Autor Thema: Eingruppierung IT ab 2021  (Read 279124 times)

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #765 am: 25.05.2021 20:19 »
Sofern man von einem Antragserfordernis ausginge, entstünden die Ansprüche im Moment der Antragstellung - auch jene für die Zeit zwischen dem 01.01.21 und der Antragstellung. Und wie alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen sie 6 Monate nach ihrer Entstehung, sofern sie nicht schriftlich geltend gemacht wurden.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #766 am: 25.05.2021 21:01 »
Zitat
Dann würde ich im nächsten Monat über dem ArbG das deiner Meinung dir zustehende Entgelt einfordern, damit deine Geld nicht flöten geht (wg. §37)

Also das ist so aber nicht richtig. §37 greift doch in dieser speziellen Konstallation nicht? Der (imaginäre) Antrag kann ja 1 Jahr lang (bis einschl. 31.12.2021) gestellt werden und wirkt immer auf den 01.01.2021 zurück.

Also wären ja Mitarbeiter, die den Antrag nach dem 30.06.2021 stellen ja benachteiligt. Das ist doch durch die entsprechende Regelung ausgeschlossen. Egal wann man den Antrag stellt, er wirkt immer auf Januar 2021 zurück.
Bei einer Höhergruppierung als Folge wird auch das Gehalt rückwirkend zum 01.01.2021 neu berechnet.
Ich würde mal sagen, ab Antrag tickt die 37er Uhr, nicht ab dem 1.1.

Und wenn jemand am 1.1. den Antrag stellt, dann sind am 1.7. die 6 Monate um.

Antiker

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #767 am: 26.05.2021 10:17 »
Wenn man seinen Antrag z. B. im Februar 2021 gestellt hat entsteht ja der Anspruch direkt zum 01.01.2021.

Ob die Verwaltung / Personalabteilung für die Bearbeitung jetzt 3 Monate oder 3 Jahre braucht ist ja in diesem Zusammenhang unerheblich.

Das Gehalt wird immer ab dem 01.01.2021 neu berechnet und nachgezahlt.

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #768 am: 26.05.2021 10:40 »
Nein, der Anspruch entsteht mit Eingang des Antrages als empfangsbedürftige einseitge Willenserklärung beim AG auch für die zurückliegenden Zeiträume und verfällt sechs Monate später, wenn er nicht schriftlich geltend gemacht wird - soll heißen, bei Antragstellung am 26.05.21 verfallen die Ansprüche für die Zahlungstermine Januar, Februar, März und April mit Ablauf des 26.11.21 und die Ansprüche ab Zahlungstermin Mai jeweils 6 Monate später.

Antiker

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #769 am: 26.05.2021 10:59 »
Aber wozu dann die Regelung im TV-Ü mit grundsätzlicher Wirkung zum 01.01.2021?

Und wie verhält es sich dann, wenn man den Antrag im Februar gestellt hat und die Verwaltung es erst zum Ende des Jahres hinbekommt den Antrag zu bearbeiten?

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #770 am: 26.05.2021 11:04 »
Der 01.01.21 ist nunmal der Stichtag, an dem die EGO sich geändert hat. Die Antragsfrist von eine Jahr soll dem AN genügend Zeit geben, seine Handlungsoptionen abzuwägen.

Wenn man den Antrag im Februar gestellt hat, verfällt 6 Monate nach dem Antrag der Anspruch aus Januar und jeweils 6 Monate nach dem jeweiligen Entstehen der Anspruch aus den Folgezahltagen. Warum man es sich aber gefallen lassen sollte, daß die unmittelbare Wirkung des Antrages durch den AG nicht auch unmittelbar umgesetzt wrd, erschließt sich mir nicht.

Antiker

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #771 am: 26.05.2021 11:25 »
Hmm, Du sagst also, dass trotz der mehr oder weniger glücklichen Regelung / Formulierung auch in Verbindung mit dem TV-Ü der §37 immer greift?

Also wenn Jemand seinen Antrag erst im August 2021 stellt und sich daraus eine Höhergruppierung ergibt, ist er zwar zum 01.01.2021 entsprechend eingruppiert (inkl. der dann beginnenden neuen Stufenlaufzeiten), aber das Entgelt bekommt er nur bis einschließlich März 2021 nachgezahlt?


Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #772 am: 26.05.2021 11:28 »
Ja, die tarifliche Ausschlußfrist greift auch hier - aber Du ziehst die völlig falschen Schlüsse daraus. Sofern man von einem Antragserfordernis ausginge, entstehen - wie ja bereits ausgeführt - die Ansprüche aus der Höhergruppierung für die vor dem Antrag liegenden Zahltermine ja erst im Moment des Antrages.

Antiker

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #773 am: 26.05.2021 11:41 »
OK, aber nochmal zu dem Fall der Antragsstellung im Februar:

Wird der §37 gehemmt bzw. ausgesetzt, wenn fristgerecht beim Arbeitgeber seine Ansprüche mit Verweis auf §37 schriftlich geltend macht?

Oder kann ich das nur verhindern, in dem ich eine entsprechende Eingabe beim ArBG dazu mache?

Oli835

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #774 am: 26.05.2021 11:42 »
Zitat
und verfällt sechs Monate später, wenn er nicht schriftlich geltend gemacht wird


Bei meinem Antrag habe ich außer einer "Bestätigung über den Eingang" bisher seit 4 Monaten nichts gehört.
Wie sollte ich deiner Empfehlung nach weiter vorgehen um etwaige Ansprüche nicht verfallen zu lassen?

EDIT: Also gleiche Fragestellung wie der Vorposter

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #775 am: 26.05.2021 12:00 »
Ein Verweis auf §37 TV-L ist unnötig, da dieser leidiglich den Verfall regelt. Es bedarf einer schriftlichen Geltendmachung, d.h. einer ernsthaften Zahlungsaufforderung an den Schuldner unter hinreichend konkreter Benennung der Forderung, um einen Verfall der Ansprüche aufgrund der Ausschlußfrist zu verhindern.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #776 am: 26.05.2021 12:02 »
Hmm, Du sagst also, dass trotz der mehr oder weniger glücklichen Regelung / Formulierung auch in Verbindung mit dem TV-Ü der §37 immer greift?

Also wenn Jemand seinen Antrag erst im August 2021 stellt und sich daraus eine Höhergruppierung ergibt, ist er zwar zum 01.01.2021 entsprechend eingruppiert (inkl. der dann beginnenden neuen Stufenlaufzeiten), aber das Entgelt bekommt er nur bis einschließlich März 2021 nachgezahlt?
Wenn er im August 2021 den Antrag stellt, dann hat er seine Ansprüche für das Entgelt ab 1.1.2021 geltend gemacht, wenn er nach 6 Monaten das Geld nicht hat, dann bekommt er ab dann nur noch die letzten 6 Monate nachgezahlt.
(Wobei es sicherlich AGs gibt, die das anders handhaben werden)

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #777 am: 26.05.2021 12:03 »
Ein Antrag auf Höhergruppierung ist keine Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #778 am: 26.05.2021 12:05 »
Zitat
und verfällt sechs Monate später, wenn er nicht schriftlich geltend gemacht wird


Bei meinem Antrag habe ich außer einer "Bestätigung über den Eingang" bisher seit 4 Monaten nichts gehört.
Wie sollte ich deiner Empfehlung nach weiter vorgehen um etwaige Ansprüche nicht verfallen zu lassen?

EDIT: Also gleiche Fragestellung wie der Vorposter
Schriftlich das dir zustehende Entgelt umgehend einfordern, wahlweise die Klage beim ArbG.

citizenj

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #779 am: 30.05.2021 12:05 »
Hallo,

zunächst einmal ein großes Dankeschön an alle, die in diesem Thread die vielen wertvollen Informationen bereitstellen. Auch von mir hier mal eine positive Rückmeldung: Meinem Antrag (bzw. "Antrag") wurde nun kürzlich stattgegeben. Demnach werde ich rückwirkend zum 1. Januar dieses Jahres von EG11 Stufe 6 in EG12 EG5 umgruppiert. Bezogen wurde sich auf die Komplexität der übertragenen Aufgaben und nicht auf unterstellten Mitarbeiter, daher gehe ich von Fallgruppe eins oder zwei aus. Die schriftliche Bestätigung mit den Details liegt mir aber leider noch nicht vor.

Nochmals vielen Dank und vor allem viel Erfolg an alle!  :)