Autor Thema: Eingruppierung IT ab 2021  (Read 280702 times)

XTinaG

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1020 am: 05.12.2021 18:15 »
Ganz so einfach kann hier die Zustimmung nicht fingiert werden. Wenn es sich um eine Tätigkeit mit Eingruppierung in derselben Entgeltgruppe handelte, war die Tätigkeitsänderung zunächst vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Es bedurfte keiner Zustimmung, mithin konnte eine solche auch nicht implizit erteilt werden. Erst durch den Antrag wird dem Arbeitgeber die einseitige Tätigkeitsänderung rückwirkend unmöglich. Der Arbeitnehmer sollte den Arbeitgeber dann mit dem Antrag auffordern, ihn angemessen zu beschäftigen (und zu entgelten) und deutlich machen, daß er die derzeitige Tätigkeit nur unter Protest ausüben wird.

Das ist ganz großer Mist. Bei der Überleitung in die EGO beim Bund hat das BMI alle Ressorts vor einigen Jahren deutlich davor gewarnt, eine solche Tätigkeitsänderung während der Antragsfrist vorzunehmen, da damit unabsehbare Konsequenzen verbunden sind.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1021 am: 05.12.2021 18:19 »
Dann hat er seit Januar (durch die Änderung der auszuübenden Tätigkeiten) Tätigkeiten der EG12 neu und ist eine EG niedriger Eingruppiert, da er die Voraussetzungen in der Person nicht erfüllt.
Zum Zeitpunkt 3 Jahre erreicht wird er automatisch höhergruppiert. Laufzeit beginnt wieder bei 0, aber egal, da er er ja dann von der EG11 Stufe 3 (frisch reingekommen) in die EG12 Stufe 3 höhergruppiert wird.
Ich schätze, dass das die Personalabteilung noch nicht gemacht hat und ihm das Entgelt der EG12 vorenthalten wird.
Er sollte dann dieses Entgelt einfordern, da es nur 6 Monate rückwirkend das Geld (§37) gibt.

Alternative: Antragstellen und einfordern, dass man weiterhin die EG13 Tätigkeiten übertragen bekommt. Dann ist er bis er die 3 Jahre voll hat in der EG11, danach aber in der EG13.

XTinaG

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1022 am: 05.12.2021 18:37 »
Auch die Nichterfüllung einer im Tätigkeitsmerkmal geforderten Erfahrung ist eine Nichterfüllung i.S.d. Vorbemerkung 1 Abs. 4 EGO, siehe auch die Kommenatrliteratur zu dieser und der gleichlautenden Regelung im TVÖD. Die nächstniedrigere Entgeltgruppe wäre die E12.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1023 am: 05.12.2021 22:05 »
Auch die Nichterfüllung einer im Tätigkeitsmerkmal geforderten Erfahrung ist eine Nichterfüllung i.S.d. Vorbemerkung 1 Abs. 4 EGO, siehe auch die Kommenatrliteratur zu dieser und der gleichlautenden Regelung im TVÖD. Die nächstniedrigere Entgeltgruppe wäre die E12.
Danke für den Hinweis, Gedankenfehler bei mir.

struppi

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1024 am: 06.12.2021 00:56 »
Hallo,

ich wurde direkt vor Jahresbeginn von meinem Arbeitgeber informiert, dass ich wegen der neuen Entgeltordnung eine Gruppe höher eingestuft werde und mir wurde ein Änderungsvertrag vorgelegt, der einfach sagt ich sei jetzt mit Wirksamkeit zum 1. Januar in der höheren Gruppe eingestuft und sonst nichts. Das hat mich natürlich direkt gefreut und ich habe sofort unterschrieben.

Jetzt habe ich hier zufällig gelesen, dass man auch zwei Gruppen höher landen kann und meine Stellenbeschreibung darauf gelesen. Ich denke auch bei mir könnte sich daraus ein Sprung um zwei Gruppen nach oben ergeben.

Hab ich mir das jetzt selber verbaut oder kann ich das immer noch beantragen? Ich hab ja selber nie einen Antrag gestellt...

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1025 am: 06.12.2021 08:14 »
Stelle einen Antrag, dass du nach der neuen EGO Eingruppiert werden willst.
Sofern deine aktuellen auszuübenden Tätigkeiten zu einer höheren EG führen, dann bist du ab dem 1.1. in dieser eingruppiert.

Wenn dein AG dir jedoch mit dem Änderungsvertrag nach dem 31.12. neue Tätigkeiten übertragen hat, dann bist du jetzt schon in der neuen EGO und sofern der AG sich irrt bzgl. der Eingruppierung, dann kannst du nur noch das Geld der letzten 6 Monate fordern.

XTinaG

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1026 am: 06.12.2021 15:20 »
Da die Eingruppierung grundsätzlich tariflich festgelegt ist und grundsätzlich einzelvertraglich nicht geregelt werden kann, entfaltet der genannte Vertrag grundsätzlich auch keine Relevanz. Ausnahmsweise war aber die Eingruppierung für viele Beschäftigte in der IT, deren Tätigkeitsbild einem Ausbildungsberuf in der IT entspricht, tariflich nicht geregelt. Diese Beschäftigten wurden meist vergütet wie Techniker, ohne daß sie eingruppiert waren. Das führt zu einem automatischen Wirksamwerden der neuen Eingruppierungsmerkmale in der IT ohne Antrag des Beschäftigten, da es zuvor keine Eingruppierung im enstprechenden Abschnitt der EGO gab und somit auch keinen Bestandsschutz. Sofern die alte, vertraglich vereinbarte Vergütung nicht günstiger ist als die neue Eingruppierung, erfolgt also die Vergüung entsprechend der neuen Eingruppierung. Möglicherweise hat der Arbeitgeber also sclicht alles richtig gemacht. Auch wenn man das kaum glauben mag.

biene78

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1027 am: 06.12.2021 20:54 »
Hallo liebes Forum,

ich wurde gerade durch unseren Personalrat auf das Thema aufmerksam und bin in diesem Forum gelandet.
Mir waren zum Jahreswechsel vorübergehende höhere Tätigkeiten zugeordnet, für die ich auch eine Zulage eine Entgeltgruppe nach oben erhalten habe. Die vorübergehende höhere Tätigkeit erfüllt auf jeden Fall die Kriterien für eine bessere Einstufung. Aber bringt mir das etwas?
Oder gibt es "darunter" die eigentliche Stelle, die ich zum 01.01. gar nicht ausgeübt habe? Würde die dann relevant sein? Dann müsste ich die Stellenbeschreibung noch mal suchen und hoffen, dass mir die etwas bringt. Oder hab ich durch die vorübergehende Tätigkeit Pech, dass gar nichts richtig gilt, weil man mir danach irgendwas zuweisen kann?

Vielleicht hat ja jemand mit so einem Fall Erfahrung und würde die teilen?

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1028 am: 07.12.2021 06:30 »
Wenn dein AG die  vorübergehende übertragende Tätigkeiten nicht nach der neuen EGO und/oder falsch beurteilt hat, dann solltest du schleunigst das Dir zustehende Entgelt einfordern.
Denn dann ist ja die Zulage falsch berechnet worden.
Geld gibt es allerdings nur für die letzten 6 Monate, wg §37, aber vielleicht ist ja der AG kulant.

Deine Eingruppierung richtet sich nach deine eigentlichen Tätigkeiten, sollte diese durch die neue EGO zu einer höheren EG führen, dann musst du noch dieses Jahr den Antrag stellen, damit du später  auch das Entgelt in dieser höhe erhältst. 
Sonst bleibst du in der alten EGO gefangen bist du neue auszuübende Tätigkeiten übertragen bekommst.

biene78

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1029 am: 07.12.2021 23:46 »
Hallo liebes Forum,

die Zulage hat mein AG zum Glück richtig berechnet.

Ich bin mir mit den eigentlichen Tätigkeiten unsicher. Hintergrund ist, dass ein Teil meines Sachgebiets letztes Jahr einfach organisatorisch und räumlich einem anderen Ministerium zugeordnet wurde und dabei mein Vorgesetzter gewechselt hat. Meine höheren Tätigkeiten sind die gleichen wie im alten Ministerium. Mein Vorgesetzter meinte mal, er kenne gar nicht meine eigentliche Tätigkeiten und wenn meine höheren Tätigkeiten enden, bekomme ich einfach neue Tätigkeiten. Jetzt frage ich mich, ob es vielleicht sein kann, dass beim Ministerienwechsel meine eigentlichen Tätigkeiten (die es weiterhin im alten Ministerium gibt) nicht mitgewechselt sind und ich vielleicht eigentliche Tätigkeiten habe, die ich gar nicht kenne. Oder hätte man mir eine Veränderung der eigentlichen Tätigkeiten auch direkt mitteilen müssen?

XTinaG

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1030 am: 08.12.2021 06:50 »
Wenn sich die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit nicht nur unwesentlich geändert hat, hätte der Arbeitgeber das mitteilen müssen, § 3 NachwG.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1031 am: 08.12.2021 07:55 »
Mein Vorgesetzter meinte mal, er kenne gar nicht meine eigentliche Tätigkeiten und wenn meine höheren Tätigkeiten enden, bekomme ich einfach neue Tätigkeiten.
Und dann wirst du auf alle Fälle nach der neuen EGO eingruppiert, sofern du diesen geänderten Tätigkeiten zustimmst, was du aber nur verweigern könntest, wenn sie Eingruppierungsrelevant sind.

EDIT: Krux bei der Sache. Sollte deine eigentlichen (alte) Tätigkeiten zu einer höhere EG in der neuen EGO führen und du stellst keinen Antrag, dann fängt deine Stufenlaufzeit zu diesem Zeitpunkt bei Null an.
Wenn du allerdings den Antrag stellst, dann fängt sie am 1.1. an zu zählen, monteär wirkt sich das derzeit zwar nicht aus, aber später schon.
« Last Edit: 08.12.2021 08:03 von WasDennNun »

biene78

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1032 am: 08.12.2021 14:51 »
Vielen lieben Dank für eure Antworten! Ich habt mir unglaublich sehr geholfen.

TVWaldschrat

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1033 am: 13.12.2021 20:50 »
E11 Fallgruppe 2 oder Fallgruppe 1, welche ist "höherwertiger" im Tarifvertrag? Also welche dieser Fallgruppen ermöglicht eine "einfache" Höhergruppierung in E12? Im TV-L steht unter E12 nur was von "hebt sich aus Tätigkeiten in E11 Fallgruppe 2...", ist diese dementsprechend jene welche? HR sagt: Fallgruppe 1 ist höherwertiger

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1034 am: 14.12.2021 06:44 »
Ja klar, wenn man nur ein drittel der Zeit Tätigkeit mit besonderer Leistung zu verrichten hat, dann ist es höherwertig als wenn es 50% der Zeit ist.

Wer die Vorraussetzungen der FG 2 in E11 erfüllt, der erfüllt auch die der FG1.

Also lassen die dümmlich naiven Menschen im HR bei diesem  Glauben, da sie ja noch nicht mal 33 ist kleiner 50 verstanden haben und offensichtlich nicht des Lesens mächtig sind.

oder haben wir schon den ersten April?.

Um E12 ohne Leitungsfunktion zu erreichen müssen die Tätigkeiten zunächst 50% besondere Leistungen erfüllen, also FG2