Autor Thema: Eingruppierung IT ab 2021  (Read 279073 times)

Fritte

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #285 am: 20.06.2020 13:21 »
Ich habe Mal in meiner Personalverwaltung gefragt, wie sie mich 2021 eingruppiert sehen, leider ohne Ergebnis.

Aus Angst vor Regress wurde es meiner Behörde (TV-H) von der obersten Landesbehörde ausdrücklich untersagt, "beratend" tätig zu werden.

Ich habe bei mir nochmals nachgehakt und es scheint bei uns ähnlich zu sein. Es wird auf Weisungen durch die oberste Landesbehörde gewartet - Ich gehe mal davon aus, dass hiermit das Personalamt gemeint ist.
Wie auch immer unsere PA kommt auf die betroffenen MA unaufgefordert zu, sollten sich für sie Änderungen ergeben.

Wird sicherlich noch einige Monate dauern.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #286 am: 20.06.2020 15:29 »
Die Rechtsmeinung zu der neuen Eingruppierung wird man spätestens Ende Januar erfahren.

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #287 am: 20.06.2020 15:46 »
Das halte ich für äußerst optimistisch. Schließlich haben die AG dabei flächendeckend im großen Stil bei den deutlich einfacher gelagerten Fällen zum 01.01.20 versagt.

ITler

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #288 am: 22.06.2020 11:53 »
Hallo,

ein ITler hier anwesend, der nach TV-H bezahlt wird und schon einen schriftlichen Antrag für die höhergruppierung gestellt hat? Wenn ja, wie lange hat die Bearbeitung gedauert? Von welcher Entgeltgruppe in welche wurde eingruppiert?

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #289 am: 22.06.2020 12:00 »
Die TVP haben kein Schrifterfordernis festgelegt.

ITler

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #290 am: 22.06.2020 12:28 »
Zitat aus dem Schreiben was das Hessische Ministerium verfasst hat.
"III. Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe nach den neuen Tätigkeitsmerkmalen
(Höhergruppierung) – § 38b Abs. 3 TV-H
1. Höhergruppierung auf Antrag, Antragsrecht
Soweit sich aus den zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden neuen Tätigkeitsmerkmalen
eine höhere Entgeltgruppe im Vergleich zu der Eingruppierung am 31. Dezember 2019
ergibt, sind die Beschäftigten nicht automatisch nach § 12 TV-H i.V.m. der Entgeltordnung
in diese höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Eine Höhergruppierung erfolgt nur auf
- 5 -
Antrag, § 38b Abs. 3 Satz 1 TV-H. Die Tarifautomatik des § 12 TV-H ist insoweit außer
Kraft gesetzt."

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #291 am: 22.06.2020 12:31 »
Und?

GofX

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #292 am: 22.06.2020 17:04 »
Die Hessen wollen es trotzdem gerne schriftlich haben:



Also: "Hiermit beantrage ich aufgrund der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden neuen Tätigkeitsmerkmale eine Höhergruppierung in die E17. MfG"

Von wo und wohin eingruppiert wird, kann Dir Dein Personalrat am besten sagen. Lass Dir von der Personalstelle Deine Tätigkeits-/Stellenbeschreibung aushändigen. Anhand der Tätigkeitsmerkmale, die dort geschrieben stehen, bist Du eingruppiert.

Die Dauer der Bearbeitung Deines Antrages variiert von Personalsachbearbeiter zu Personalsachbearbeiter. Ist aber auch egal, da rückwirkend zum 01. Januar eingruppiert wird.

Pseudonym

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #293 am: 22.06.2020 18:07 »
Von wo und wohin eingruppiert wird, kann Dir Dein Personalrat am besten sagen.

Das halte ich für ein Gerücht. Allenfalls für ein wundersames Aufeinandertreffen der Kompetenzen.

GofX

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #294 am: 25.06.2020 13:21 »
Wie schon mehrfach von mir erwähnt, will ich nicht rückwirkend zum 01. Januar 2020 (Hessen) höhergruppiert werden, da die Stufenlaufzeit in diesem Fall von vorn beginnen würde und ich nicht noch einmal vier Jahre warten will um in Stufe fünf zu kommen.

Was spricht dagegen, dann im nächsten Jahr, nachdem ich in der Stufe fünf angekommen bin, einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen - völlig losgelöst von der diesjährigen Prozedur mit Antragstellung bis 31.12. und Rückwirkung zum 01.01.? Wenn die Tätigkeitsmerkmale jetzt schon erfüllt sind, sind sie es nächstes Jahr doch auch noch.

Eine eventuelle Gewährung müsste sich doch dann auf das Datum der Antragstellung beziehen oder sollte ich zusätzlich noch die § 37 sechs monatige Ausschlussfrist abwarten? Nicht, dass noch jemand auf die Idee kommt, mich rückwirkend, kurz vor den Stufenaufstieg, höherzugruppieren?

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #295 am: 25.06.2020 13:24 »
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür grundsätzlich weder vorgesehen noch erforderlich. Er ist ausnahmsweise bei Überleitungstatbeständen vorgesehen und dann explizit tariflich geregelt. Ein außerhalb dieser Regelungen gestellter Antrag ist in jedweder Hinsicht unbeachtlich und muß vom AG nicht einmal wahrgenommen, geschweige denn bearbeitet werden.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #296 am: 25.06.2020 13:34 »
Was spricht dagegen, dann im nächsten Jahr, nachdem ich in der Stufe fünf angekommen bin, einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen - völlig losgelöst von der diesjährigen Prozedur mit Antragstellung bis 31.12. und Rückwirkung zum 01.01.? Wenn die Tätigkeitsmerkmale jetzt schon erfüllt sind, sind sie es nächstes Jahr doch auch noch.
Geht halt nicht. Ist tariflich nicht vorgesehen.
Du kannst nur durch eine Änderung deiner auszuübenden Tätigkeiten dann höhergruppiert werden.

GofX

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #297 am: 25.06.2020 13:43 »
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert [...]

Grundsätzlich hast Du natürlich Recht. Allerdings steht in den Durchführungshinweisen zu den neuen Tätigkeitsmerkmalen und den dadurch entstehenden Höhergruppierungen:
"Soweit sich aus den zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden neuen Tätigkeitsmerkmalen
eine höhere Entgeltgruppe im Vergleich zu der Eingruppierung am 31. Dezember 2019
ergibt, sind die Beschäftigten nicht automatisch nach § 12 TV-H i.V.m. der Entgeltordnung
in diese höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Eine Höhergruppierung erfolgt nur auf
Antrag, § 38b Abs. 3 Satz 1 TV-H. Die Tarifautomatik des § 12 TV-H ist insoweit außer
Kraft gesetzt."

Geht halt nicht. Ist tariflich nicht vorgesehen.
Du kannst nur durch eine Änderung deiner auszuübenden Tätigkeiten dann höhergruppiert werden.

Verstehe ich noch nicht. Wenn meine Tätigkeitsmerkmale in diesem Jahr eine Höhergruppierung rechtfertigen würden, warum dann nächstes Jahr nicht mehr, wenn die jetztigen auszuübenden Tätigkeiten unverändert fortgesetzt werden?

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #298 am: 25.06.2020 13:51 »
Verstehe ich noch nicht. Wenn meine Tätigkeitsmerkmale in diesem Jahr eine Höhergruppierung rechtfertigen würden, warum dann nächstes Jahr nicht mehr, wenn die jetztigen auszuübenden Tätigkeiten unverändert fortgesetzt werden?
Du hast die Wahlmöglichkeiten, HG ja/nein gültig ab 1.1.2020
Diese Wahlmöglichkeit hast du in diesem Jahr und danach bist du in der EG in der du bist aufgrund deiner Entscheidung eingruppiert.
Die Tarifautomatik ist eben hierfür ausgesetzt, weil es härte Fälle geben kann, die einen langfristigen Nachteil bei der HG haben, deswegen kann es jeder wählen.

Dein verständliches Rosinenpicken ist halt nicht vorgesehen, weil die TVPs ja 12 Monate für die Entscheidung als ausreichend empfinden.
Oder umgekehrt, wenn du nächstes Jahr dann noch den Antrag stellen könntest, dann würde er ja logischerweise auch ab 1.1.2020 gelten und du würdest dann nix geändert haben.

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #299 am: 25.06.2020 14:02 »
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert [...]

Grundsätzlich hast Du natürlich Recht. Allerdings steht in den Durchführungshinweisen zu den neuen Tätigkeitsmerkmalen und den dadurch entstehenden Höhergruppierungen:
"Soweit sich aus den zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden neuen Tätigkeitsmerkmalen
eine höhere Entgeltgruppe im Vergleich zu der Eingruppierung am 31. Dezember 2019
ergibt, sind die Beschäftigten nicht automatisch nach § 12 TV-H i.V.m. der Entgeltordnung
in diese höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Eine Höhergruppierung erfolgt nur auf
Antrag, § 38b Abs. 3 Satz 1 TV-H. Die Tarifautomatik des § 12 TV-H ist insoweit außer
Kraft gesetzt."

Durchführungshinweise sind tariflich unbeachtlich.
Die Tarifautomatik ist in keinster Weise ausgesetzt:
Der Beitrag ist auch nicht sonderlich gut, weil weder die Überleitung zweistufig erfolgt noch die Tarifautomatik außer Kraft gesetzt wird. Bei der Überleitung wird der TB zum Überleitungszeitpunkt in eine festgelegte Entgeltgruppe übergeleitet. Das war in der Vergangenheit häufig die gleiche Entgeltgruppe. Damit ist die Überleitung abgeschlossen. U.U. ergibt sich jedoch aus den neugefassten Tätigkeitsmerkmalen eine höhere Entgeltgruppe als die Überleitungsentgeltgruppe. Innerhalb einer bestimmten Frist kann man beantragen, in diese höhere Entgeltgruppe höhergruppiert zu werden. Das ist aber kein Aus- und Wiedereinsetzen der Tarifautomatik. Diese führt dazu, daß TB stets in der Entgeltgruppe ist, die sich nach der Gesamtheit der geltenden tariflichen Regelungen ergibt (siehe u.a. BAG Urteil v. 01.09.1982 - 4 AZR 951/79). Auch die tariflichen Regelungen zur Besitzstandswahrung gehören zu dieser Gesamtheit der tariflichen Regelungen. Mithin ist das Überleitungsergebnis ebenso Ergebnis der Tarifautomatik wie die Höhergruppierung auf Antrag.

Was ausgesetzt ist, ist die Wirkung des §12 Abs. 1 TV-H für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit, sofern kein Antrag gestellt wird.

Davon ab, schrieb ich ja daß das grundsätzlich so sei und lieferte die Ausnahme ja direkt mit: wenn die TVP ein solches Antragserfordernis vereinbart haben. Das haben sie hier.

Zitat
Geht halt nicht. Ist tariflich nicht vorgesehen.
Du kannst nur durch eine Änderung deiner auszuübenden Tätigkeiten dann höhergruppiert werden.

Verstehe ich noch nicht. Wenn meine Tätigkeitsmerkmale in diesem Jahr eine Höhergruppierung rechtfertigen würden, warum dann nächstes Jahr nicht mehr, wenn die jetztigen auszuübenden Tätigkeiten unverändert fortgesetzt werden?

Weil die TVP das so vereinbart haben.