Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Eingruppierung IT ab 2021

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XTinaG:

--- Zitat von: WasDennNun am 23.12.2021 10:08 ---Wenn jemand vorher nicht in der EGO im Abschnitt 11 drin war, dann ist er es hinterher auch nicht.

--- End quote ---

Das stimmt so nicht. Es gibt Tarifbeschäftigte, die waren vor dem 01.01.2021 nicht eingruppiert und fallen nunmehr unter Abschnitt 11. Und auch solche, die nach den allg. Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert waren und nunmehr unter Abschnitt 11 fallen. Mit jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen durch die Änderung zum 01.01.2021.

WasDennNun:
Richtig: Auch bei denen gibt es keinen Zusammenhang zu einem Antrag nach TVÜ

XTinaG:
Richtig. Erstere sind nunmehr entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, erhalten aber ggfs. ein höheres Entgelt, weil die zuvor vereinbarte Vergütung vorteilhafter ist als die tarifliche. Letztere sind nunmehr in Abschnitt 11 eingruppiert, ein Antrag ist dazu nicht erforderlich.

Fragmon:

--- Zitat von: XTinaG am 23.12.2021 09:32 ---In der IT haben sich die Tätigkeitsmerkmale jedoch zum 01.01.2021 geändert.

Die Rechtsmeinung des Arbeitgebers berührt die Eingruppierung jedoch nicht, so daß die wie auch immer stattfindende Änderung der Rechtsmeinung des Arbeitgebers weder Rückgruppierung, die auch nichts mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers zu tun hat, noch Umgruppierung ist. Sondern einfach nur eine andere Rechtsmeinung. An der Eingruppierung ändert diese andere Rechtsmeinung aber nichts.

--- End quote ---

Dann nehmen wir mal an ein Beschäftigter war vorher im Bereich der Informationssicherheit. Diese wurde, da der Schwerpunkt auf Verwaltungsabläufe lag und nicht der Software/Hardware IT zugeordnet war, dem allgemeinen Teil zugeordnet (nehmen wir mal an E12 und es handelt sich um die korrekte Entgeltgruppe). Nun würde diese Tätigkeit unter Abschnitt 11 fallen und (nehmen wir mal an) entspricht den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 11 des Abschnitts 11.

Der Beschäftigte sieht sich unter den TVÜ-L 29f fallen und stellt einen Antrag. Im Rahmen der Prüfung stellt man fest, dass sich für ihn keine höhere Entgeltgruppe ergibt sondern eine niedrigere.

Was ist nun die Konsequenz?

XTinaG:
Der Beschäftigte konnte keinen Antrag stellen. Er hatte auch keinen Bestandsschutz, sondern ist seit dem 01.01.21 in E11 eingruppiert. Keine der Handlungen in der Schilderung hatte daran irgendeinen Anteil, hatte darauf irgendeinen Einfluß oder zeitigte darauf eine Wirkung.

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