Autor Thema: Eingruppierung IT ab 2021  (Read 281013 times)

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #795 am: 15.06.2021 07:05 »
Wenn Du in E11/3 eingruppiert bist und entsprechend vergütet wirst, wirst Du doch völlig korrekt bezahlt. Die Personalabteilung des AG ist dessen Mittel zur Ressourcenverwaltung und keine Rechtsberatung für AN.

Im TV-L gibt es keine Erfahrungsstufen. Eine Höhergruppierung aus E11/3 in E12 führt in Stufe 3. Druck ist tariflich unbeachtlich. Überstunden und Nachtarbeit wird über die entsprechenden Zeitzuschläge vergütet.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #796 am: 15.06.2021 08:33 »
Angeordnete 10 h Tage?
Oder Schichtplan?
oder macht ihr das weil ihr der Meinung seit, es machen zu müssen?

Das wäre ja das erste Schwert was ich führen würde.
Und Spätabends kann halt Zuschläge bedeuten.
Wenn nicht vom AG gewollt, dann muss man es halt Tagsüber machen und die Server stehen dann halt mal nen Stündchen, ist ja dann eine AG Entscheidung.

Die HG wg. neue EGO von EG11 zu EG12 ist in einigen Fällen ungünstig.
EG11s4 führt zu EG12s3 mit Neubeginn der Stufenlaufzeit ab dem 1.1.2021 (wg. Garantiebetrag bekommt man 180€ monatlich mehr, dafür allerdings weniger JSZ).

Ob Ihr EG12er Tätigkeiten ausübt kann man in:
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/Eingruppierung/2018_Definitionen_u_Kommentier_Teil_III.pdf?__blob=publicationFile&v=8
oder
https://www.mf.niedersachsen.de/download/159305/Eingruppierung_Informations-_und_Kommunikationstechnik_Stand_01.10.2020.pdf

nachlesen.
Die tariflichen Merkmale die zu erfüllen gilt:
"Besondere Schwierigkeit und Bedeutung"
oder Spezialaufgaben
Letzteres ist wohl bei der schlichten Verwaltung einer Serverfarm zu verneinen.
Ersteres siehe Tdl Text S.13:
Hier wird in der Rechtsprechung des BAG eine gewichtige Heraushebung durch die Schwierigkeit der Tätigkeit und außerdem eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung durch die Bedeutung des Aufgabengebietes verlangt.
Die „besondere Schwierigkeit“ der Tätigkeit betrifft die fachlichen Anforderungen an die notwendige Qualifikation des Beschäftigten.
Die „besondere Schwierigkeit“ kann sich aus der Tatsache ergeben, dass auf einem speziellen
Teilgebiet die ohnehin schon mit einem Hochschulabschluss erworbenen bzw. „umfassenden“
Fachkenntnisse nicht ausreichen, um sachgerechte Entscheidungsgrundlage zu sein, aber
auch die möglichen Quellen (Foren, Fach-Kongresse, Mailing-Listen usw.) regelmäßig keine
Lösung anbieten. Die Beschäftigten sind „allein“ mit ihren Problemstellungen.

Die „besondere Schwierigkeit“ kann sich auch aus der Breite des Aufgabengebiets ergeben.
Das ist vor allem bei Führungskräften zu erwarten, die dann neben dem eigenen fachlichen
Wissen (z. B. Softwareentwicklung) auch noch z. B. Fachkenntnisse aus einem komplett anderen IKT-Gebiet (z. B. Systemintegration) auf Hochschulniveau beherrschen müssen.
Die „Bedeutung“ der Tätigkeit betrifft ihre Auswirkungen. Diese Voraussetzung knüpft nicht,
wie die „besondere Schwierigkeit“ der Tätigkeit, an die fachlichen Anforderungen an, sondern
an die Auswirkungen der Tätigkeit. Die Auswirkungen oder die Tragweite der Tätigkeit müssen
- gemessen an den Anforderungen der Entgeltgruppe 10 - deutlich bedeutungsvoller sein; dabei kann sich die deutlich höhere Bedeutung z. B. aus der Größe des Aufgabengebiets, der
Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder den Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich oder Dritte ergeben.
Die Bedeutung einer Aufgabe kann sich auch aus
einer Leitungsfunktion ergeben oder aus der Zahl der Betroffenen (Nutzer, Beschäftigte).
Da die Heraushebungsmerkmale aufeinander aufbauen, muss die auszuübende Tätigkeit neben der Erfüllung der jeweiligen Anforderungen der darunterliegenden Entgeltgruppen weitere
heraushebende Anforderungen verlangen. Insoweit kann nicht ein und dieselbe Anforderung
mehrfach herangezogen werden, da diese dann für die Bewertung „verbraucht“ sind.
Wegen der doppelten Heraushebung durch die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit und außerdem durch die Bedeutung des Aufgabengebietes, sind hohe Anforderungen zu stellen.


Die Bedeutung könnte vorhanden sein, nur bei dem Merkmal besonderen Schwierigkeit sehe ich aus deine Beschreibung keine Anzeichen.
Ob ich einen oder 100 vServer überwache reicht da nicht.
Nicht falsch verstehen, aber ein Tellerwäscher, der 1000 statt 100 Teller zu waschen hat, hat dadurch nicht diese Tarifmerkmal besondere Schwierigkeit oder einen schwierigeren Job. Es ist halt nur aufwändiger, "mehr" nicht.


Wenn jedoch spezielle Software für die Virtualisierung angepasst werden muss und die Orchestrierung der Virtualisierungsumgebung nur mittels eigener Software für die Verwaltung der selben gelöst werden kann, könnte sich da was ableiten lassen.

(sprich wenn der Tellerwäscher jeden Teller erst untersuchen muss um festzustellen, welche Reinigungsmittel er nehmen muss und er ggfls. eigene Reinigungsmittel entwickelt, dann sieht es anders aus, er z.B. die Teller aus Pompeij wäscht.)

ranger

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 13
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #797 am: 15.06.2021 09:42 »
Folgende Information habe ich zum Thema "Eingruppierung von Teamleitern" noch beizutragen.

Die Anforderung an eine dienstrechtliche Weisungsbefugnis gegenüber den unterstellten Mitarbeitern ergibt sich aus der Rechtsprechung. Hier ist z.B. das Urteil des BAG vom 17.12.1980, 4 AZR 852/78 zu benennen, wo höchstrichterlich festgestellt wurde, dass eine ständige Unterstellung nur dann vorliegt, wenn die Dienst- und Fachaufsicht während der gesamten Arbeitszeit ausgeübt wird. Auch das Urteil des BAG vom 22.03.2000, 4 AZR 118/99 setzt diese Rechtsprechung fort und subsummiert unter einem Unterstellungsverhältnis nicht nur eine fachliche Aufsichts-, sondern auch eine dienstlich-organisatorische Weisungsbefugnis.

Die Ernennung zum Leiter eines Sachgebietes, nicht zum Leiter einer IT-Gruppe reicht demnach nicht aus. Die Funktion der dienstvorgesetzten Person wird weiter von der dienstvorgesetzten Person wahrgenommen. Damit wird lediglich die Fach- aber nicht die Dienstaufsicht ausgeübt. Auch eine dienstlich-organisatorische Weisungsbefugnis ist nicht vorhanden.

Bezeichnend an der Stelle, wie die heutigen Personalabteilungen wirklich ticken, dass 41 Jahre bzw. 21 Jahre alten Urteile angeführt werden müssen.

Leider würde eine Feststellungklage dazu führen, dass die aktuelle Eingruppierungsstufe möglicherweise auch noch aufs Spiel gesetzt wird.

Traurig aber Realität

Maßgeblich für das Merkmal ist einzig, daß der TB durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer IT-Gruppe bestellt ist.

Ja, das gilt mit der alten und mit der neuen EGO. Ich finde es schade, dass mein AG nun unseren Teamleitungen die Gruppenleitung abspricht.
n in der heutigen Zeit

Das ist wirklich lustig, oder erbärmlich, oder erschreckend. Oder Alles zugleich. Such Dir was aus.

Teamleitern die Leitung eines Teams abzusprechen ist genauso drollig wie Fahrzeugführern das Führen eines Fahrzeugs abzusprechen.

Es gibt sicher auch Mitarbeiter / Beamte in den Verwaltungs- bzw. Personalabteilungungen die bemüht sind, entsprechend des geltenden Rechts ordnungsgemäße und möglichst nicht anfechtbare Eingruppierungen zum Wohle der Mitarbeiter vorzunehmen.

Aus meiner langjährigen Erfahrung sowie den vielen Foren-Einträgen hier habe ich aber immer öfter den Eindruck, das in vielen Personalabteilungen eine Mischung aus Inkompetenz, Willkür, Ignoranz und zuweilen auch vorsätzliche Desinformation der Mitarbeiter das Normverhalten darstellt.

Hier mal der Auszug zu E13 aus der EGO-IT:

Entgeltgruppe 13

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwor-tung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2 heraushebt.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 mit mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer IT-Gruppe bestellt sind und denen mindestens a) zwei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 12 oder b) drei Beschäftigte dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 11 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.



Die Eingruppierung von Teamleitern ist nach den Informationen aus den Ministerien und jeweiliger Durchführungshinweise sicher die einfachste Umsetzung der neuen Eingruppierungs-Regelungen.

Hat man die oben genannten Anforderungen erfüllt, landet man in der E13
Und zwar völlig egal, ob man vorher (also bis zum 31.12.2020) als Teamleiter in E10, E11 oder E12 eingruppiert war.

Wichtig ist nur (wie immer) das man die entsprechende Teamleitung zuvor auch offiziell / schriftlich als auszuübende Tätigkeit übertragen bekommen hat und diese auch unverändert über den 31.12.2020 hinaus ausübt.

Sollte ich hier etwas falsch ausgeführt haben, darf mich Spid gern korrigieren. Aber es müsste so korrekt sein.

Also..., sollte man zu der Erkenntnis gelangen, das die jeweilige als Rechtsmeinung geäußerte Enschätzung zu seiner Eingruppierung mit Allem etwas zu tun hat außer mit dem Recht (Tarifrecht) bleibt leider nur der Gang zum Arbeitsgericht.

Ich fürchte, dass es für viele Mitarbeiter in der IT der einzige Weg sein wird, nachhaltig Klarheit über die eigene Eingruppierung bzw. Wertigkeit der Tätigkeit zu erlangen.

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #798 am: 15.06.2021 09:53 »
Die maßgebliche Unterscheidung ist nicht fachlich/disziplinar/organisatorisch/Domina, sondern ob es sich um eine Aufsichts- oder eine Weisungsbefugnis handelt. Nur wer Weisungen - egal welcher Art - erteilen darf, dem ist auch Personal unterstellt. Das geht auch eindeutig aus der angeführten Rechtsprechung hervor.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #799 am: 15.06.2021 09:58 »
Leider würde eine Feststellungklage dazu führen, dass die aktuelle Eingruppierungsstufe möglicherweise auch noch aufs Spiel gesetzt wird.
Inwiefern würde man die aufs Spiel setzen?

ranger

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 13
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #800 am: 15.06.2021 10:09 »
..indem in der Feststellungsklage die jetztige Entgeldstufe überprüft und für nicht mehr zutreffend feststellt wird???

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #801 am: 15.06.2021 10:10 »
Dann war man auch nicht in der "Entgeldstufe" - was auch immer das sein mag.

ranger

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 13
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #802 am: 15.06.2021 10:15 »
Sorry, Entgeldgruppe!

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #803 am: 15.06.2021 10:17 »
Da man stets richtig eingruppiert ist, setzt man seine Entgeltgruppe durch eine Feststellungsklage auch nicht aufs Spiel.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #804 am: 15.06.2021 10:23 »
..indem in der Feststellungsklage die jetztige Entgeldstufe überprüft und für nicht mehr zutreffend feststellt wird???
Du meinst, dass nach EGO alt ein Eingruppierungsirrtum vorliegt und man zu viel Entgelt erhalten hatte und durch die Klage bezogen auf die Eingruppierung für EGO neu der AG dieses feststellt.

ranger

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 13
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #805 am: 15.06.2021 10:57 »
Ja, genau! :-)

..indem in der Feststellungsklage die jetztige Entgeldstufe überprüft und für nicht mehr zutreffend feststellt wird???
Du meinst, dass nach EGO alt ein Eingruppierungsirrtum vorliegt und man zu viel Entgelt erhalten hatte und durch die Klage bezogen auf die Eingruppierung für EGO neu der AG dieses feststellt.

Blockschmidt

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #806 am: 15.06.2021 17:55 »
Wenn Du in E11/3 eingruppiert bist und entsprechend vergütet wirst, wirst Du doch völlig korrekt bezahlt. Die Personalabteilung des AG ist dessen Mittel zur Ressourcenverwaltung und keine Rechtsberatung für AN.

Im TV-L gibt es keine Erfahrungsstufen. Eine Höhergruppierung aus E11/3 in E12 führt in Stufe 3. Druck ist tariflich unbeachtlich. Überstunden und Nachtarbeit wird über die entsprechenden Zeitzuschläge vergütet.

Herzlichen Dank für die Antwort. Ist es sicher, dass die Stufe bestand hat und mich der AG nicht plötzlich von E11 Stufe 3 in E12 Stufe 2 schiebt? Oder meinen Kollegen von E11 Stufe 4 in Stufe 3 ?

Vielen Dank für die Unterstützung. Für uns "Tariflaien" ist das im höchsten Maß kompliziert hier durchzublicken. Vor allem weil wir ja eigentlich was völlig anderes machen :) :)
Don't try this at home

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #807 am: 15.06.2021 18:04 »
Die Stufe kann nicht Bestand haben, da die Stufe 3 der E12 eine andere Stufe ist als die Stufe 3 der E11. Die Höhergruppierung findet in die Stufe der höheren Entgeltgruppe statt, in der mindestens das gleiche Tabellenentgelt erzielt wird. Von E11/3 in E12 ist das die Stufe 3, von E11/4 in E12 ist es ebenso Stufe 3.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #808 am: 16.06.2021 08:24 »
Herzlichen Dank für die Antwort. Ist es sicher, dass die Stufe bestand hat und mich der AG nicht plötzlich von E11 Stufe 3 in E12 Stufe 2 schiebt?
Nein, das kann der AG nicht machen.

Zitat
Oder meinen Kollegen von E11 Stufe 4 in Stufe 3 ?
Sofern du E11 Stufe 4 zu E12 Stufe 3 meinst, dann wäre dies die korrekte Folge einer Höhergruppierung.
Und eine HG kann eigentlich nicht gegen den Willen des AN gemacht werden.


Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung IT ab 2021
« Antwort #809 am: 16.06.2021 08:38 »
Und eine HG kann eigentlich nicht gegen den Willen des AN gemacht werden.
Das ist unzutreffend.