Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Bezahlung / Nichtbezahlung von Überstundenzuschlägen
Hansi1:
Guten Morgen liebes Forum,
in unserer Stadtverwaltung wurde es seither so gehandhabt, dass für angeordnete Überstunden die ausserhalb der Regelarbeitszeit angefallen sind eine 30% ige Zulage ausbezahlt wurde. Nach eine Stellenneubesetzung im Personalamt wird die Zulage nur ausbezahlt, wenn in der Woche vor oder nach den angefallenen Überstunden keine Arbeitszeit abgebaut wird. (Beispiel: Samstags angeordnete Arbeitszeit 3 Stunden, in der Folgewoche werden Donnerstags 4 Stunden Überzeit abgebaut, laut Personalamt ist keine Überzeit angefallen, folglich keine Überstundenzuschläge für die Samstagsarbeit).
Ebenso wird bei Krankheit, Feiertagen und Urlaub verfahren. ( Beispiel: Sonntags 4 Stunden angeordnete Überstunden, in der Woche davor oder danach ist der Arbeitnehmer einen Tag krank, es ist ein Feiertag an dem nicht gearbeitet wird oder der Arbeitnehmer hat einen Tag Urlaub). Da laut Personalamt dann nicht mehr als 39 Wochenstunden gearbeitet wurde wird kein Überstundenzuschlag ausbezahlt.
Ist das so korrekt?
WasDennNun:
Werden denn die Überstunden auch mit dem entsprechenden Zuschlag in der Zeiterfassung erfasst?
Was Urlaub/Krankheit damit zu tun hat habe ich nicht verstanden, wenn man 1 Tag krank ist und 4 Tage normal arbeitet, dann hat man seine Sollstunden doch voll. Und hätte immernoch ein Plus von den Üstunden
Spid:
Wenn die angeordneten Arbeitsstunden bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden, handelt es sich nicht um Überstunden. Dahingehend ist das Handeln des AG nicht zu beanstanden, in allen übrigen geschilderten Fällen hingegen sehr wohl.
Hansi1:
Danke für die Antworten, der Nachtarbeitszuschlag, Samstagszuschlag und der Sonntagszuschlag wird bezahlt.
Wenn Überstunden abgebaut werden kann ich auch nachvollziehen, dass kein Überstundenzuschlag anfällt. Bei Krankheit, Feiertagen und Urlaub allerdings nicht.
Begründet wird dies von der AG-Seite damit, das Überstunden nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden sind, die über 39 Wochenstunden hinaus tatsächlich gearbeitet werden. Und an Feiertagen, bei Urlaub oder Krankheit wird ja nicht gearbeitet.
Hansi1:
Laut Arbeitgeber wurde dies vom Kommunalen Arbeitgeberverband geprüft und für richtig befunden. Schriftlich belegt wurde uns das aber nicht.
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