Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Eingruppierung IT ab 2021

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Spid:
Die unterschiedlichen Gattungsnummern sind unbeachtlich - und zwar erst recht tariflich. Vorbemerkung Nr. 12 EGO lautet "Anerkannte Ausbildungsberufe sind die nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt gel-tenden Ausbildungsberufe." Anerkannte Ausbilungsberufe nach BBiG sind jene, für die eine Ausbildungsordnung erlassen wurde. Die Ausbildungsordnung für den Fachinformatiker ist die ITKTAusbV. In jener gibt es den Ausbildungsberuf Fachinformatiker. Es gibt ihn in mehreren Fachrichtungen, es handelt sich jedoch um den selben Ausbildungsberuf, siehe Dritter Teil der ITKTAusbV. Mithin trägt Deine Argumentation unterschiedlicher Ausbildungsberufe in Ermangelung derselben nicht.

Wastelandwarrior:
Da sind wir wieder bei unserem Grundproblem. Ich suche Lösungen im bestehenden Kontext, mit denen alle leben können und du zeigst auf die (unvermeidlichen) Lücken und löst nix. Auslegung gehört aber zum Handwerk. ;)

Ich denke, wenn man meinem Weg folgt, wird es keine Klagen geben und die Regeln werden auch nicht über Gebühr gedehnt. Ich verweise nochmals auf das Tierwärterproblem und darüber hinaus auf die objektive Unzumutbarkeit (§ 106 GewO) der Übertragung von Aufgaben aus der oben zitierten Ausbildungsordnung Ziffern 8-10.4 aus der jeweils anderen Fachrichtung. Bin gespannt, ob das BAG sich mal damit befassen wird und dann auch noch ein sinnvoller Spruch dabei rauskommt.

Spid:
Es geht ja überhaupt nicht um die Übertragung einer auszuübenden Tätigkeit. Mithin ist deren Zumutbarkeit unbeachtlich. Es geht darum, ob "zusätzliche Fachkenntnisse", die über die "gründlichen, vielseitigen Fachkentnnisse" hinausgehen, vorliegen, wenn Kenntnisse aus beiden Fachrichtungen des Fachinformatikers gefordert sind. Du hast argumentiert, es handele sich um solche "zusätzliche Fachkenntnisse", weil es sich um Fachkenntnisse aus zwei Ausbildungsberufen handele. Du sähest "gründliche, vielseitige Fachkenntnisse" schon als gegeben an, wenn mehrere Arbeitsfelder innerhalb eines der beiden Berufe nötig seien, da ansonsten die Rechtsprechung in Verwaltungsberufen ja fast nie "vielseitige" anerkennen würde. Ich habe dargelegt, daß es sich rechtlich - und darauf kommt es allein an - nur um einen Ausbildungsberuf handelt und Deine Argumentation somit nicht trägt. Es handelt sich vielmehr um mehrere Arbeitsfelder aus dem selben Ausbildungsberuf - was Du selbst bereits dem Tätigkeitsmerkmal "gründliche, vielseitige Fachkenntnisse" zugeordnet hast. Für die "zusätzlichen Fachkenntnisse" braucht es mithin Kenntnisse, die über diese hinausgehen. Es bedarf einer weiteren Erweiterung der benötigten Fachkenntnisse in der Tiefe oder der Breite.

lowsounder:
Ok, was ist aber in Stellenanzeigen?

Laut Stellenanzeige wird ein Fachinformatiker / Systemintegration gefordert.

Bewerben tut sich ein Fachinformatiker / Anwendungsentwicklung der sich im Laufe der Zeit die Kenntnisse der Systemintegration angeeignet hat.

Darf er genommen werden?

Spid:
Der TV-L trifft zur Stellenbesetzung keine Regelung.

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