Nein, sind sie nicht. Fordern kann man zwar alles, durchsetzen ließe es sich nicht. Maßgeblich ist nämlich nicht, was die Tarifvertragsparteien tatsächlich vereinbaren wollten. Maßgeblich ist, was sie vereinbart haben. Das ist zwar grundsätzlich einer Auslegung zugänglich, diese kann aber nur dann dem vereinbarten Wortlaut widersprechen, wenn höherrangiges Recht durch eine wortgetreue Auslegung verletzt würde. Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr gibt es eine eindeutige Regelung sämtlicher denkbarer Fälle. Ob diese auch jene ist, die gewünscht war, ist unbeachtlich. Wenn die Tarifvertragsparteien es unterlassen, einen möglichen handwerklichen Fehler zu korrigieren, obwohl hinreichend Zeit dazu bleibt, spricht das erst recht dafür, daß die Regelung so gewollt ist, wie sie da steht - oder zumindest die Tarifvertragsparteien sich nicht auf eine andere haben einigen können.