Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Eingruppierung IT ab 2021
WasDennNun:
--- Zitat von: Amiga am 23.10.2019 08:10 ---
--- Zitat von: Spid am 23.10.2019 07:18 ---Oder trage Sorge für eine minimale Änderung Deiner auszuübenden Tätigkeit nach dem 28.02.2021. Es genügt eine minimale Verschiebung von Zeitanteilen. Der Bestandsschutz gilt nur für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit.
--- End quote ---
Das kann ich nicht nachvollziehen. Von welchem Bestandsschutz redest du hier? Es ändert sich dann hypothetisch seine Stellenbeschreibung. Aber warum hilft ihm das dann bei der Höhergruppierung und den Laufzeiten?
--- End quote ---
Wie Spid ausführte: Wenn jemand in der E11 ist und nach der neuen Tätigkeiten der E12 wie oben geschildert aber eine HG (auf Antrag, wg neue EGO) sich nicht lohnt, dann wartet man ab und erzeugt zu einem besseren Zeitpunkt ein Tätigkeitsänderung, die dann zur HG führt.
Amiga:
OK, danke ihr zwei. Das wirft für mich ein neues Licht auf die Sache, da ich das noch nicht wusste.
Germanmann:
Eine blode Frage.
Könnte ich schon dieses/nächstes Jahr den Antrag für die Höhergruppierung in 2021 stellen oder müsste dies frühesten erst zum 01.01.2021 möglich sein?
Dankeim Voraus für Rückmeldungen diesbezüglich.
Spid:
Ich denke nicht, daß TB in der IT überhaupt einen Antrag nach §29f TVÜ-L stellen können.
lowsounder:
Nunja, laut §29f TVÜ-L kann man den Antrag BIS 31.12.2021 stellen. Es steht jedoch nicht da ab wann das möglich ist. Also aus meiner Sicht ab den Tag der Gültigkeit des TVÜ-L.
Ich gehe aber davon aus, dass noch niemand sich Gedanken über die Stelle gemacht hat und in welcher EG sie landen wird. Im dümmsten Fall stellst du einen Antrag auf Höhergruppierung und die Stelle bleibt so wie sie ist.
@Spid
Wie kommst du darauf?
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