Wie schon mehrfach von mir erwähnt, will ich nicht rückwirkend zum 01. Januar 2020 (Hessen) höhergruppiert werden, da die Stufenlaufzeit in diesem Fall von vorn beginnen würde und ich nicht noch einmal vier Jahre warten will um in Stufe fünf zu kommen.
Was spricht dagegen, dann im nächsten Jahr, nachdem ich in der Stufe fünf angekommen bin, einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen - völlig losgelöst von der diesjährigen Prozedur mit Antragstellung bis 31.12. und Rückwirkung zum 01.01.? Wenn die Tätigkeitsmerkmale jetzt schon erfüllt sind, sind sie es nächstes Jahr doch auch noch.
Eine eventuelle Gewährung müsste sich doch dann auf das Datum der Antragstellung beziehen oder sollte ich zusätzlich noch die § 37 sechs monatige Ausschlussfrist abwarten? Nicht, dass noch jemand auf die Idee kommt, mich rückwirkend, kurz vor den Stufenaufstieg, höherzugruppieren?