Autor Thema: Eingruppierung IT ab 2021  (Read 280804 times)

Jockel

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #585 am: 15.01.2021 10:35 »
Inwiefern ex ante? Der Anspruch ist doch längst entstanden.
wenn man das so sehen will, ja, und kann mit Federstrich und ohne Kompensation durch die TVP wieder gestrichen werden.

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #586 am: 15.01.2021 10:43 »
Nein, eben nicht. Eine echte Rückwirkung in bereits entstandene und fällig gewordene Ansprüche ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, die TVP hätten das Vertrauen der Normunterworfenen bereits zum Zeitpunkt der Entstehung der Ansprüche dahingehend erschüttert, daß diese mit einer Änderung rechnen müßten - das ist aber schlicht nicht der Fall gewesen.

Jockel

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #587 am: 15.01.2021 11:34 »
Selbstverständlich. Deiner Rechtsmeinung wird offen durch die DFH widersprochen. Jeder SB erklärt es so. Alle sind bösgläubig.

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #588 am: 15.01.2021 11:37 »
Und das erschütterte jetzt inwiefern das Vertrauen in den Bestand der Regelungen? Der Umstand, daß in DFH von einer anderen Wirkung ausgegangen wird, bestärkt doch eher das Vertrauen in den Bestand der Regelungen. Die TVP haben auch nichts, nicht das kleinste bisschen dahingehend verlauten lassen, daß sie eine Änderung der Regelung anstrebten.

Jockel

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #589 am: 15.01.2021 13:05 »
Vertrauensschutz besteht schon deshalb nicht, weil die Regelung dem Wortlaut nach offensichtlich vollkommen sinnfrei und außerkontextual ist. Für den Fall, dass Roboter like you hier etwas sehen, was ganz offensichtlich nicht beabsichtigt war, wird eine Erklärung der Dienststelle zum Thema diese irrige Auffassung streitig stellen. Damit ist dann endgültig Pumpe. Im Übrigen ist eine echte Rückwirkung hier egal, weil die TVP auch geschützte Rechtspositionen aufheben könnten. Zur Not eben erst zum 1.10.2021. Die Frage wird sein, ob die Postschubser-Gewerkschaften wegen der Nerd-Fraktion E10 aufwärts in den offen Clinch gehen. Sehe ich eher nicht. ;-)

Gerichte können die Regelung vielleicht für unwirksam erklären (unwahrscheinlich), aber sie können wohl kaum ein anderes -offensichtlich nicht beabsichtigtes- Überleitungsrecht setzen. Allerhöchstens gilt dann die normale Tarifautomatik mit der Folge von automatischen Ein- bzw Höhergruppierungen zum 1.1.2021.

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #590 am: 15.01.2021 13:16 »
Es gilt ohnehin stets die Tarifautomatik, weil jene alle tariflichen Regelungen umfaßt, auch jene des Überleitungsrechts. Was Du meinst, ist der fehlende Bestandsschutz - und genau darum geht es doch. In Ermangelung einer anderweitigen Regelung sind TB entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert - und zwar auch in die veränderte Entgeltgruppe durch die jüngst geänderte Entgeltordnung. Das ist genau der Anspruch, der am 01.01. entstanden ist. Und der ist auch nicht rückwirkend rückgängig zu machen. Dafür ist es auch völlig egal, ob irgendein AG irgendeinen Anspruch streitig stellt, denn er ist ja dennoch entstanden - und es gibt bislang kein Anzeichen dafür, daß die TVP die bestehende Regelung abändern wollten, weshalb im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auch das Vertrauen in die Fortgeltung der Regelung nicht erschüttert war.

azure90

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #591 am: 15.01.2021 15:13 »
Hab die sächsischen Durchführungshinweise gefunden. Vielleicht für einige Personen ganz interessant: https://www.smwk.sachsen.de/download/HPR_DFH_SMF_IT_zus.pdf

Fritte

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #592 am: 15.01.2021 16:23 »
Und wer es in besserer Qualität lesen möchte, bedient sich den Durchführungshinweisen aus Niedersachsen.
Habs nur überflogen, aber würde sagen 1:1 das Gleiche.

https://www.mf.niedersachsen.de/download/159305/Eingruppierung_Informations-_und_Kommunikationstechnik_Stand_01.10.2020.pdf

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #593 am: 15.01.2021 16:37 »
Zur Not eben erst zum 1.10.2021. Die Frage wird sein, ob die Postschubser-Gewerkschaften wegen der Nerd-Fraktion E10 aufwärts in den offen Clinch gehen. Sehe ich eher nicht. ;-)
Hihi
wozu auch, betrifft ja nicht ihre Mitglieder.

Spannend wird es doch nur, wenn dann im Jahre 2022+x jemand (der nicht den Antrage gestellt hat, den es nicht gibt) auf die Idee kommt rückwirkend korrekt eingruppiert zu werden.
Dies ihm verwehrt wird und er dann klagt.
Z.B. diejenigen, die erst in ein paar Jahren was von der HG hätten, denn die könnte die HG Talsohle durchschreiten und dann die höhere EG genießen.

Tja und wenn der AG hofft, dass es solche nicht gibt... ich habe da schon welche ein paar Kollegen auf WV gelegt.

Antiker

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #594 am: 16.01.2021 16:18 »
@Spid

Habe da mal eine Frage. Ich habe jetzt mehrfach gelesen (z.B. DFH) und von Gewerkschaftsseite gehört, das die Tarifautomatik zum 01.01.2021 außer Kraft gesetzt wurde.

1.) Ist das korrekt?

2.) Wenn es korrekt ist, bedeutet das dann nicht, dass quasi durch die Hintertür dann doch eine Antragspflicht eingeführt wurde?

Ohne Tarifautomatik passiert ja arbeitgeberseitig erstmal nix. Und wer höhergruppiert werden möchte muss das dann     
aktiv einfordern / beantragen.

Oder habe ich da einen Denkfehler?



Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #595 am: 16.01.2021 16:50 »
Bereits vor über einem Jahr habe ich in diesem Thread dazu ausgeführt:
Nun, ich habe mir aus Anlaß der Frage die entsprechende Norm einmal angesehen. Der für den Antrag auf Höhergruppierung maßgebliche Teil des §29f TVÜ-L - nämlich Abs. 1 - lautet:

Zitat
Für Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum TV-L gilt § 29d mit folgenden Maßgaben:
a)   Anstatt bis zum 31. Dezember 2020 kann der Antrag gemäß Absatz 3 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.
b)   Abweichend von Absatz 3 Satz 2 beginnt bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses am 1. Januar 2021 die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2021 zurück.

§29f Abs. 1 führt mithin nur zu zwei Änderungen bei der Anwendung des §29d für Beschäftigte in der IT: Die Ausschlußfrist ändert sich, und zwar sowohl die reguläre als auch die im Falle des Ruhens des Arbeitsverhältnisses.

§29 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-L - maßgeblich dafür, den Antrag stellen zu können - lautet:
Zitat
Ergibt  sich  in  den  Fällen  des  Absatzes  1  Satz  1  nach  den  Änderungen  in  der  Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt.

Die Antragsmöglichkeit ist mithin auf die Fälle des §29  Abs.  1  Satz  1 beschränkt. Diese sind:
Zitat
Beschäftigte,
- deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2019 hinaus fortbesteht, und
- die am 1. Januar 2020 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,sind für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert.

Bei TB in der IT handelt es sich mithin um keinen antragsberechtigten Personenkreis.

Auch ein Bestandsschutz ist für TB in der IT nicht vereinbart worden. Ein solcher wäre auch kein Aussetzen der Tarifautomatik. Diese führt dazu, daß TB stets in der Entgeltgruppe sind, die sich nach der Gesamtheit der geltenden tariflichen Regelungen ergibt (siehe u.a. BAG Urteil v. 01.09.1982 - 4 AZR 951/79). Auch die tariflichen Regelungen zur Besitzstandswahrung und zur Überleitung gehören zu dieser Gesamtheit der tariflichen Regelungen. Mithin wäre das Überleitungsergebnis ebenso Ergebnis der Tarifautomatik wie die Höhergruppierung auf Antrag, wenn ein Bestandsschutz sowie eine Antragsmöglichkeit vereinbart worden wäre.

MrsBrain

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #596 am: 18.01.2021 09:51 »
Guten Morgen,

mich würde Interessieren wie andere Personalstellen praktisch mit der neuen EGO IT 2021 umgehen.

- Werden eure Beschäftigten ITler mit einem Infoschreiben über die möglichen Änderungen informiert?
- Kommt die Info von der Personalabteilung oder vom Personalrat?
- Werdet ihr nun nur auf Antrag tätig?
- Und finally, erstellt ihr nun neue Tätigkeitsbeschreibungen um eine Neubewertung durchführen zu können oder nehmt ihr die alten, aus der Personalakte.

Danke für eure Antworten.

 

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #597 am: 18.01.2021 09:57 »
Sofern man von einem Bestandsschutz und Antragserfordernis ausginge, würde doch jede nicht rein redaktionelle Änderung der Tätigkeitsbeschreibung und somit der auszuübenden Tätigkeit doch ebendiesen Bestandsschutz aufheben.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #598 am: 18.01.2021 13:19 »
Info vom Dienstherren.
Antrag wird erwartet, ohne werden die weiter die E* schaukeln.
Tätigkeitsbeschreibungen bleiben die alten.

Personalrat weist ebenfalls darauf hin, dass es eine neue EGO gibt und dass jeder für sich prüfen möge, ob bei ihm eine HG sich lohnt. Hier sind viele EG11s4, die in die EG12 (kommen, kämen oder sind)

Diverse TB stellen jetzt fest, dass sie eigentlich nicht mehr das machen was in der Tätigkeitsbeschreibungen steht und denken ebenfalls über ein Anpassung nach.
PR hat denen aber gesteckt, dass sie dies zu einem für sie günstigen Zeitpunkt machen sollten.
Aus dem von Spid genannten Grund.

Pseudonym

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #599 am: 18.01.2021 19:48 »
Zur Not eben erst zum 1.10.2021. Die Frage wird sein, ob die Postschubser-Gewerkschaften wegen der Nerd-Fraktion E10 aufwärts in den offen Clinch gehen. Sehe ich eher nicht. ;-)
Hihi
wozu auch, betrifft ja nicht ihre Mitglieder.

Spannend wird es doch nur, wenn dann im Jahre 2022+x jemand (der nicht den Antrage gestellt hat, den es nicht gibt) auf die Idee kommt rückwirkend korrekt eingruppiert zu werden.
Dies ihm verwehrt wird und er dann klagt.
Z.B. diejenigen, die erst in ein paar Jahren was von der HG hätten, denn die könnte die HG Talsohle durchschreiten und dann die höhere EG genießen.

Nehmen wir einen der gängigsten Fälle an: TB ist aktuell in der Mitte der Stufenlaufzeit oder sogar kurz vor dem Aufstieg. Wer den Stufenaufstieg dann abwartet und dann zum 01.01.21 rückwirkend eingruppiert werden will, hat den Stufenaufstieg doch gar nicht vorgenommen, sondern wurde höhergruppiert und die Stufenlaufzeit auf 0 gesetzt.

Worauf zielst Du also als günstigen Zeitpunkt ab?