Autor Thema: Eingruppierung IT ab 2021  (Read 280819 times)

Frost

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #840 am: 17.09.2021 09:28 »
Im Vorfeld habe ich mir meine Tätigkeitsbeschreibung mit unseren Abteilungsleiter angesehen und geprüft ob alles für eine Höhergruppierung passt. Eine hohe Chancen auf eine Höhergruppierung stand in Aussicht und das man dabei nichts verlieren kann. (Bei Antragstellung kann es zu Höhergruppierungen kommen).

März 2021 dann Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung im Hinblick auf eine mögliche Höhergruppierung aufgrund der neuen Entgeltordnung TV-L, Teil II, Abschnitt 11, IKT gestellt. Im Mai und Juli nachgefragt nach dem Bearbeitungsstand.

Jetzt wurde ich rückwirkend zum 1.1.2021 in die neue EGO Übergeleitet.

Bei der Überleitung wurde festgestellt, dass zu wenige Heraushebungsmerkmale in den einzelnen Aufgaben der Tätigkeitsbeschreibung vorliegen und somit keine höhere EG gewährt werden kann.
Es wurde nach §29f Absatz 1 i. V. m. § 29d Absatz 1 Satz 1 TVÜ-Länder unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe in die in die neuen Eingruppierungsregelungen übergeleitet. Es wurde sich auch auf § 17 Absatz 4 TV-L berufen und die Stufenzuordnung in die gleiche EG nach den Regelungen für Höhergruppierungen ausgeführt.

Habe jetzt einen Termin mit dem Personalrat vereinbart und werde am Wochenende meine Bewerbungsunterlagen mal aktualisieren. Motiviertes IT Personal wird ja auch bei anderen AG gesucht.

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #841 am: 17.09.2021 09:32 »
Also Betrug. Sobald sich der finanzielle Vorteil für den AG realisiert, Strafanzeige stellen. Die kostet nix.

Fragmon

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #842 am: 17.09.2021 10:19 »
Ich muss hier auch nochmal einschreiten. Rein rechtlich ist also folgendes passiert:
Laut Sachverhalt wurde ein Antrag aufgrund der neuen Regelung gestellt. Der Antrag ist aber aufgrund keiner höheren Entgeltgruppe unzulässig und kann verworfen werden, da § 29f TVÜ-L nicht einschlägig.

Bei der Prüfung hat sich jedoch rausgestellt, dass sich aufgrund der Tarifautomatik die Rechtsmeinung des Arbeitgebers ändern sollte. Statt einer Eingruppierung XY ist der Beschäftigte nun in Abschnitt 11 EG XY eingruppiert. Dies wurde nun seitens des AG korrekt festgestellt und vorgenommen.

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Es wäre nun zu prüfen, ob sich daraus Änderungen der Stufe ergeben. § 16 Abs. 2  und § 17 Abs. 4 TV-L ist nicht einschlägig, somit laufen die Stufenlaufzeiten wie gehabt weiter.




Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #843 am: 17.09.2021 10:23 »
Nein. Gem. Sachverhaltsschilderung hat sich die Rechtsmeinung des AG hinsichtlich der Eingruppierung nicht geändert. Er ist nach Auffassung des AG in derselben Entgeltgruppe wie vor der Überleitung. Mithin ist §16 Abs. 3 einschlägig, die Stufenlaufzeit in der Stufe derselben Entgeltgruppe läuft weiter.

Fragmon

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #844 am: 17.09.2021 10:38 »
Nein. Gem. Sachverhaltsschilderung hat sich die Rechtsmeinung des AG hinsichtlich der Eingruppierung nicht geändert. Er ist nach Auffassung des AG in derselben Entgeltgruppe wie vor der Überleitung. Mithin ist §16 Abs. 3 einschlägig, die Stufenlaufzeit in der Stufe derselben Entgeltgruppe läuft weiter.

Ok aus der Sachverhaltsschilderung geht nicht hervor aus welchem Abschnitt er kommt. Aber bildet sich die Rechtsmeinung nicht nur nach der Höhe sondern auch dem korrekten Abschnitt heraus?

Somit müsste in der Theorie die Rechtsmeinung geändert werden, wenn er vorher im Teil I eingruppiert war und nun in Teil II Abschnitt 11 eingruppiert ist.

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #845 am: 17.09.2021 11:03 »
Ich sehe nicht, daß er zuvor nach Teil I eingruppiert war - zumal ja selbst dann, wenn man von einem Antragserfordernis ausginge, es dann keines gebe, denn §29f Abs. 1 TVÜ-L beginnt mit "Für Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 11 der Entgeltordnung zum TV-L".

Davon ab ist der TB in eine Entgeltgruppe eingruppiert. Fallgruppen usw. sind dahingehend unbeachtlich, siehe auch seinerzeit bei der E9, wo der Wechsel zwischen E9 mit regulären und verlängerten Stufenlaufzeiten ja auch keine Höhergruppierung o.ä. war. Die Stufenlaufzeit bezieht sich einzig auf die Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.

Fragmon

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #846 am: 17.09.2021 11:52 »
Das war auch keine Aussage, sondern eher eine Frage :-)

Ist bei (im fiktiven Fall) Änderung der Eingruppierung nur hinsichtlich des Abschnittes und nicht der Höhe der Entgeltgruppe, die Rechtsmeinung zu ändern oder wäre dies nur bei einer Erhöhung und Senkung der Fall.

Weil Rechtsmeinung betrifft ja Eingruppierung und diese Ändert sich ja bspw. einer Eingruppierung von Teil I zu Teil II bzw. von Abschnitt 11.2 zu Abschnitt 11.
-->Änderung Eingruppierungsgrundlage = Änderung Rechtsmeinung

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #847 am: 17.09.2021 12:00 »
Die Rechtsmeinung des AG wie auch deren Bildung ist nicht normiert. Er kann sich Rechtsmeinungen zu allem möglichen bilden.

TVWaldschrat

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #848 am: 17.09.2021 17:09 »
Was ist eigentlich der Unterschied zwischen FG1 und FG2 in der Entgeltgruppe 11 für Informatiker? Für mich klingt das recht ähnlich.

Ist das so, wie die Fallgruppen nach der alten EGO, nach denen entschieden wurde, in welche EG man mit der 2021er-EGO Eingruppiert ist?

Spid

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #849 am: 17.09.2021 17:14 »
Der zeitliche Umfang des Heraushebungsmerkmals

Nein. Bereits die Prämisse ist falsch.

TVWaldschrat

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #850 am: 17.09.2021 17:17 »
Wenn diese Tätigkeit also min. 33,33% seiner Zeit in Anspruch nimmt, ist es FG1, sonst FG2? Was wäre das höherwertige Heraushebungsmerkmal?

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #851 am: 17.09.2021 17:20 »
Bei der Prüfung hat sich jedoch rausgestellt, dass sich aufgrund der Tarifautomatik die Rechtsmeinung des Arbeitgebers ändern sollte. Statt einer Eingruppierung XY ist der Beschäftigte nun in Abschnitt 11 EG XY eingruppiert. Dies wurde nun seitens des AG korrekt festgestellt und vorgenommen.
Du meinst, der AG ist plötzlich der Meinung, dass er vorher in der EG10 (nach alter EGO) war und jetzt in der EG11 kommt (neue EGO), da wäre es in der Tat korrekt, das die Stufenlaufzeit neu beginnt.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #852 am: 17.09.2021 17:22 »
Was ist eigentlich der Unterschied zwischen FG1 und FG2 in der Entgeltgruppe 11 für Informatiker?
Von der einen Fallgruppe kann man zur EG12 kommen, von der anderen nicht.

TVWaldschrat

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #853 am: 17.09.2021 17:23 »
Was ist eigentlich der Unterschied zwischen FG1 und FG2 in der Entgeltgruppe 11 für Informatiker?
Von der einen Fallgruppe kann man zur EG12 kommen, von der anderen nicht.

Ich sehe gerade.. Wenn man sich auch die EG12 ansieht, kann man sich das herleiten.

Fennek

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #854 am: 18.09.2021 01:10 »
Hallo,

meine Frage bezieht sich auf die Eingruppierung und ich dachte, ich poste sie einfach mal hier rein. Falls das nicht richtig ist, bitte ich das zu entschuldigen.

Ich habe mich auf eine IT-Stelle, die mit "bis EG 14" bewertet ist, beworben.  Nun komme ich gerade frisch von der Uni und habe einen Masterabschluss in Informatik, der auch Voraussetzung für die Stelle ist. Jetzt frage ich mich wie realistisch es wäre, dass ich auch in EG 14 eingestuft werde.

Ist das gänzlich unrealistisch?
Kommt es auch auf meine Selbstpräsentation im Bewerbungsgespräch an und wie ich auf fachliche Fragen antworte zb.?
Oder werden Absolventen mit diesen Voraussetzungen pauschal eher in EG 13 eingeordnet?
Kann man eine Vereinbarung treffen und diese im Vertrag festhalten, dass man zb mit EG 13 einsteigt und dann nach einem Jahr in EG 14 aufsteigt?

Mir geht es nicht nur ums Geld, sonst würde ich sofort in die Privatwirtschaft gehen. Die Stelle ist super und bietet ein Aufgabenfeld, dass es so in der Wirtschaft gar nicht gibt. Dennoch muss man sich ja überlegen, ob es denn finanziell Sinn macht und ehrlich gesagt wäre mir EG 13 für länger als 1 Jahr einfach zu wenig..

Die Stelle geht bei den fachlichen Voraussetzungen leider nicht wirklich ins Detail, ich glaube aber, dass ich alle Voraussetzungen mitbringe. Berufserfahrung wird nicht gefordert.

Danke im Voraus  :)