Autor Thema: Eingruppierung IT ab 2021  (Read 279069 times)

Tobias1988

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #690 am: 22.02.2021 20:15 »
Ich habe nun alle Seiten hier durchgelesen. Leider finde ich nichts zu meinem Fall.
Auf mich trifft die Möglichkeit der Höhergruppierung zum 01.01. zu. Momentan bin ich in E 11 eingruppiert und habe Aufgaben mit hoher Schwierigkeit. Ich habe noch keinen Antrag gestellt. Ich habe gerade schriftlich erhalten, dass ich zum 01.03. neue Tätigkeiten nach E 11 zugewiesen bekommen, die inhaltlich keine Höhergruppierung mehr rechtfertigen (da keine Schwierigkeit mehr vorhanden ist...). Kann ich die Höhergruppierung jetzt überhaupt noch verlangen? Und falls ja, müsste ich das vor Beginn der neuen Tätigkeiten machen oder geht das auch später rückwirkend?

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #691 am: 22.02.2021 20:27 »
Sofern man von einem Antragserfordernis ausginge, wären die Umstände am 01.01.21 maßgeblich.

Tobias1988

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #692 am: 22.02.2021 21:27 »
Sofern man von einem Antragserfordernis ausginge, wären die Umstände am 01.01.21 maßgeblich.

Danke für deine Antwort! Also kann ich die Höhergruppierung trotz geänderter Tätigkeit bis Ende 2021 beantragen?

Ich arbeite zwar nicht in Hessen, aber zum TV-H habe ich gerade, zu einem ähnlichen Vorgehen der Höhergruppierung, folgendes gefunden:

Für die Prüfung der Voraussetzungen einer Höhergruppierung nach § 38b Abs. 3 TV-H sind die Verhältnisse am 1. Januar 2020 maßgeblich. Entscheidend ist daher, welche Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt übertragen ist. Eine spätere Änderung der auszuübenden Tätigkeit, die vor oder nach Antragstellung eintritt, hindert die rückwirkend zum 1. Januar 2020 eintretende Höhergruppierung bis zum Zeitpunkt der Änderung der Tätigkeit nicht. Mit Änderung der auszuübenden Tätigkeit ist die Eingruppierung neu zu bestimmen. Hierfür gilt die Tarifautomatik gemäß § 12 TV-H i.V.m. der Entgeltordnung. Führt die nach dem 1. Januar 2020 übertragene Tätigkeit erneut zu einer Höhergruppierung, besteht hierfür kein Antragserfordernis.(https://www.uni-marburg.de/de/universitaet/administration/personal/personalrat/aktuelles/aktuelles/durchfuhrungsbestimmungen.pdf, S. 5)

Ich bin mir nicht sicher, ob ich den Text richtig verstehe, aber für mich heißt das, dass mit der Änderung einer Tätigkeit neu eingruppiert wird und damit die Möglichkeit entfällt nach der Neueingruppierung noch einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen.

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #693 am: 22.02.2021 21:43 »
Sofern man überhaupt von einem Antragserfordernis und einem Bestandsschutz ausginge, entfiele durch eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit nach dem 01.01.21 zwar der Bestandsschutz, das berührte aber die Möglichkeit des Antrags und dessen Wirkung in keinster Weise. Eine im Wege des Direktionsrechts vorgenommene Tätigkeitsänderung nach dem 01.01.21, die zur Eingruppierung in die Überleitungsentgeltgruppe führte, wäre durch den Antrag unwirksam, da der AG sein Direktionsrecht überschritten hätte.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #694 am: 23.02.2021 07:41 »
Sofern man überhaupt von einem Antragserfordernis und einem Bestandsschutz ausginge, entfiele durch eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit nach dem 01.01.21 zwar der Bestandsschutz, das berührte aber die Möglichkeit des Antrags und dessen Wirkung in keinster Weise. Eine im Wege des Direktionsrechts vorgenommene Tätigkeitsänderung nach dem 01.01.21, die zur Eingruppierung in die Überleitungsentgeltgruppe führte, wäre durch den Antrag unwirksam, da der AG sein Direktionsrecht überschritten hätte.
Antragserfordernis  vorausgesetzt:
Wäre es nicht so, dass wenn @Tobias1988 am 1.3. die geänderten Tätigkeiten übernimmt und ausübt, dieser Tätgikeitsänderung also zustimmt, er zu diesem Zeitpunkt in der neuen EGO EG11 eingruppiert wird.
Und wenn er nach dem 1.3. den Antrag auf Eingruppierung in die neue EGO stellt, er dann rückwirkend zum 1.1. nach der neuen EGO und (sofern die Annahme korrekt ist) er zum 1.1. in die EG12 neue EGO kommt.
Dann aber rückwirkend ab 1.3. wieder in die EG11 herabgruppiert würde, sofern er dieser Übernahme der neuen Tätigkeiten zugestimmt hat (oder rückwirkend zustimmt)?
Das ginge natürlich nur, wenn der AG den PR in der Mitbestimmung hatte (oder rückwirkend in die Mitbestimmung nimmt).

@Tobias1988
Wenn du den Antrag nach dem 1.3. stellst, dann würde es bedeuten, dass dein AG dir deine alten Tätigkeiten (oder andere EG12 Aufgaben) zuteilen muss. Oder den PR in die Mitbestimmung nehmen und von Dir die Zustimmung zur eingruppierungsrelevante Änderung bitten.

Antragserfordernis nicht vorausgesetzt:
Dann wäre es doch so, dass Tobias ist jetzt in der EG12 ist, er neue Tätigkeiten übertragen bekommt (die seiner Zustimmung benötigt), der PR wurde nicht befragt, er hat durch die Übernahme und der Ausübung der Tätigkeiten der Änderungen der auszuübenden Tätigkeiten (und der Herabgruppierung) zugestimmt.

PR stimmt rückwirkend der Übertragung nicht zu, du verbleibst in der EG12.
PR stimmt rückwirkend der Übertragung zu, du kommst in die EG11.

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #695 am: 23.02.2021 07:57 »
Seine Zustimmung ist ja innerhalb des Direktionsrechts des AG nicht erforderlich. Es wird also kein Einverständnis erteilt, weil es eines konkludenten Handelns zur Wirksamkeit nicht bedarf. Die Zustimmung kann später unter geänderten rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen, wenn die Tätigkeitsänderung nicht mehr vom Direktionsrecht gedeckt gewesen sein wird, auch nicht aus dem Verhalten unter anderen Umständen fingiert werden. Mit Zugang der die rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen rückwirkend ändernden einseitigen Willenserklärung beim AG und der damit verbundenen unmittelbar rückwirkenden Wirkung sollte dann jedoch jeder Anschein einer Zustimmung vermieden werden.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #696 am: 23.02.2021 08:23 »
Das heißt jedoch, wenn die Antragserfordernis nicht gegeben ist, dann würde durch konkludenten Handeln die Zustimmung erteilt?
Denn dann ist er ja in der EG12 (merkt es nur nicht, weil er nur EG11 gezahlt bekommt  ;)  ) und stimmt der Herabgruppierung zu?

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #697 am: 23.02.2021 08:37 »
Durchaus. Möglich wäre dann allerdings die Anfechtung wegen Irrtums.

Tobias1988

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #698 am: 23.02.2021 16:40 »
Zitat
Antragserfordernis  vorausgesetzt:
Wäre es nicht so, dass wenn @Tobias1988 am 1.3. die geänderten Tätigkeiten übernimmt und ausübt, dieser Tätgikeitsänderung also zustimmt, er zu diesem Zeitpunkt in der neuen EGO EG11 eingruppiert wird.
Und wenn er nach dem 1.3. den Antrag auf Eingruppierung in die neue EGO stellt, er dann rückwirkend zum 1.1. nach der neuen EGO und (sofern die Annahme korrekt ist) er zum 1.1. in die EG12 neue EGO kommt.
Dann aber rückwirkend ab 1.3. wieder in die EG11 herabgruppiert würde, sofern er dieser Übernahme der neuen Tätigkeiten zugestimmt hat (oder rückwirkend zustimmt)?
Das ginge natürlich nur, wenn der AG den PR in der Mitbestimmung hatte (oder rückwirkend in die Mitbestimmung nimmt).

@Tobias1988
Wenn du den Antrag nach dem 1.3. stellst, dann würde es bedeuten, dass dein AG dir deine alten Tätigkeiten (oder andere EG12 Aufgaben) zuteilen muss. Oder den PR in die Mitbestimmung nehmen und von Dir die Zustimmung zur eingruppierungsrelevante Änderung bitten.

Antragserfordernis nicht vorausgesetzt:
Dann wäre es doch so, dass Tobias ist jetzt in der EG12 ist, er neue Tätigkeiten übertragen bekommt (die seiner Zustimmung benötigt), der PR wurde nicht befragt, er hat durch die Übernahme und der Ausübung der Tätigkeiten der Änderungen der auszuübenden Tätigkeiten (und der Herabgruppierung) zugestimmt.

PR stimmt rückwirkend der Übertragung nicht zu, du verbleibst in der EG12.
PR stimmt rückwirkend der Übertragung zu, du kommst in die EG11.

Würde das heißen, dass ich den Antrag vor dem 01.03. abgeben muss? Oder kann ich wenigstens noch ein paar Tage nachdenken und meinen Antrag beispielsweise noch am 03.03. abgeben?

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #699 am: 23.02.2021 16:44 »
Sofern man von einem Antragserfordernis ausginge, könnte der Antrag bis zum 31.12.21 gestellt werden.

Fritte

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #700 am: 23.02.2021 18:47 »
Mal was neues aus HH. Die Personalsachbearbeitung tippt darauf, dass die Anträge auf Höhergruppierung erst ende diesen, wenn nicht noch später endgültig entschieden werden.

Feine Hinhaltetaktik von meinem Arbeitgeber.

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #701 am: 23.02.2021 18:49 »
Wenn man von einem Antragserfordernis ausginge, käme dem AG keine Entscheidung zu, die einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des AN entfaltete ihre Wirkung unmittelbar mit Eingang beim AG.

Fritte

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #702 am: 23.02.2021 19:06 »
Wenn man von einem Antragserfordernis ausginge, käme dem AG keine Entscheidung zu, die einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des AN entfaltete ihre Wirkung unmittelbar mit Eingang beim AG.

Mein AG bestand auf einen Antrag. Dieser wurde mit Zieldatum 01.01.2021 gestellt. Es mag ja sein, dass der Antrag Ende des Jahres von Erfolg gekrönt ist, aber sind die langen Bearbeitungszeiten die Regel?

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #703 am: 23.02.2021 19:12 »
Grundsätzlich kann einem egal sein, worauf der AG besteht - im Zweifelsfall klagt man ihm einfach die beharrliche Dummheit vor dem ArbG aus.

So man aber von einem Antragserfordernis ausginge, wäre eine Bearbeitungszeit nicht vorgesehen. Die Ansprüche entstehen unmittelbar mit Eingang des Antrags beim AG und können ebenso unmittelbar vor dem ArbG durchgesetzt werden.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #704 am: 24.02.2021 13:34 »
Würde das heißen, dass ich den Antrag vor dem 01.03. abgeben muss? Oder kann ich wenigstens noch ein paar Tage nachdenken und meinen Antrag beispielsweise noch am 03.03. abgeben?
Es ist egal wann du den "Antrag" abgibst, er führt immer zu einer Situation die ab dem 1.1. gilt und zu Konsequenzen die ab dem 1.3. folgen.

Es ist also die Frage, was du willst:
die neuen Aufgaben ab 1.3. machen, ja oder nein.
willst du EG12 ab dem 1.1. verdienen, ja nein
willst weiterhin EG12 ab dem 1.3. verdienen ja nein

Wenn du den Antrag stellst bekommst die EG12 ab dem 1.1. (inkl. Neubeginn der Stufenlaufzeit) musst aber die neuen Aufgaben vom 1.3. wieder abgeben, wenn du weiterhin die EG12 haben willst.
Wenn du dann doch die Aufgaben annimmst, wirst du wieder herabgruppiert und hast Stufenlaufzeit verloren.