Beschäftigte im mittelbaren öffentlichen Dienst > Kirche und Wohlfahrt
Angabe Gehaltsvorstellung IT-Administrator DRK Kreisverband
WasDennNun:
--- Zitat von: nichts_tun am 20.10.2019 00:06 ---
--- Zitat von: citizen am 17.10.2019 12:58 ---@Holger85: Der SysAdmin kann und darf nicht gleichzeitig der Datenschutzbeauftragte sein.
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Wo ist dieses Verbot geregelt?
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Art. 38 DSGVO würde ich sagen.
Ein Datenschützer kann dann nicht seiner Aufgabe gerecht werden, da er in Interessenskonflikten kommt,
Bock Gärtner halt.
Ich glaube da hat schon mal ne Behörde sich ein Bußgeld eingefangen.
nichts_tun:
Art. 38 DS-GVO verbietet soetwas nicht. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben darauf zu achten, dass keine Interessenkollision entsteht (Art. 38 Abs. 6 DS-GVO).
Skedee Wedee:
In einschlägigen Kommentaren zum Bundesdatenschutzgesetz (z.B. Gola / Schomerus) wird explizit darauf verwiesen, dass sich bestimmte Funktionen für die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten von vornherein ausschließen. Dazu zählen auf jeden Fall
Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer (ausnahmslos),
Leiter der IT,
Personalleiter,
Vertriebsleiter (zumindest im Direktvertrieb).
Für alle anderen Funktionen ist zu prüfen, ob ein Interessenskonflikt ausgeschlossen werden kann und auch keine weiteren Beeinträchtigungen für die Ausübung der Funktion des Datenschutzbeauftragten bestehen. So ist es nicht unbedingt zielführend, einen IT-Mitarbeiter zum Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn der Konflikt mit dem Vorgesetzten – dem IT-Leiter – bereits vorprogrammiert ist und der IT-Mitarbeiter seine zusätzliche Aufgabe als Datenschutzbeauftragter z.B. aus Angst vor Repressalien nicht ausüben kann oder wird.
WasDennNun:
--- Zitat von: nichts_tun am 20.10.2019 11:26 ---Art. 38 DS-GVO verbietet soetwas nicht. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben darauf zu achten, dass keine Interessenkollision entsteht (Art. 38 Abs. 6 DS-GVO).
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Und die kannst du nicht sehen, wenn ein SysAdmin als Datenschützer sich selbst kontrollieren muss?
nichts_tun:
Ich habe geschrieben, dass es nicht verboten ist. Ob eine Interessenkollision besteht, möge im Einzelfall beurteilt werden. Von vornherein auszuschließen ist sie sicherlich nicht.
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