätigkeiten?

Welche Bedeutung sollte eine "berufliche Ausbildung", gemeint ist wohl die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, für eine berufliche Tätigkeit haben? Eine berufliche Tätigkeit ist eine abhängige oder selbständige tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zur ernsthaften und nachhaltigen Verdiensterzielung.
Ehrenamtliche Tätigkeiten fallen dann weg (also die ehrenamtlich Systemadministration in einem Verein z.B.).
Dafür aber die als studentische Hilfskraft an der Uni durchaus schon, oder?

Das ist zutreffend.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1007 am: 04.12.2021 17:43 »
Dürfen Tarifrechtlich die Zulagen zur Personalbindung nach:
  • § 16 Abs. 5 TV-L
  • § 40 Nr. 6, 18 Abs. 2 TV-L
kombiniert werden? z.B. E11/2 + Stufenvorweggewährung zur E11/4 + Leistungszulage in Höhe von XYZ€ um das Entgelt von E11/5 zu erreichen? Könnten sich ängstliche Personaldrohnen dadurch vor Landesrechnungshöfen u.ä. absichern, oder ist das nicht "erlaubt"?
Stufe 3 oder 4 als förderliche Zeiten geht nicht? bei 6 Jahren vorheriger Tätigkeit?

TVWaldschrat

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1008 am: 04.12.2021 17:47 »
Dürfen Tarifrechtlich die Zulagen zur Personalbindung nach:
  • § 16 Abs. 5 TV-L
  • § 40 Nr. 6, 18 Abs. 2 TV-L
kombiniert werden? z.B. E11/2 + Stufenvorweggewährung zur E11/4 + Leistungszulage in Höhe von XYZ€ um das Entgelt von E11/5 zu erreichen? Könnten sich ängstliche Personaldrohnen dadurch vor Landesrechnungshöfen u.ä. absichern, oder ist das nicht "erlaubt"?
Stufe 3 oder 4 als förderliche Zeiten geht nicht? bei 6 Jahren vorheriger Tätigkeit?

Es geht um Personal, das bereits bei uns angestellt ist, da geht das nicht, oder?

Jockel

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1009 am: 04.12.2021 20:11 »
da den Drohnen vom Rechnungshof keinerlei Gefahr droht, könnten sie frei handeln. Gefahr droht allenfalls den Oberdrohnen und da auch nur „politische“. rechnungshöfe haben keine Exekutivrechte.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1010 am: 05.12.2021 09:23 »
Dürfen Tarifrechtlich die Zulagen zur Personalbindung nach:
  • § 16 Abs. 5 TV-L
  • § 40 Nr. 6, 18 Abs. 2 TV-L
kombiniert werden? z.B. E11/2 + Stufenvorweggewährung zur E11/4 + Leistungszulage in Höhe von XYZ€ um das Entgelt von E11/5 zu erreichen? Könnten sich ängstliche Personaldrohnen dadurch vor Landesrechnungshöfen u.ä. absichern, oder ist das nicht "erlaubt"?
Stufe 3 oder 4 als förderliche Zeiten geht nicht? bei 6 Jahren vorheriger Tätigkeit?

Es geht um Personal, das bereits bei uns angestellt ist, da geht das nicht, oder?
Nein, leider nicht mit tariflichen Mitteln. Da wurde zu spät das Gehalt verhandelt.
Aber da wäre man nach 2Jahren ja auch beim Entgelt der eg11s6

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1011 am: 05.12.2021 09:28 »
da den Drohnen vom Rechnungshof keinerlei Gefahr droht, könnten sie frei handeln. Gefahr droht allenfalls den Oberdrohnen und da auch nur „politische“. rechnungshöfe haben keine Exekutivrechte.
Das ist in der Sache sicherlich nicht ganz Falsch.
Aber wenn da Beamte sitzen die der Meinung sind, dass sie mit solchen AT Zahlungen Geld veruntreuen, dann muss man diesen Deppen halt etwas an die Hand nehmen.
UA in dem man sie auf den Schaden bei nicht Besetzung der Stelle hinweist und bösgläubig macht.
Die Verantwortung wollen sie auch nicht tragen und bewilligen dann durchaus mal Dinge die vorher als unmöglich tituliert waren.

btw ich wedeln gerne mit Rechnungshofberichten, die das IT Versagen aufzeigen.

TVWaldschrat

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1012 am: 05.12.2021 11:44 »
Dürfen Tarifrechtlich die Zulagen zur Personalbindung nach:
  • § 16 Abs. 5 TV-L
  • § 40 Nr. 6, 18 Abs. 2 TV-L
kombiniert werden? z.B. E11/2 + Stufenvorweggewährung zur E11/4 + Leistungszulage in Höhe von XYZ€ um das Entgelt von E11/5 zu erreichen? Könnten sich ängstliche Personaldrohnen dadurch vor Landesrechnungshöfen u.ä. absichern, oder ist das nicht "erlaubt"?
Stufe 3 oder 4 als förderliche Zeiten geht nicht? bei 6 Jahren vorheriger Tätigkeit?

Es geht um Personal, das bereits bei uns angestellt ist, da geht das nicht, oder?
Nein, leider nicht mit tariflichen Mitteln. Da wurde zu spät das Gehalt verhandelt.
Aber da wäre man nach 2Jahren ja auch beim Entgelt der eg11s6

In welchem Fall wäre man bei eg11s6? Bei den Zulagen? Sind die nicht aufzehrend?

Bastel

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1013 am: 05.12.2021 12:20 »
Verkürzte Stufengewährung?

Stelub

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1014 am: 05.12.2021 12:34 »
Guten Abend!

Ich bin jetzt erst drei Jahre dabei, am 01.12.2018 habe ich angefangen zu arbeiten. Vielleicht könnt ihr mir helfen. Ich habe lange gesucht, aber keine Regelung gefunden. Ab welchem Datum müssen die drei Jahre praktische Erfahrung vorliegen? Am 01.01.2021 oder ist auch ein späteres Datum möglich? Mein Personaler sagt am 01.01.2021 hätte ich die drei Jahre voll haben müssen.
Wenn es um EG12 geht:
Wenn du am 1.12.2018 erstmalig gearbeitet hast, dann hast du am 1.12.2021 drei Jahre praktische Erfahrung.
(wenn du vorher irgendwo anders "gearbeitet" hast, dann schon sehr wahrscheinlich schon vorher)
Wenn du also einen Antrag gestellt hast nach der neuen EGO eingruppiert zu werden und deine Tätigkeiten der entsprechenden Fg in der EG12 entsprechen, dann bist du vom 1.1.-30.11. in der EG11 eingruppiert und wirst dann automatisch in die EG12 aufgrund Voraussetzung in der Person höhergruppiert.

Guten Tag!

Danke für deine schnelle Antwort. Das hört sich sehr gut an. Nur habe ich nach deiner Antwort nochmal gesucht und keine entsprechende Vorschrift gefunden. Gibt es eine Grundlage, woraus das abgeleitet wird?

Mein Kollege, mit dem ich zusammen direkt nach dem Studium angefangen habe, hat vor ein paar Monaten eine neue Tätigkeit zugewiesen bekommen. Wenn er jetzt auch einen Antrag stellt, zählt dann seine Tätigkeit vom 01.01.2021 oder seine Tätigkeit, die er am Tag der Erfüllung der drei Jahre hat?

WasDennNun

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« Antwort #1015 am: 05.12.2021 14:09 »
In welchem Fall wäre man bei eg11s6? Bei den Zulagen? Sind die nicht aufzehrend?
Stufe 3 +2 Stufen nach 16.5 plus leistungszulage zur s6

Nein, müssen sie nicht.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1016 am: 05.12.2021 14:12 »
Guten Abend!

Ich bin jetzt erst drei Jahre dabei, am 01.12.2018 habe ich angefangen zu arbeiten. Vielleicht könnt ihr mir helfen. Ich habe lange gesucht, aber keine Regelung gefunden. Ab welchem Datum müssen die drei Jahre praktische Erfahrung vorliegen? Am 01.01.2021 oder ist auch ein späteres Datum möglich? Mein Personaler sagt am 01.01.2021 hätte ich die drei Jahre voll haben müssen.
Wenn es um EG12 geht:
Wenn du am 1.12.2018 erstmalig gearbeitet hast, dann hast du am 1.12.2021 drei Jahre praktische Erfahrung.
(wenn du vorher irgendwo anders "gearbeitet" hast, dann schon sehr wahrscheinlich schon vorher)
Wenn du also einen Antrag gestellt hast nach der neuen EGO eingruppiert zu werden und deine Tätigkeiten der entsprechenden Fg in der EG12 entsprechen, dann bist du vom 1.1.-30.11. in der EG11 eingruppiert und wirst dann automatisch in die EG12 aufgrund Voraussetzung in der Person höhergruppiert.

Guten Tag!

Danke für deine schnelle Antwort. Das hört sich sehr gut an. Nur habe ich nach deiner Antwort nochmal gesucht und keine entsprechende Vorschrift gefunden. Gibt es eine Grundlage, woraus das abgeleitet wird?

Vielleicht hilft dieses TdL Dokument:
https://www.mf.niedersachsen.de/download/159305/Eingruppierung_Informations-_und_Kommunikationstechnik_Stand_01.10.2020.pdf
Das tarifliche Merkmal ist: Mindestens dreijährige praktische Erfahrung
Diese muss man nicht beim gleichen AG gemacht haben oder in einer entsprechende EG.
D.h. wenn man 3 Jahre zusammen hat, dann hat man die Anforderungen in der Person erfüllt und kommt automatisch in der EG12, vorher ist man eine EG niedriger wegen fehlender Anforderung in der Person.

Zitat
Mein Kollege, mit dem ich zusammen direkt nach dem Studium angefangen habe, hat vor ein paar Monaten eine neue Tätigkeit zugewiesen bekommen. Wenn er jetzt auch einen Antrag stellt, zählt dann seine Tätigkeit vom 01.01.2021 oder seine Tätigkeit, die er am Tag der Erfüllung der drei Jahre hat?
Wenn er vor ein paar Monaten neue Tätigkeiten übertragen bekommen hat, dann ist er seit diesem Zeitpunkt nach der neuen EGO einzugruppieren.
Wenn also die Tätigkeiten zur EG12 führen und er noch keine 3 Jahre dreijährige praktische Erfahrung zusammen hat, dann ist er zunächst in der EG11 eingruppiert und kommt dann in die EG12.
Einen Antrag braucht er nicht dafür zu stellen, da er durch die Änderung der auszuübenden Tätigkeiten automatisch inzwischen nach neuer EGO eingruppiert ist.
Ein Antrag würde nur für die Zeit davor eine Änderung bewirken.

Stelub

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1017 am: 05.12.2021 17:00 »
Vielleicht hilft dieses TdL Dokument:
https://www.mf.niedersachsen.de/download/159305/Eingruppierung_Informations-_und_Kommunikationstechnik_Stand_01.10.2020.pdf
Das tarifliche Merkmal ist: Mindestens dreijährige praktische Erfahrung
Diese muss man nicht beim gleichen AG gemacht haben oder in einer entsprechende EG.
D.h. wenn man 3 Jahre zusammen hat, dann hat man die Anforderungen in der Person erfüllt und kommt automatisch in der EG12, vorher ist man eine EG niedriger wegen fehlender Anforderung in der Person.
Die Hinweise aus Niedersachsen haben mir sehr weitergeholfen.

Zitat
Wenn er vor ein paar Monaten neue Tätigkeiten übertragen bekommen hat, dann ist er seit diesem Zeitpunkt nach der neuen EGO einzugruppieren.
Wenn also die Tätigkeiten zur EG12 führen und er noch keine 3 Jahre dreijährige praktische Erfahrung zusammen hat, dann ist er zunächst in der EG11 eingruppiert und kommt dann in die EG12.
Einen Antrag braucht er nicht dafür zu stellen, da er durch die Änderung der auszuübenden Tätigkeiten automatisch inzwischen nach neuer EGO eingruppiert ist.
Ein Antrag würde nur für die Zeit davor eine Änderung bewirken.
Er ist jetzt nach der neuen EGO in die E12 eingruppiert. Seine Tätigkeit am 01.01.2021 entsprach aber vermutlich einer E13 Stelle, da in der Tätigkeitsbeschreibung das besondere Maß der Verantwortung betont wird. Wenn er jetzt einen Antrag stellt, zählt dann die Tätigkeit am 01.01.2021 oder die Tätigkeit aus der neuen Beschreibung?

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1018 am: 05.12.2021 17:39 »
Er ist jetzt nach der neuen EGO in die E12 eingruppiert. Seine Tätigkeit am 01.01.2021 entsprach aber vermutlich einer E13 Stelle, da in der Tätigkeitsbeschreibung das besondere Maß der Verantwortung betont wird. Wenn er jetzt einen Antrag stellt, zählt dann die Tätigkeit am 01.01.2021 oder die Tätigkeit aus der neuen Beschreibung?
Wenn er also nach der neuen EGO am 1.1.20 ein Tätigkeit der EG13 auszuüben hatte und er einen Antrag stellt, dann ist er ab dem 1.1.20 in der EG13 eingruppiert und bekommt das entsprechend Entgelt rückwirkend gezahlt.
Wenn er nach dem 1.1.20 neue Tätigkeiten übertragen bekommen hat und er dieser Übertragung der neuen Tätigkeiten zustimmte (z.B. weil er diese Aufgaben wahrnimmt) und diese zur EG12 führen, dann ist er ab diesem Zeitpunkt herabgruppiert und in der EG12 eingruppiert.

Welche EG war er denn vor dem 1.1.20?

Hinweis: Bei der Höhergruppierung in die EG13 beginnt die Stufenlaufzeit neu zu ticken.

Stelub

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1019 am: 05.12.2021 17:55 »

Wenn er also nach der neuen EGO am 1.1.20 ein Tätigkeit der EG13 auszuüben hatte und er einen Antrag stellt, dann ist er ab dem 1.1.20 in der EG13 eingruppiert und bekommt das entsprechend Entgelt rückwirkend gezahlt.
Wenn er nach dem 1.1.20 neue Tätigkeiten übertragen bekommen hat und er dieser Übertragung der neuen Tätigkeiten zustimmte (z.B. weil er diese Aufgaben wahrnimmt) und diese zur EG12 führen, dann ist er ab diesem Zeitpunkt herabgruppiert und in der EG12 eingruppiert.

Welche EG war er denn vor dem 1.1.20?

Hinweis: Bei der Höhergruppierung in die EG13 beginnt die Stufenlaufzeit neu zu ticken.

Da habe ich mich unglücklich ausgedrückt. Die Tätigkeit vor dem (und auch noch am) 01.01.21 war eine E11 Tätigkeit, aber mit besonderer Schwierigkeit und besonderen Maß der Verantwortung. Die nach der neuen Regelung genau dem Wortlaut einer E13-Stelle entspricht. Die neue Tätigkeit (zugewiesen irgendwann Mitte Januar) hat kein besonderes Maß der Verantwortung mehr und ist daher nach der neuen Regelung eine E12 Tätigkeit. Die Voraussetzung der drei Jahre sind erst im Laufe der neuen E12 Tätigkeit erfüllt worden.