Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Eingruppierung IT ab 2021
Wastelandwarrior:
@Spid: Habe ich alles verstanden. Den letzten Schluss sehe ich aber eben so, dass es genügt, wenn die Aufgaben aus der jeweils anderen Fachrichtung enthalten sind. Kreis geschlossen. Wir können aufhören. Einigen wir uns auf teure und zeitaufwändige SAP-Zertifikate ?! :D
@lowsounder: Das ist ein gaaaanz anderes Problem. Wenn es als harte (Muss) Anforderung formuliert ist, dann kann er nur genommen werden, wenn kein FI AE geeignet ist. "Best of the Rest". Wobei der Personalrat dann auch Aufhebung und Neuausschreibung anstreben könnte, weil ja vielleicht noch mehr und bessere rumlaufen, die sich wegen der harten Kriterien nicht beworben haben.
Spid und ich argumentieren dagegen um die Bewertung der Stelle an sich (obwohl das auch unsauber ist, weil der Tarifvertrag keine Stellen bewertet, sondern Beschäftigte eingruppiert).
lowsounder:
Ich weiß das es nichts damit zu tun hat. Es würde mich aber im Sinne des gesamten Kontextes interessieren und wollte nicht extra einen neuen Threat in einen komplett anderen Forum eröffnen.
Spid:
@Wastelandwarrior: Bei mir war es erst der erste Schritt, nämlich Deine Argumentation mit den zwei Ausbildungsberufen im Hinblick auf die festgestellten gvFK bei Verwaltungsberufen zu entkräften. Tatsächlich geht es im zweiten Schritt dann um die Reichweite des unbestimmten Rechtsbegriffes der gvFK. Diese sind durch Rechtsprechung eben auch festgestellt worden, wenn tatsächlich Kenntnisse aus zwei oder mehr Ausbildungsberufen erforderlich waren - was ja auch nicht allzu selten der Fall ist. Es kann sich bei den zusFK also nur um solche handeln, die regelmäßig eben nicht in einer Berufsausbildung vermittelt werden, da es sich ansonsten eben nur um gvFK handelte. Das können tatsächlich eben die zahlreichen kommerziellen Zertifikate sein - was ja auch systematisch Sinn macht: Berufsausbildung (gFK-gvFK) - Zertifikate (zusFK) - Studium (guFK). Man braucht sie ja nicht erworben zu haben, es genügt ja, wenn die zertifizierten Inhalte als Fachkenntnisse für die auszuübende Tätigkeit erforderlich sind.
@lowsounder: Wenn explizit als unabdingbare Voraussetzung ein FI einer speziellen Fachrichtung in einer Ausschreibung eines AG im öD gefordert wäre, dürfte jemand, der diese Voraussetzung nicht erfüllt, nicht berücksichtigt werden.
Matzki:
Spielt für das Bejahen des Merkmals der zusätzlichen Fachkenntnisse eigentlich die zeitliche Komponente irgendeine Rolle, sprich für wieviel % an der auszuübenen Gesamttätigkeit bzw. der Arbeitsvorgänge die zusätzlichen Fachkenntnisse erforderlich sind?
Spid:
Sie müssen in Arbeitsvorgängen erforderlich sein, die zeitlich insgesamt mindestens die Hälfte der auszuübenden Tätigkeit ausmachen.
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