Autor Thema: Eingruppierung IT ab 2021  (Read 280783 times)

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #270 am: 19.06.2020 18:02 »
Die Regelung hat keinen erkennbaren Sinn.

Isie

  • Gast
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #271 am: 19.06.2020 20:22 »
Danke. Aber die TVP sehen das sicher völlig anders.

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #272 am: 19.06.2020 20:31 »
Davon würde ich nicht ausgehen. Sie haben ihr Versagen sicherlich selbst erkannt. Es wäre aber auch unbeachtlich, wenn  sie es anders sehen würden. Maßgeblich ist die tarifliche Regelung - und zwar auch dann, wenn sie keinen erkennbaren Sinn hat.

Isie

  • Gast
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #273 am: 19.06.2020 20:45 »
Interessant wird es doch erst, wenn jemand nach Ablauf der Antragsfrist Anspruch auf Höhergruppierung aufgrund der geänderten Entgeltordnung erhebt.

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #274 am: 19.06.2020 21:04 »
Welche Antragsfrist?

Isie

  • Gast
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #275 am: 20.06.2020 09:23 »
Die in § 29f Abs. 1a TVÜ-L genannte Antragsfrist. Entscheidend für die Anwendung der Antragsfrist ist zunächst einmal, ob der Arbeitgeber der Meinung ist, dass ein Antragserfordernis besteht. Deine Rechtsauffassung hierzu ist unbeachtlich, weil der Arbeitgeber nach seiner eigenen Rechtsauffassung oder nach der aus den Durchführungshinweisen handelt. Letztlich entscheiden die Arbeitsgerichte. Jeder Arbeitnehmer, der von den Änderungen der Entgeltordnung profitiert, sollte besser bis zum 31.12.2021 einen Antrag stellen. Wer ausprobieren möchte, ob das Arbeitsgericht deine Rechtsauffassung teilt, stellt den Antrag nach dem 31.12.2021.

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #276 am: 20.06.2020 09:37 »
Nein, entscheidend ist die tarifliche Regelung. Die Meinung des AG zum Antragserfordernis ist unbeachtlich. Da der TB auch völlig ohne Zutun des AG entsprechend seiner nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert ist. Entgegen Deiner höchst mangelhaften Rechtsauffassung bedarf es keines Abwartens einer nichtexistenten Frist zur arbeitsgerichtlichen Klärung. Vielmehr kann ein betroffener TB bereits ab Gültigkeit der neuen Tätigkeitsmerkmale die entsprechende Eingruppierung vor Gericht erstreiten, da ein Antragserfordernis nicht besteht.

Isie

  • Gast
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #277 am: 20.06.2020 10:38 »
Wessen Rechtsauffassung mangelhaft ist, wird sich zeigen. Ich finde es unverantwortlich von dir, deine Rechtsauffassung als die allein maßgebende darzustellen.
Wofür sollte wohl ein Arbeitnehmer, der bis zum 31.12.2021 Anspruch auf die Höhergruppierung erhebt, ein Arbeitsgericht benötigen? Aber ein Arbeitnehmer, der den Anspruch erst nach dem 31.12.2021 erhebt, benötigt höchstwahrscheinlich ein Arbeitsgericht. Und wenn das Arbeitsgericht dieselbe Rechtsauffassung wie du vertritt, ist ja alles gut. Bis auf die rückwirkende Zahlung, die dann teilweise verfristet ist. Und dann steht der Arbeitnehmer trotzdem dumm da.

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #278 am: 20.06.2020 10:45 »
So die neugefassten Tätigkeitsmerkmale zu einer höheren Eingruppierung führen, ist er entsprechend eingruppiert. Ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich. Eine entsprechende Feststellung kann der TB bereits mit Geltung der neuen Tätigkeitsmerkmale vor Gericht erstreiten. Mithin muß für eine arbeitsgerichtliche Klärung keine nicht existierende Frist abgewartet werden. Deine diesbezügliche Behauptung ist so offenkundig falsch, daß es bereits peinlich ist.

Isie

  • Gast
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #279 am: 20.06.2020 10:58 »
Du willst nicht verstehen, aber das ist ja nicht neu. Warum sollte man Klage einreichen, wenn ein Schreiben an den Arbeitgeber reicht, ob man es Antrag nennt oder nicht?

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #280 am: 20.06.2020 11:01 »
Warum sollte man dem AG schreiben, wenn man auch Klage einreichen und eine Feststellung erreichen kann? Es gibt keinen Grund, das rechtswidrige Verhalten des AG hinzunehmen.

Isie

  • Gast
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #281 am: 20.06.2020 11:32 »
Weil es dämlich wäre, ein Prozessrisiko einzugehen, wenn ein Schreiben an den Arbeitgeber auch reichen würde.

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #282 am: 20.06.2020 11:35 »
Dämlich wäre es, angesichts eines nicht vorhandenen Prozeßrisikos einen Antrag an den AG und nicht ans zuständige ArbG zu senden.

Isie

  • Gast
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #283 am: 20.06.2020 11:44 »
Und wenn das Arbeitsgericht ein Antragserfordernis bestätigt, guckt der Arbeitnehmer dumm und du konstatierst mangelnde tarifrechtliche Kenntnisse der Kammer?

Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht. Und am besten wäre ja sowieso, wenn es bis zum BAG geht!?

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #284 am: 20.06.2020 11:53 »
Wenn das ArbG eine andere Eingruppierung feststellte als beantragt, weil es fälschlicherweise von einem Antragserfordernis ausgeht, blieben noch Monate Zeit, einen Antrag zu stellen - oder vors LAG zu ziehen.