Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Eingruppierung IT ab 2021
WasDennNun:
--- Zitat von: Fragmon am 23.12.2021 12:19 ---
--- Zitat von: XTinaG am 23.12.2021 09:32 ---In der IT haben sich die Tätigkeitsmerkmale jedoch zum 01.01.2021 geändert.
Die Rechtsmeinung des Arbeitgebers berührt die Eingruppierung jedoch nicht, so daß die wie auch immer stattfindende Änderung der Rechtsmeinung des Arbeitgebers weder Rückgruppierung, die auch nichts mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers zu tun hat, noch Umgruppierung ist. Sondern einfach nur eine andere Rechtsmeinung. An der Eingruppierung ändert diese andere Rechtsmeinung aber nichts.
--- End quote ---
Dann nehmen wir mal an ein Beschäftigter war vorher im Bereich der Informationssicherheit. Diese wurde, da der Schwerpunkt auf Verwaltungsabläufe lag und nicht der Software/Hardware IT zugeordnet war, dem allgemeinen Teil zugeordnet (nehmen wir mal an E12 und es handelt sich um die korrekte Entgeltgruppe). Nun würde diese Tätigkeit unter Abschnitt 11 fallen und (nehmen wir mal an) entspricht den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 11 des Abschnitts 11.
Der Beschäftigte sieht sich unter den TVÜ-L 29f fallen und stellt einen Antrag. Im Rahmen der Prüfung stellt man fest, dass sich für ihn keine höhere Entgeltgruppe ergibt sondern eine niedrigere.
Was ist nun die Konsequenz?
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Das er keinen Antrag hätte stellen können.
Und das er weiterhin im allgemeinen Teil eingruppiert ist, da ja Schwerpunkt Verwaltungsabläufe . Da ja nicht 11.2 EGO alt zum Zuge gekommen ist.
Und das er in seiner EG ist, die er inne hat. Da sie korrekt ist, wie du geschrieben hast.
XTinaG:
Gem. Sachverhaltsschilderung entspricht die Tätigkeit der E11 in Abschnitt 11. Der Beschäftigte kann also nicht nach dem allg. Teil eingruppiert sein. Der Gedanke, er sei weiterhin in E12 eingruppiert, ist somit zu verwerfen.
WasDennNun:
--- Zitat von: XTinaG am 23.12.2021 13:12 ---Gem. Sachverhaltsschilderung entspricht die Tätigkeit der E11 in Abschnitt 11. Der Beschäftigte kann also nicht nach dem allg. Teil eingruppiert sein. Der Gedanke, er sei weiterhin in E12 eingruppiert, ist somit zu verwerfen.
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Sofern dies nicht ein Irrtum ist, gebe ich dir Recht.
Aber es ist mir unerklärlich warum eine Tätigkeit, die vorher mehrheitlich im allgemeinen Teil war (Schwerpunkt auf Verwaltungsabläufe und nicht in der 11.2), jetzt plötzlich in der 11 sein sollte.
Und selbst, wenn sie jetzt zur EGO Abschnitt 11 gewandert ist, warum jetzt bSB nicht mehr vorliegen sollte.
klingt schon fast nach EG13 im Abschnitt 11, da ja vorher schon erhebliche Verantwortung gegeben war.
XTinaG:
Es ist ganz einfach: Vorbemerkung 1 Satz 4 Abschnitt 11 führt dazu, daß Tätigkeiten zur Sicherstellung der Informtionssicherheit nunmehr jedenfalls in Abschnitt 11 fallen.
WasDennNun:
Wenn sie vorher mehrheitlich im allgemeinen Teil war (Schwerpunkt auf Verwaltungsabläufe und nicht in der 11.2), jetzt in der 11 sind, lag dort bSB und erhebliche Verantwortung vor, die jetzt zur EG13 führen.
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