Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Eingruppierung IT ab 2021

<< < (12/239) > >>

WasDennNun:

--- Zitat von: Antiker am 19.10.2019 22:39 ---Ich habe da mal eine Frage zu der IT-EGO ab 2021.

Habe ich die dann geltenden Regelungen dahingehend richtig verstanden, dass es Verbesserungen bzw. Höhergruppierungen ab E11 nur für bestimmte Fallgruppen gibt? Also z.B. E11 Fg. 3 kann nicht nach E12 höhergruppiert werden, da hier Fg. 2 Voraussetzung wäre?

--- End quote ---
Da es auf die auszuübenden Tätigkeiten ankommt und die Aufspaltung in unterschiedlichen Bereichen in der alten EGO einer anderen Systematik folgt, als die neue EGO würde ich pauschal sagen:
Man kann nichts ableiten aus seiner alten EG und FG. Selbst man eine Bewertung seiner AV hat, muss diese ggfls. neu betrachtet werden.

Beispiel:
11.4. EG11 Fg 3:

--- Zitat ---mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichen Teilgebieten und
vertieften Fachkenntnissen auf mindestens einem Teilgebiet der IT-Systemtechnik,
die Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt.

--- End quote ---
Ein AV die zu dieser EG geführt haben könnten ja durchaus auch diesem neuen Merkmal entsprechen (EG13):

mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 ..
durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 ..
besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 ..

oder bei den Programmierern:
--- Zitat ---Entgeltgruppe 11
Beschäftigte in der Programmierung
mit vertieften IT- bzw. Fachkenntnissen,
die selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben hohen Schwierigkeitsgrades anfertigen, entsprechende Programme oder
Programmbausteine ändern, pflegen oder übernehmen und ggf. anpassen.

--- End quote ---
die müssen ja zukünftig zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 als Heraushebung haben. (der für die EG10 notwendige Gestaltungsspielraum den kann man wohl als gegeben ansehen)

Antiker:

--- Zitat von: WasDennNun am 20.10.2019 08:50 ---Beispiel:
11.4. EG11 Fg 3:

--- Zitat ---mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichen Teilgebieten und
vertieften Fachkenntnissen auf mindestens einem Teilgebiet der IT-Systemtechnik,
die Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt.

--- End quote ---
Ein AV die zu dieser EG geführt haben könnten ja durchaus auch diesem neuen Merkmal entsprechen (EG13):

mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 ..
durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 ..
besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 ..

--- Zitat ---
Also wenn genau das oben genannte Beispiel zutrifft, kann es trotz Fg.3 (oder den ab 2021 dann neu gebildeten Fallgruppen) möglich sein, dass man auf Antrag höher gruppiert wird?


--- End quote ---

--- End quote ---

Spid:
Was soll uns dieses Vollzitat ohne weitere Angaben oder Aussage nun mitteilen?

WasDennNun:
ACHTUNG Zitationsänderungen von meiner einer.


--- Zitat von: Antiker am 20.10.2019 22:37 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 20.10.2019 08:50 ---Beispiel:
11.4. EG11 Fg 3:

--- Zitat ---mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichen Teilgebieten und
vertieften Fachkenntnissen auf mindestens einem Teilgebiet der IT-Systemtechnik,
die Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt.

--- End quote ---
Ein AV die zu dieser EG geführt haben könnten ja durchaus auch diesem neuen Merkmal entsprechen (EG13):

mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 ..
durch Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 ..
besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 ..

--- End quote ---
Also wenn genau das oben genannte Beispiel zutrifft, kann es trotz Fg.3 (oder den ab 2021 dann neu gebildeten Fallgruppen) möglich sein, dass man auf Antrag höher gruppiert wird?

--- End quote ---
Ja, wenn die AVs dergestalt sind, dass sie eine Höhergruppierung rechtfertigen.
Denn: können kann ja vieles.

lowsounder:

--- Zitat von: Antiker am 19.10.2019 22:39 ---Ich habe da mal eine Frage zu der IT-EGO ab 2021.

Habe ich die dann geltenden Regelungen dahingehend richtig verstanden, dass es Verbesserungen bzw. Höhergruppierungen ab E11 nur für bestimmte Fallgruppen gibt? Also z.B. E11 Fg. 3 kann nicht nach E12 höhergruppiert werden, da hier Fg. 2 Voraussetzung wäre?

--- End quote ---

Du hast da glaub ich was durcheinander gebracht. Ganz ganz simpel erklärt:

E12 FG1: EG 11 FG2 + 1/3 besondere Schwierigkeit und  Bedeutung  oder  durch  Spezialaufgaben die  aus  der  EG11  FG2 heraushebt

E12 FG2: EG 11 FG2 + min. 50% besondere Schwierigkeit und  Bedeutung  oder  durch  Spezialaufgaben die  aus  der  EG11  FG2 heraushebt (wichtig für EG 13)

E12 FG3: EG 10 + Leiter IT mit 2 Mitarbeiter EG 11 oder 3 Mitarbeiter EG 10

Die Vorraussetzungen für EG 11 FG 2: EG 10 + min. 50% besondere herrausgehobenene Leistungen aus der Entgeltgruppe 10.

Die EG 11 Fallgruppe 3 wird gar nicht erwähnt, weil es sie ab 2021 gar nicht gibt.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version