Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Eingruppierung und Einbeamtung
TV-Ler:
--- Zitat von: Techniker37 am 16.12.2019 11:08 ---"Höhergruppierungen aufgrund von Verbesserungen in der Entgeltordnung erfolgen gemäß § 29d Abs. 2 TVÜ-L auf Antrag zum 01.01.2020."
ist das den überhaupt in meinem Fall gültig?
Siehe: Auszug §29d Absatz 1 Satz 1:
Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2019 hinaus fortbesteht… sind für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert…
Was bedeutet dieser Satz? bedeutet dass, dass die neue Eingruppierung nur für einen neuen Arbeitsvertrag gültig ist? Weil bei mir würde sich ja nur die Eingruppierung auf Grund der beschlossenen Änderung ändern.
--- End quote ---
Das bedeutet, das du einfach weiterlesen musst ...
§ 29d Abs. 2:
Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 nach den Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt.
Techniker37:
Vielen dank.
Aber was soll dann dieser Teil mit der unveränderten Tätigkeit.
Das versteh ich nicht!
Spid:
Das sichert, daß Du nur dann höhergruppiert wirst, wenn Du eine entsprechende Willenserklärung gegenüber dem AG abgibst.
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