Autor Thema: Eingruppierung IT ab 2021  (Read 285018 times)

TVWaldschrat

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #990 am: 04.12.2021 10:21 »
Der Tarifvertrag regelt lediglich Mindestarbeitsbedingungen.
Will heißen welche Optionen verbleiben? Außertariflich? Stufenvorweggewährung von 3 Stufen? 2 Stufen + Leistungszulage (Hochschule)

XTinaG

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #991 am: 04.12.2021 10:24 »
Da der Tarifvertrag lediglich Mindestarbeitsbedingungen festlegt, kann der Arbeitgeber jede darüber hinausgehende Vergütung leisten, die ihm geboten erscheibt.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #992 am: 04.12.2021 12:06 »
Der Tarifvertrag regelt lediglich Mindestarbeitsbedingungen.
Will heißen welche Optionen verbleiben? Außertariflich? Stufenvorweggewährung von 3 Stufen? 2 Stufen + Leistungszulage (Hochschule)
Wenn der AG will kann er zahlen was er will, solange es über der Tarifbezahlung liegt.
Wenn de Personaler nicht die Befugnis hat, übertariflich zu zahlen, aber er unter dem warmen Deckmantel Tarif gewillt ist, dass maximale zu zahlen, dann bleibt ihm bei Einstellung nur folgende Möglichkeiten:
unbegrenzt förderliche Zeiten anerkennen: (Auch Ausbildungszeiten oder Studiumszeiten kann man als fZ ansehen, wenn man will)
Zulage von zwei Stufen (oder plus 20%/25% wenn Stufe 6 erreicht).

(Übersetzt heißt dass, auch frisch von der Uni Kommender ein Bachelor oder Fachinformatiker, kann mit Stufe 3 eingestellt werden und das Entgelt der Stufe 5 tarifkonform erhalten)
Aufgaben der EG 12, 13, 14, 15 übertragen (auch wenn man eigentlich nicht die Arbeit dafür hat, aber der MA wir ja nach den übertragenden auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert, nicht nach den tatsächlichen ausgeübten Tätigkeiten).

Übersetzt heißt das: Ein frischer ausgebildeter FI, kann problemlos in der EG11 Stufe 5 monetäre eingestellt werden. Mit dem Hinweis, das er in 3 Jahren das Entgelt der EG12 Stufe 6 erhält.
Und derjenige, der sagt, dass der öD da nicht mit der pW mithalten kann, der lügt.
65K€ Jahresgehalt ist auch in der IT eine sehr gutes Einstiegsgehalt.


Fazit: Wenn der neue Kollege für das Entgelt der EG11 S5 kommen würde, dann kann der AG ihm ein solchen Angebot tarifkonform machen.

TVWaldschrat

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #993 am: 04.12.2021 12:27 »
Der Tarifvertrag regelt lediglich Mindestarbeitsbedingungen.
Will heißen welche Optionen verbleiben? Außertariflich? Stufenvorweggewährung von 3 Stufen? 2 Stufen + Leistungszulage (Hochschule)
Wenn der AG will kann er zahlen was er will, solange es über der Tarifbezahlung liegt.
Wenn de Personaler nicht die Befugnis hat, übertariflich zu zahlen, aber er unter dem warmen Deckmantel Tarif gewillt ist, dass maximale zu zahlen, dann bleibt ihm bei Einstellung nur folgende Möglichkeiten:
unbegrenzt förderliche Zeiten anerkennen: (Auch Ausbildungszeiten oder Studiumszeiten kann man als fZ ansehen, wenn man will)
Zulage von zwei Stufen (oder plus 20%/25% wenn Stufe 6 erreicht).

(Übersetzt heißt dass, auch frisch von der Uni Kommender ein Bachelor oder Fachinformatiker, kann mit Stufe 3 eingestellt werden und das Entgelt der Stufe 5 tarifkonform erhalten)
Aufgaben der EG 12, 13, 14, 15 übertragen (auch wenn man eigentlich nicht die Arbeit dafür hat, aber der MA wir ja nach den übertragenden auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert, nicht nach den tatsächlichen ausgeübten Tätigkeiten).

Übersetzt heißt das: Ein frischer ausgebildeter FI, kann problemlos in der EG11 Stufe 5 monetäre eingestellt werden. Mit dem Hinweis, das er in 3 Jahren das Entgelt der EG12 Stufe 6 erhält.
Und derjenige, der sagt, dass der öD da nicht mit der pW mithalten kann, der lügt.
65K€ Jahresgehalt ist auch in der IT eine sehr gutes Einstiegsgehalt.


Fazit: Wenn der neue Kollege für das Entgelt der EG11 S5 kommen würde, dann kann der AG ihm ein solchen Angebot tarifkonform machen.

Danke, dann weiß ich bei Einstellungen Bescheid. Leider geht's um Personalbindung, da habe ich das Gefühl, ist man im warmen Deckmantel des Tarivertrags weniger flexibel.

Bastel

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #994 am: 04.12.2021 12:32 »
Der Tarifvertrag regelt lediglich Mindestarbeitsbedingungen.
Will heißen welche Optionen verbleiben? Außertariflich? Stufenvorweggewährung von 3 Stufen? 2 Stufen + Leistungszulage (Hochschule)
Wenn der AG will kann er zahlen was er will, solange es über der Tarifbezahlung liegt.
Wenn de Personaler nicht die Befugnis hat, übertariflich zu zahlen, aber er unter dem warmen Deckmantel Tarif gewillt ist, dass maximale zu zahlen, dann bleibt ihm bei Einstellung nur folgende Möglichkeiten:
unbegrenzt förderliche Zeiten anerkennen: (Auch Ausbildungszeiten oder Studiumszeiten kann man als fZ ansehen, wenn man will)
Zulage von zwei Stufen (oder plus 20%/25% wenn Stufe 6 erreicht).

(Übersetzt heißt dass, auch frisch von der Uni Kommender ein Bachelor oder Fachinformatiker, kann mit Stufe 3 eingestellt werden und das Entgelt der Stufe 5 tarifkonform erhalten)
Aufgaben der EG 12, 13, 14, 15 übertragen (auch wenn man eigentlich nicht die Arbeit dafür hat, aber der MA wir ja nach den übertragenden auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert, nicht nach den tatsächlichen ausgeübten Tätigkeiten).

Übersetzt heißt das: Ein frischer ausgebildeter FI, kann problemlos in der EG11 Stufe 5 monetäre eingestellt werden. Mit dem Hinweis, das er in 3 Jahren das Entgelt der EG12 Stufe 6 erhält.
Und derjenige, der sagt, dass der öD da nicht mit der pW mithalten kann, der lügt.
65K€ Jahresgehalt ist auch in der IT eine sehr gutes Einstiegsgehalt.


Fazit: Wenn der neue Kollege für das Entgelt der EG11 S5 kommen würde, dann kann der AG ihm ein solchen Angebot tarifkonform machen.

Sehr interessant. Vor allem das Thema mit den förderlichen Zeiten... Ich gehe davon aus, dass das auch für den Bund und Kommunen gilt?

XTinaG

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #995 am: 04.12.2021 12:40 »
Innerhalb der tariflichen Regelungen ist die Berückschtigung von Ausbildungs- und Studienzeiten eben nicht möglich, denn die tarifliche Norm stellt ausdrücklich auf "Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit" ab. Weder Ausbildungs- noch Studienzeiten sind solche Zeiten.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #996 am: 04.12.2021 13:27 »
Stimmt: Da für die Eingruppierung im Bereich IT keinerlei ausbildungs/berufliche Voraussetzungen notwendig sind, kann man, wenn man will  :D, jegliche Tätigkeiten die in diesem Bereich ausgeübt werden als förderliche Zeiten ansehen.

XTinaG

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #997 am: 04.12.2021 13:50 »
Innerhalb der tariflichen Regelungen nur Zeiten einer beruflichen Tätigkeit.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #998 am: 04.12.2021 14:00 »
Was sind eigentlich berufliche Tätigkeiten in Arbeitsbereichen die keine berufliche Ausbildung benötigen?
Bzw. welche Tätigkeiten sind berufliche Tätigkeiten?
Bzw. wodurch werden Tätigkeiten berufliche Tätigkeiten?

TVWaldschrat

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #999 am: 04.12.2021 14:01 »
Der Tarifvertrag regelt lediglich Mindestarbeitsbedingungen.
Will heißen welche Optionen verbleiben? Außertariflich? Stufenvorweggewährung von 3 Stufen? 2 Stufen + Leistungszulage (Hochschule)
Wenn der AG will kann er zahlen was er will, solange es über der Tarifbezahlung liegt.
Wenn de Personaler nicht die Befugnis hat, übertariflich zu zahlen, aber er unter dem warmen Deckmantel Tarif gewillt ist, dass maximale zu zahlen, dann bleibt ihm bei Einstellung nur folgende Möglichkeiten:
unbegrenzt förderliche Zeiten anerkennen: (Auch Ausbildungszeiten oder Studiumszeiten kann man als fZ ansehen, wenn man will)
Zulage von zwei Stufen (oder plus 20%/25% wenn Stufe 6 erreicht).

(Übersetzt heißt dass, auch frisch von der Uni Kommender ein Bachelor oder Fachinformatiker, kann mit Stufe 3 eingestellt werden und das Entgelt der Stufe 5 tarifkonform erhalten)
Aufgaben der EG 12, 13, 14, 15 übertragen (auch wenn man eigentlich nicht die Arbeit dafür hat, aber der MA wir ja nach den übertragenden auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert, nicht nach den tatsächlichen ausgeübten Tätigkeiten).

Übersetzt heißt das: Ein frischer ausgebildeter FI, kann problemlos in der EG11 Stufe 5 monetäre eingestellt werden. Mit dem Hinweis, das er in 3 Jahren das Entgelt der EG12 Stufe 6 erhält.
Und derjenige, der sagt, dass der öD da nicht mit der pW mithalten kann, der lügt.
65K€ Jahresgehalt ist auch in der IT eine sehr gutes Einstiegsgehalt.


Fazit: Wenn der neue Kollege für das Entgelt der EG11 S5 kommen würde, dann kann der AG ihm ein solchen Angebot tarifkonform machen.

Danke, dann weiß ich bei Einstellungen Bescheid. Leider geht's um Personalbindung, da habe ich das Gefühl, ist man im warmen Deckmantel des Tarivertrags weniger flexibel.

6 Jahre Tätigkeit in unterschiedlichen Entgeltgruppen beim gleichen AG kann man dann auch als förderliche Zeit bei Personalbindung anwenden? Oder greift innerhalb tariflicher Grenzen nur §16 Abs. 5?

XTinaG

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1000 am: 04.12.2021 14:39 »
Was sind eigentlich berufliche Tätigkeiten in Arbeitsbereichen die keine berufliche Ausbildung benötigen?
Bzw. welche Tätigkeiten sind berufliche Tätigkeiten?
Bzw. wodurch werden Tätigkeiten berufliche Tätigkeiten?

Welche Bedeutung sollte eine "berufliche Ausbildung", gemeint ist wohl die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, für eine berufliche Tätigkeit haben? Eine berufliche Tätigkeit ist eine abhängige oder selbständige tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zur ernsthaften und nachhaltigen Verdiensterzielung.

TVWaldschrat

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1001 am: 04.12.2021 16:16 »
Dürfen Tarifrechtlich die Zulagen zur Personalbindung nach:
  • § 16 Abs. 5 TV-L
  • § 40 Nr. 6, 18 Abs. 2 TV-L
kombiniert werden? z.B. E11/2 + Stufenvorweggewährung zur E11/4 + Leistungszulage in Höhe von XYZ€ um das Entgelt von E11/5 zu erreichen? Könnten sich ängstliche Personaldrohnen dadurch vor Landesrechnungshöfen u.ä. absichern, oder ist das nicht "erlaubt"?

XTinaG

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1002 am: 04.12.2021 16:31 »
Das ist tariflich zulässig.

TVWaldschrat

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Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #1003 am: 04.12.2021 16:36 »
Das ist tariflich zulässig.

Na damit kann ich doch arbeiten.

WasDennNun

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« Antwort #1004 am: 04.12.2021 17:32 »
Was sind eigentlich berufliche Tätigkeiten in Arbeitsbereichen die keine berufliche Ausbildung benötigen?
Bzw. welche Tätigkeiten sind berufliche Tätigkeiten?
Bzw. wodurch werden Tätigkeiten berufliche Tätigkeiten?

Welche Bedeutung sollte eine "berufliche Ausbildung", gemeint ist wohl die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, für eine berufliche Tätigkeit haben? Eine berufliche Tätigkeit ist eine abhängige oder selbständige tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zur ernsthaften und nachhaltigen Verdiensterzielung.
Ehrenamtliche Tätigkeiten fallen dann weg (also die ehrenamtlich Systemadministration in einem Verein z.B.).
Dafür aber die als studentische Hilfskraft an der Uni durchaus schon, oder?