Es gilt ohnehin stets die Tarifautomatik, weil jene alle tariflichen Regelungen umfaßt, auch jene des Überleitungsrechts. Was Du meinst, ist der fehlende Bestandsschutz - und genau darum geht es doch. In Ermangelung einer anderweitigen Regelung sind TB entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert - und zwar auch in die veränderte Entgeltgruppe durch die jüngst geänderte Entgeltordnung. Das ist genau der Anspruch, der am 01.01. entstanden ist. Und der ist auch nicht rückwirkend rückgängig zu machen. Dafür ist es auch völlig egal, ob irgendein AG irgendeinen Anspruch streitig stellt, denn er ist ja dennoch entstanden - und es gibt bislang kein Anzeichen dafür, daß die TVP die bestehende Regelung abändern wollten, weshalb im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auch das Vertrauen in die Fortgeltung der Regelung nicht erschüttert war.