Das ist die falsche Frage. Wie ebreits ausgeführt, handelt es sich jeweils um Aufbaufallgruppen mit schrittweiser Prüfung und Begründungsverbrauch. bL und bS bilden die gleiche Dimension ab. Ebenso wie es bei bv, uB und MdV der Fall ist. Im allg. Teil gibt es von den guFk nur eine fachliche Steigerung, in Abschnitt 11 zwei. Dafür gibt es im allg. Teil eine dritte Heraushebung der Dimension Verantwortung. Es handelt sich also, da die Prüfung der Heraushebung der Aubaufallgruppen schrittweise erfolgt, um unterschiedliche Heraushebungen. Ebenso wie eine Tätigkeit, die im Abschnitt 11 das Merkmal MdV und die vorherigen Heraushebungen erfüllt, dies im allg. Teil nicht zwingend tun müßte, weil bei der Begründung einer vorherigen Heraushebung der Dimension Verantwortung bereits Begründungsverbrauch eingetreten ist, ist es umgekehrt bei der fachlichen Dimension der Fall. Aufgrund der unterschiedlichen Heraushebungen läßt sich nur begrenzt von der Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale im allg. Teil auf die in einem der Abschnitte des besonderen Teils schließen. Und umgekehrt. Es ist jedes Mal die schrittweise Prüfung vorzunehmen. Die Frage ist also, warum sollten bS in Abschnitt 11 vorliegen, nur weil sie im allg. Teil vorgelegen haben? Denn beides sind völlig unterschiedliche Prüfschritte.