Autor Thema: Eingruppierung IT ab 2021  (Read 281390 times)

Blumenfan

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1050 am: 16.12.2021 16:32 »
Ich würde an deiner Stelle allerdings sicherheitshalber einen formlosen Antrag zur Eingruppierung nach der neuen Ego einreichen, nicht das die irgendwann auf die Idee kommen dich wieder nach der alten zu bezahlen, weil du keinen Antrag gestellt hast.

Danke, ich bin schon dabei den Antrag zu schreiben.

Da der Tarifbeschäftigte entsprechend seiner nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit unmittelbar durch die tariflichen Regelungen eingruppiert ist, ist für die Eingruppierung weder relevant, was andere zahlen, noch ob man Leute dafür bekommt.

Ich werde i.d.R. in Projekten eingesetzt und erhalte mit jedem neuen Projekt eine neue Tätigkeit. Habe ich richtig verstanden, dass ich so eingruppiert bin, wie meine Tätigkeit eingruppiert ist? Kann mir mein AG bei einer Eingruppierung in die E12 FG2 zukünftig Tätigkeiten der E12 FG1 oder der E12 FG2 geben? Oder habe ich die Möglichkeit zu sagen, dass ich nur Tätigkeiten der FG2 übernehme?

XTinaG

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1051 am: 17.12.2021 07:58 »
Tarifbeschäftigte sind in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich aus ihrer auszuübenden Tätigkeit ergibt. Innerhalb dieser Entgeltgruppe sind Tätigkeitsänderungen grundsätzlich vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1052 am: 17.12.2021 11:08 »
Fallgruppen sind irrelevant

HAL9000

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1053 am: 20.12.2021 15:11 »
Gerade ruft mich der Personalrat an, ich solle doch meinen Antrag auf Höhergruppierung zurückziehen, da ich kein IT-Studium habe(habe was anderes studiert, habe aber einen IT-Meister) und somit nicht über E10 hinaus kommen würde. Sonst würde ich von E10 Stufe 3 in E10 Stufe 2 zurückfallen. (Stufenaufstieg 03.2021)
Meiner Meinung nach gibt meine Tätigkeitsbeschreibung mindestens E11 her...

Wie soll ich mich verhalten? Ich dachte in der neuen Entgeltverordnung bräuchte man nicht zwingend ein einschlägiges Studium um auf E11 oder E12 zu kommen, oder sehe ich das falsch?

Bastel

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1054 am: 20.12.2021 15:14 »
WasdennNun wird es bestimmt gleich erläutern.

Ich gehe aber schwer davon aus, dass in eurem Personalbüro Idioten sitzen...

Organisator

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1055 am: 20.12.2021 15:27 »
Ansonsten würde ich auch nicht unbedingt auf die Meinung des Personalrats vertrauen. Gerade bei Eingruppierungsfragen muss da nicht unbedingt Expertise vorhanden sein. Gerade die Aussage "Ohne Studium gehts nicht über E 10" disqualifiziert den Ratgeber.

HAL9000

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1056 am: 20.12.2021 15:31 »
"Gerade die Aussage "Ohne Studium gehts nicht über E 10" disqualifiziert den Ratgeber."

Genau das denke ich auch, bin aber jetzt natürlich total verunsichert.

Aber wäre überhaupt eine Rückgruppierung von E10 Stufe 3 in E10 Stufe 2 möglich?
« Last Edit: 20.12.2021 15:46 von HAL9000 »

Organisator

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1057 am: 20.12.2021 15:51 »
"Gerade die Aussage "Ohne Studium gehts nicht über E 10" disqualifiziert den Ratgeber."

Genau das denke ich auch, bin aber jetzt natürlich total verunsichert.

Aber wäre überhaupt eine Rückgruppierung von E10 Stufe 3 in E10 Stufe 2 möglich?

Daher würde ich mit den Fragen die zuständige Personalstelle ansprechen. Da ist zumindest die Chance höher, eine qualifizierte Antwort zu bekommen. Zumindest inwieweit dein Arbeitgeber die tariflichen Möglichkeiten nutzen möchte.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1058 am: 20.12.2021 17:03 »
"Gerade die Aussage "Ohne Studium gehts nicht über E 10" disqualifiziert den Ratgeber."

Genau das denke ich auch, bin aber jetzt natürlich total verunsichert.

Aber wäre überhaupt eine Rückgruppierung von E10 Stufe 3 in E10 Stufe 2 möglich?
Warum verunsichert.

Entweder der Antrag führt durch die neue EGO zu einer HG
Oder der Antrag ist nicht existent, da man ihn nur stellen kann, wenn er zu einer HG führt.

Dem Personalrat würde ich frage: Wo steht das ihr naiven Deppen?
Also Wo steht, dass man herabgruppiert werden könnte und wo steht, dass man ein Studium brauch für mehr als 10?

Und ja die Masse der Personalräte sind auf dem gleichem Niveau was Tarifrecht angeht wie die Personalbüros:
Unterirdisch.

Kleiner Tipp: 29d-f TVÜ-L

(2) 1Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 nach den Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert,



Also locker bleiben und den Deppen nen Vogel zeigen und abwarten, was die anderen Deppen sich da ausdenken.
und im übrigen bin ich der meinung, dass EG10er alt idR in der EG11neu sind.

HAL9000

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1059 am: 21.12.2021 13:14 »
"Gerade die Aussage "Ohne Studium gehts nicht über E 10" disqualifiziert den Ratgeber."

Genau das denke ich auch, bin aber jetzt natürlich total verunsichert.

Aber wäre überhaupt eine Rückgruppierung von E10 Stufe 3 in E10 Stufe 2 möglich?
Warum verunsichert.

Entweder der Antrag führt durch die neue EGO zu einer HG
Oder der Antrag ist nicht existent, da man ihn nur stellen kann, wenn er zu einer HG führt.

Dem Personalrat würde ich frage: Wo steht das ihr naiven Deppen?
Also Wo steht, dass man herabgruppiert werden könnte und wo steht, dass man ein Studium brauch für mehr als 10?

Und ja die Masse der Personalräte sind auf dem gleichem Niveau was Tarifrecht angeht wie die Personalbüros:
Unterirdisch.

Kleiner Tipp: 29d-f TVÜ-L

(2) 1Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 nach den Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert,



Also locker bleiben und den Deppen nen Vogel zeigen und abwarten, was die anderen Deppen sich da ausdenken.
und im übrigen bin ich der meinung, dass EG10er alt idR in der EG11neu sind.

Super, vielen dank für die Auskunft!

HAL9000

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1060 am: 22.12.2021 07:34 »
Jetzt hat der Personalrat nachgelegt und mir folgendes dargelegt!

"Jetzt bist Du als Verwaltungsangestellter tariflich verortet. Da gelten andere Eingruppierungsmerkmale als im TV-L IKT.
Ohne Überleitung auch aktuell keine Überprüfung der Eingruppierung.
Du bist Sozialarbeiter  - kein studierter IT-ler und kein Informatiker. Das ist sehr wichtig!

In TV-L IKT EG 10 gibt es sonstige Beschäftigte – die müssen aber langjährige Berufserfahrungen vorweisen. Du hattest zum 31.12.20 – ca. 2, 5 Jahre. Das wird nicht unbedingt als langjährige Berufserfahrung gezählt.

Du bist aktuell in E 10, Stufe 3 = 3930, 82 (seit 2021)

Zum Stichtag der Überleitung (31.12.20) warst Du in Stufe 2 = 3.662,23 Euro.

Das wäre der Ausgangspunkt bei der Überleitung!!

Möglichkeit 1: Du bleibst in E10, Fallgr. 2 (nicht mit Sicherheit möglich!) = E 10 Stufe 2 = 3.662, 23 Euro für 2021.

Möglichkeit 2: Du kommst in EG  9b, wegen fehlender Qualifikation: dann könnte es weiter runtergehen auf: 3.277, 32 (Stufe 2) oder 3.424, 65 (Stufe 3)
 
Deine Chancen in EG 11 zu kommen, sehe ich im TV-L IKT nicht, auch aufgrund Deines fachfremden Studiums. (Da bist Du in guter Gesellschaft)."

Was meint ihr dazu?

LG

HAL9000

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1061 am: 22.12.2021 08:03 »
Kannst du bitte klären wo du nach der alten EG eingruppiert warst?
Wenn sie sagen EG10 FG2, meinen sie in der EGOalt 11.4? oder EGO neu?


Frage sie wo ein Bsc/MSc Informatiker bei der Tätigkeit eingruppiert wäre?

Frage sie doch einfach mal wo steht, dass man eine Ausbildung für die auszuübenden Tätigkeiten in der IKT braucht?
Frage sie einfach ob sie des verständigen Lesens mächtig sind?
s.u. fettmarkiert der Strang, der ohne Ausbildung zu EG13 führen kann.


Wenn sie sagen: Du bist Sozialarbeiter  - kein studierter IT-ler und kein Informatiker. Das ist sehr wichtig!
Dann frage sie ob ihnen bekannt ist, dass man nach der auszuübenden Tätigkeit eingruppiert ist und nicht aufgrund irgendwelcher Ausbildungen.
Und da du ja mutmaßlich Tätigkeiten der IKT übertragen bekommen hast und nicht die der Verwaltung oder des Sozialarbeiters, ist es auch danach einzugruppieren.
Nur aufgrund fehlender Ausbildung (Voraussetzung in der Person), kann es zu herabgruppierungen kommen.
Wenn du also jetzt auszuübenden Tätigkeiten hast, bei der du die Voraussetzung in der Person nicht erfüllst (also z.B. aus 11.4 EGO alt) und du in der EG10 eingruppiert bist, dann dürfte die Tätigkeiten die der EG11 entsprechen und schwupps biste locker in der EG11 neu (evtl. kann da EG12 sogar erreichbar sein)

Unglaublicher Blödsinn (sind das naive Beamte mit Kalkriesel??)


Wenn allerdings dir Tätigkeiten übertragen worden sind, die nicht aus dem Abschnitt 11 (alt) kommen, dann kannst du eh den Antrag nicht stellen und es gibt keine Herabgruppierung.

###
Entgeltgruppe 11
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen
aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 10
1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z. B. in der
Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b,
deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum in Entgeltgruppe 8 hinausgeht.

Entgeltgruppe 9b
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a, deren Tätigkeit umfassende Fachkenntnisse
erfordert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
[...]
Entgeltgruppe 6
1. Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung (z. B.
Fachinformatiker der Fachrichtungen Anwendungsentwicklung oder Systemintegration, Technische Systeminformatiker, IT-System-Kaufleute oder IT-Systemelektroniker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Fragmon

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1062 am: 23.12.2021 09:21 »
"Gerade die Aussage "Ohne Studium gehts nicht über E 10" disqualifiziert den Ratgeber."

Genau das denke ich auch, bin aber jetzt natürlich total verunsichert.

Aber wäre überhaupt eine Rückgruppierung von E10 Stufe 3 in E10 Stufe 2 möglich?
Warum verunsichert.

Entweder der Antrag führt durch die neue EGO zu einer HG
Oder der Antrag ist nicht existent, da man ihn nur stellen kann, wenn er zu einer HG führt.

Dem Personalrat würde ich frage: Wo steht das ihr naiven Deppen?
Also Wo steht, dass man herabgruppiert werden könnte und wo steht, dass man ein Studium brauch für mehr als 10?

Und ja die Masse der Personalräte sind auf dem gleichem Niveau was Tarifrecht angeht wie die Personalbüros:
Unterirdisch.

Kleiner Tipp: 29d-f TVÜ-L

(2) 1Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 nach den Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert,



Also locker bleiben und den Deppen nen Vogel zeigen und abwarten, was die anderen Deppen sich da ausdenken.
und im übrigen bin ich der meinung, dass EG10er alt idR in der EG11neu sind.

"sind für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert.

Richtig und nur für diese Fälle gilt die Aussetzung der Tarifautomatik; für alle anderen gilt die Automatik. Das hat zur Folge, dass der Arbeitgeber im Rahmen der allgemeinen Überprüfung einer Eingruppierung zu einer anderen Rechtsmeinung kommen kann. Es handelt sich meiner Meinung nach dabei um keine Rückgruppierung (aufgrund Direktionsrecht) sondern "Umgruppierung" aufgrund Tarifrecht.

XTinaG

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1063 am: 23.12.2021 09:32 »
In der IT haben sich die Tätigkeitsmerkmale jedoch zum 01.01.2021 geändert.

Die Rechtsmeinung des Arbeitgebers berührt die Eingruppierung jedoch nicht, so daß die wie auch immer stattfindende Änderung der Rechtsmeinung des Arbeitgebers weder Rückgruppierung, die auch nichts mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers zu tun hat, noch Umgruppierung ist. Sondern einfach nur eine andere Rechtsmeinung. An der Eingruppierung ändert diese andere Rechtsmeinung aber nichts.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1064 am: 23.12.2021 10:08 »
Richtig und nur für diese Fälle gilt die Aussetzung der Tarifautomatik; für alle anderen gilt die Automatik. Das hat zur Folge, dass der Arbeitgeber im Rahmen der allgemeinen Überprüfung einer Eingruppierung zu einer anderen Rechtsmeinung kommen kann. Es handelt sich meiner Meinung nach dabei um keine Rückgruppierung (aufgrund Direktionsrecht) sondern "Umgruppierung" aufgrund Tarifrecht.
Wenn jemand vorher nicht in der EGO im Abschnitt 11 drin war, dann ist er es hinterher auch nicht.
und es hat nichts mit einem Antrag TVÜ zu tun und der AG korrigiert seine fehlerhafte Rechtsmeinung, wenn er jetzt feststellt die bezahlte EG ist falsch. Stufenlaufzeit etc. laufen dann ab anno tuk und hat alles nichts mit dem 1.1.21 zu tun.

Wenn der AG sich vorher geirrt hat (Eingruppierung nicht im Abschnitt 11) und seine Rechtsmeinung ändert und ihn jetzt korrekt in die EGO Abschnitt 11 eingruppiert sieht, dann gilt dieses natürlich auch für die Zeit vor dem 1.1.21, da sich der AG dann schon länger geirrt hat.
Und dann gilt die Aussetzung der Tarifautomatik bis zum Antrag oder geänderter Tätigkeit.

Insofern verstehe ich nicht welche Konstellation du in dem Fall von HAL900 du ausdrücken wolltest.