Autor Thema: Persönliche Zulage  (Read 7139 times)

Senfzwelch

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Persönliche Zulage
« am: 18.09.2019 14:18 »
Hallo zusammen,
sehr geehrter Spid,  ;)

ein Mitarbeiter in EG 5 Stufe 3 gem. TvöD bekommt aufgrund von Personalmangel in einer Behörde seit 01.01.2017 eine persönliche Zulage, um ihn wegen übertragener, auch ausgeübter höherwertiger Tätigkeiten (geringer Verwaltungsanteil) mit Mitarbeitern der EG 7 gleichzustellen. (Ballungsraum)
Nun ist aufgefallen, dass mit der letzten Anhebung der Stufenlaufzeit auf EG 5 Stufe 4 zum 01.07.2018 auch die Zulage nach EG 7 Stufe 4 angehoben wurde.

Der Arbeitgeber besteht nun auf sofortige Rückzahlung der Differenz zwischen der Zulage  EG 7 Stufe 4 auf
EG 7 Stufe 3, da diese Stufenlaufzeit bei Anhebung der EG 5 Stufe 7 zum 01.07.2018 nicht in Stufe 4 hätte geschehen dürfen, sondern in Stufe 3 verbleiben müssen.

Leider werde ich aus den "Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) des TvöD" auch nicht schlauer. 

Ich bin mir nicht sicher, wer hier im Recht ist. Ich tippe aber auf den Arbeitgeber.

Vlt. weiß ja hier jemand weiter...

Vielen Dank.

Spid

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Antw:Persönliche Zulage
« Antwort #1 am: 18.09.2019 14:21 »
Mir erschließt sich der Sachverhalt nicht. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage wird die Zulage gezahlt?

Senfzwelch

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Antw:Persönliche Zulage
« Antwort #2 am: 18.09.2019 19:37 »
Hallo Spid,

vorab vielen Dank für Ihre Mühe. Auf Sie habe ich gehofft.

Die Behörde verweist den Mitarbeiter auf die Vorbemerkungen zu Paragraph 14 TvöD.
Jedoch stelle ich mich offensichtlich zu blöd an, den Fall zu subsumieren.

Zum Hintergrund:
Um auch Personal aus der EG5 an der derzeit sehr beliebten Abwanderung zu hindern, zahlt der AG die persönliche Zulage, sofern sich diese Mitarbeiter bereit erklären, den AL1 zu absolvieren und diese Tätigkeiten tatsächlich ausüben.

Spid

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Antw:Persönliche Zulage
« Antwort #3 am: 18.09.2019 19:48 »
Die Zulage nach §14 TVÖD steht zu bei einer vorübergehend auszuübenden Tätigkeit - und eine Vorbemerkung zu §14 TVÖD gibt es nicht. Die Zulage nach §14 TVÖD ist völlig unabhängig von Personalmangel oder Ballungsräumen. Ist die höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend übertragen? Besteht die Ausbildungs- und Prüfungspflicht? Unabhängig davon hat der AG in jedem Fall nur Anspruch auf Rückzahlung einer evtl. Überzahlung für die letzten 6 Monate (§37 TVÖD).

Senfzwelch

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Antw:Persönliche Zulage
« Antwort #4 am: 18.09.2019 20:00 »
Die Tätigkeit ist zunächst dauerhaft übertragen, allerdings mit Ausbildungs- und Prüfungspflicht. (AL 1)
Bei Nichtbestehen endet die Übertragung der Tätigkeit und der AN findet sich ganz normal in EG5 ohne Zulage wieder. Der AN hat den AL 1 bisher noch nicht angetreten.

Ärgerlich ist, dass weder AG noch Personalrat hier klare Aussagen treffen. Auch nicht bzgl. der Rückforderung.
Für den AN ist das sehr viel Geld. Bisher gibt es nur die telefonische Aufforderung „Zahlen Sie die festgestellte Überzahlung zurück“. Schriftlich gibt es bisher nichts.

Spid

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Antw:Persönliche Zulage
« Antwort #5 am: 18.09.2019 20:18 »
Eine Tätigkeit kann nicht „zunächst dauerhaft“ übertragen werden. Sie könnte lediglich zunächst nur vorübergehend übertragen werden oder eben nicht nur vorübergehend. Ist sie nicht nur vorübergehend übertragen und die Ausbildungs- und Prüfungspflicht steht einer Eingruppierung entgegen, steht eine Zulage nach Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 5 EGO zu. Ist sie nur vorübergehend übertragen, steht im Sachverhalt überhaupt keine Zulage zu, da sich keine höhere Entgeltgruppe bei dauerhafter Übertragung ergäbe.

Senfzwelch

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Antw:Persönliche Zulage
« Antwort #6 am: 18.09.2019 20:43 »
Ok interessant.

Ich würde als betroffener Kollege einfach nichts tun, bis sich der AG schriftlich äußert?
Und dann ggf. zurück zahlen.

Eine Eingruppierungsfeststellungsklage scheidet wegen Aussichtslosigkeit ja wohl aus.
Der TvöD ist teilweise extrem Arbeitnehmerunfreundlich formuliert.

Was passiert, wenn der AN nun nicht zurückzahlt bzw. nachweist, dass er das Geld ausgegeben hat?

Spid

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Antw:Persönliche Zulage
« Antwort #7 am: 18.09.2019 20:58 »
Wo sollte denn eine Eingruppierungsfeststellungsklage ins Spiel kommen? Die Eingruppierung ist in keiner Konstellation fraglich. Der AG wird seine Ansprüche mit der laufenden Entgeltzahlung aufrechnen. Sofern der AG eine Zulage zahlte, weil er „Personalprobleme“ im „Ballungsraum“ hat, so ist diese übertariflich und er kann sich nicht auf irgendwelche tariflichen Regelungen berufen, aufgrund derer eine Überzahlung erfolgt wäre. Dann stünde allerdings neben dieser übertariflichen Zulage immer noch jene nach Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 5 zu.

Senfzwelch

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Antw:Persönliche Zulage
« Antwort #8 am: 19.09.2019 08:17 »
Guten Morgen Spid,

Ich habe nochmal nachgefragt, es handelt sich um eine Zulage gem. Nr. 7 Abs. 5 der besagten Vorbemerkungen.
Nun meine letzte und entscheidende Frage:
Wie finde ich heraus, nach welcher Stufe sich nun diese Zulage richtet bzw. unterliegt die Zulage einer eigenen Stufendynamik wie vom AG behauptet? Es muss doch eine belastbare Aussage zu treffen sein, wie der AG diese Zulage einstuft und warum AN nun eine Differenz zwischen EG 7 Stufe 4 auf Stufe 3 zurückzahlen muss.
Die Bereitschaft zum Ablegen der Prüfung zum AL 1 besteht weiterhin, die Leistungen des AN sind überdurchschnittlich hoch.

Ich kann den Umgang seitens des AG derzeit noch nicht nachvollziehen, aber Sie haben schon sehr viel Licht ins Dunkel gebracht.

Spid

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Antw:Persönliche Zulage
« Antwort #9 am: 19.09.2019 08:54 »
Nun, ich habe die Antowrt des AG mit Freude erwartet. Es gibt nämlich keine Zulage nach Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 5 EGO. Das paßt zum Geschwurbel des AG zu Ballungsraum, Personalmangel, Vorbemerkung zu §14...

Die Zulage steht nach Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 3 EGO zu. Sie stellt zur Feststellung der Höhe auf den jeweiligen Zeitpunkt der Zulagenzahlung ab.

Senfzwelch

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Antw:Persönliche Zulage
« Antwort #10 am: 19.09.2019 10:00 »
Damit kann AG aber wie gefordert die Zulage anteilig zurückverlangen. Schließlich wäre AN mit der Zulage erst sehr viel später in die Stufe 4 gekommen, als er es in seiner EG 5 ist.
Das ist zwar nicht besonders schön, aber zum Austausch von Nettigkeiten sind wir schließlich nicht im AN-AG Verhältnis...

Ich verstehe, wenn "Kunstgriffe" veranstaltet werden müssen, um gute AN zu halten.
Ich verstehe jedoch nicht, wenn diese später wieder teilweise aufgehoben werden und dann zurückzuerstatten sind.
Das wirkt sich massiv auf die Motivation dieser Kollegen aus und die eigentliche Absicht des AG ist futsch.

Spid

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Antw:Persönliche Zulage
« Antwort #11 am: 19.09.2019 11:20 »
Der AG muß keine Kunstgriffe veranstalten. Er hat einfach nur genau das getan, was tariflich vorgesehen ist.

D-x

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Antw:Persönliche Zulage
« Antwort #12 am: 20.09.2019 16:42 »
Ich habe in diesem Thread noch gar keinen Hinweis auf die tarifliche Ausschlussfrist nach § 37 TVöD gesehen.
Auch der Arbeitgeber kann nur das zu viel gezahlte Entgelt der letzten 6 Monate zurückfordern, zudem muss er dies schriftlich tun. Je länger er sich also weiter nur mündlich äußert, desto besser für den Arbeitnehmer.

Spid

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Antw:Persönliche Zulage
« Antwort #13 am: 20.09.2019 16:43 »
Die Zulage nach §14 TVÖD steht zu bei einer vorübergehend auszuübenden Tätigkeit - und eine Vorbemerkung zu §14 TVÖD gibt es nicht. Die Zulage nach §14 TVÖD ist völlig unabhängig von Personalmangel oder Ballungsräumen. Ist die höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend übertragen? Besteht die Ausbildungs- und Prüfungspflicht? Unabhängig davon hat der AG in jedem Fall nur Anspruch auf Rückzahlung einer evtl. Überzahlung für die letzten 6 Monate (§37 TVÖD).

D-x

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Antw:Persönliche Zulage
« Antwort #14 am: 20.09.2019 17:00 »
Gut, dass ich nicht geschrieben habe, dass hier kein solcher Hinweis stünde.
Dennoch bitte ich um Entschuldigung!