Autor Thema: Eingruppierung IT ab 2021  (Read 281036 times)

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #45 am: 03.10.2019 09:19 »
Da sind wir wieder bei unserem Grundproblem. Ich suche Lösungen im bestehenden Kontext, mit denen alle leben können und du zeigst auf die (unvermeidlichen) Lücken und löst nix. Auslegung gehört aber zum Handwerk. ;)
Wäre es nicht da angebracht, dass TdL und Gewerkschaften in Protokollnotizen oder entsprechenden anderen Textergänzungen klar stellen, ob die Tarifparteien

43412 10.07.1997  Fachinformatiker/ Fachinformatikerin - Fachrichtung Anwendungsentwicklung
43102 10.07.1997  Fachinformatiker/ Fachinformatikerin - Fachrichtung Systemintegration

als zwei Ausbildungsberufe im Tarifsinn ansehen (wollen) ?

Matzki

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 9
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #46 am: 03.10.2019 09:27 »
Das wäre schon aus dem Grund wünschenswert, da ab dem 01.08.2020 Fachinformatiker in vier unterschiedlichen Fachrichtungen ausgebildet werden, neben Anwendungsentwicklung und Systemintegration, gibt es zukünftig auch Daten- und Prozessanalyse sowie digitale Vernetzung. Alle vier Fachrichtungen erhalten zudem neue Rahmenlehrpläne.

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #47 am: 03.10.2019 09:27 »
Welche Auswirkungen sollte das haben?

nichts_tun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 774
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #48 am: 03.10.2019 14:51 »
Das wäre schon aus dem Grund wünschenswert, da ab dem 01.08.2020 Fachinformatiker in vier unterschiedlichen Fachrichtungen ausgebildet werden, neben Anwendungsentwicklung und Systemintegration, gibt es zukünftig auch Daten- und Prozessanalyse sowie digitale Vernetzung. Alle vier Fachrichtungen erhalten zudem neue Rahmenlehrpläne.

Verwaltungsfachangestellte werden seit Jahrzehnten in mindestens vier Fachrichtungen ausgebildet (Bund-, Land-, Kommunal- und Kirchenverwaltung). Und da müssen die TVP auch nicht klarstellen, dass dies "unterschiedliche" Ausbildungsberufe sind. Zur Auslegung des Tätigkeitsmerkmals "zusätzliche Fachkenntnisse" wurde ja bereits erschöpfend dargelegt.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #49 am: 04.10.2019 17:47 »
Frage:
Für die Ermittelung von Tätigkeiten die "zusätzlichen Fachkenntnisse" beinhalten?
Reicht es, wenn die Tätigkeiten Inhalte benötigt, die man in seinem Ausbildungsberuf nicht erlangt hat?

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #50 am: 04.10.2019 17:52 »
Wie meinen?

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #51 am: 04.10.2019 18:01 »
Sind AV die Tätigkeiten beinhalten, die nicht Teil des gelernten Ausbildungsberufes sind, zusätzliche Fachkenntnis?
oder müssen die aus einem Spektrum kommen, der überhaupt nicht in einer Ausbildung gelehrt werden?

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #52 am: 04.10.2019 18:18 »
Tatsächlich geht es im zweiten Schritt dann um die Reichweite des unbestimmten Rechtsbegriffes der gvFK. Diese sind durch Rechtsprechung eben auch festgestellt worden, wenn tatsächlich Kenntnisse aus zwei oder mehr Ausbildungsberufen erforderlich waren - was ja auch nicht allzu selten der Fall ist. Es kann sich bei den zusFK also nur um solche handeln, die regelmäßig eben nicht in einer Berufsausbildung vermittelt werden, da es sich ansonsten eben nur um gvFK handelte. Das können tatsächlich eben die zahlreichen kommerziellen Zertifikate sein - was ja auch systematisch Sinn macht: Berufsausbildung (gFK-gvFK) - Zertifikate (zusFK) - Studium (guFK). Man braucht sie ja nicht erworben zu haben, es genügt ja, wenn die zertifizierten Inhalte als Fachkenntnisse für die auszuübende Tätigkeit erforderlich sind.

Antiker

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 43
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #53 am: 19.10.2019 22:39 »
Ich habe da mal eine Frage zu der IT-EGO ab 2021.

Habe ich die dann geltenden Regelungen dahingehend richtig verstanden, dass es Verbesserungen bzw. Höhergruppierungen ab E11 nur für bestimmte Fallgruppen gibt? Also z.B. E11 Fg. 3 kann nicht nach E12 höhergruppiert werden, da hier Fg. 2 Voraussetzung wäre?


nichts_tun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 774
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #54 am: 19.10.2019 23:03 »
Kommt darauf an, welcher Abschnitt der jetzigen EGO zum TV-L betroffen ist. Allerdings ist es, ähnlich wie damals beim Bund und den Kommunen so, dass verschiedene Abschnitte der EGO künftigen in einem einzigen Abschnitt kumulieren. Daher sind valide Aussagen mit gebotender Vorsicht zu betrachten.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #55 am: 20.10.2019 08:50 »
Ich habe da mal eine Frage zu der IT-EGO ab 2021.

Habe ich die dann geltenden Regelungen dahingehend richtig verstanden, dass es Verbesserungen bzw. Höhergruppierungen ab E11 nur für bestimmte Fallgruppen gibt? Also z.B. E11 Fg. 3 kann nicht nach E12 höhergruppiert werden, da hier Fg. 2 Voraussetzung wäre?
Da es auf die auszuübenden Tätigkeiten ankommt und die Aufspaltung in unterschiedlichen Bereichen in der alten EGO einer anderen Systematik folgt, als die neue EGO würde ich pauschal sagen:
Man kann nichts ableiten aus seiner alten EG und FG. Selbst man eine Bewertung seiner AV hat, muss diese ggfls. neu betrachtet werden.

Beispiel:
11.4. EG11 Fg 3:
Zitat
mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichen Teilgebieten und
vertieften Fachkenntnissen auf mindestens einem Teilgebiet der IT-Systemtechnik,
die Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt.
Ein AV die zu dieser EG geführt haben könnten ja durchaus auch diesem neuen Merkmal entsprechen (EG13):

mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 ..
durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 ..
besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 ..

oder bei den Programmierern:
Zitat
Entgeltgruppe 11
Beschäftigte in der Programmierung
mit vertieften IT- bzw. Fachkenntnissen,
die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben hohen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder
Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen.
die müssen ja zukünftig zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 als Heraushebung haben. (der für die EG10 notwendige Gestaltungsspielraum den kann man wohl als gegeben ansehen)

Antiker

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 43
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #56 am: 20.10.2019 22:37 »
Beispiel:
11.4. EG11 Fg 3:
Zitat
mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichen Teilgebieten und
vertieften Fachkenntnissen auf mindestens einem Teilgebiet der IT-Systemtechnik,
die Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt.
Ein AV die zu dieser EG geführt haben könnten ja durchaus auch diesem neuen Merkmal entsprechen (EG13):

mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 ..
durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 ..
besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 ..
Zitat

Also wenn genau das oben genannte Beispiel zutrifft, kann es trotz Fg.3 (oder den ab 2021 dann neu gebildeten Fallgruppen) möglich sein, dass man auf Antrag höher gruppiert wird?


Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #57 am: 20.10.2019 22:44 »
Was soll uns dieses Vollzitat ohne weitere Angaben oder Aussage nun mitteilen?

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #58 am: 21.10.2019 06:51 »
ACHTUNG Zitationsänderungen von meiner einer.

Beispiel:
11.4. EG11 Fg 3:
Zitat
mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichen Teilgebieten und
vertieften Fachkenntnissen auf mindestens einem Teilgebiet der IT-Systemtechnik,
die Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt.
Ein AV die zu dieser EG geführt haben könnten ja durchaus auch diesem neuen Merkmal entsprechen (EG13):

mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 ..
durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 ..
besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 ..
Also wenn genau das oben genannte Beispiel zutrifft, kann es trotz Fg.3 (oder den ab 2021 dann neu gebildeten Fallgruppen) möglich sein, dass man auf Antrag höher gruppiert wird?
Ja, wenn die AVs dergestalt sind, dass sie eine Höhergruppierung rechtfertigen.
Denn: können kann ja vieles.

lowsounder

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 180
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #59 am: 21.10.2019 08:27 »
Ich habe da mal eine Frage zu der IT-EGO ab 2021.

Habe ich die dann geltenden Regelungen dahingehend richtig verstanden, dass es Verbesserungen bzw. Höhergruppierungen ab E11 nur für bestimmte Fallgruppen gibt? Also z.B. E11 Fg. 3 kann nicht nach E12 höhergruppiert werden, da hier Fg. 2 Voraussetzung wäre?

Du hast da glaub ich was durcheinander gebracht. Ganz ganz simpel erklärt:

E12 FG1: EG 11 FG2 + 1/3 besondere Schwierigkeit und  Bedeutung  oder  durch  Spezialaufgaben die  aus  der  EG11  FG2 heraushebt

E12 FG2: EG 11 FG2 + min. 50% besondere Schwierigkeit und  Bedeutung  oder  durch  Spezialaufgaben die  aus  der  EG11  FG2 heraushebt (wichtig für EG 13)

E12 FG3: EG 10 + Leiter IT mit 2 Mitarbeiter EG 11 oder 3 Mitarbeiter EG 10

Die Vorraussetzungen für EG 11 FG 2: EG 10 + min. 50% besondere herrausgehobenene Leistungen aus der Entgeltgruppe 10.

Die EG 11 Fallgruppe 3 wird gar nicht erwähnt, weil es sie ab 2021 gar nicht gibt.