Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Regelungen innerhalb von Rufbereitschaften
Simpsonella:
Hallo Zusammen,
ich hoffe es kann mir jemand weiterhelfen, da ich dazu nichts im Tarifvertrag finde.
Ich arbeite bei einer Behörde des Landes NRW und habe im Monat angeordnete Rufbereitschaftsdienste (sind im vorraus im Dienstplan festgehalten).
In der Regel geht meine Rufbereitschaftszeit von Fr 16:00 bis Montag 07:30.
Meine Frage:
Wenn ich in meiner angeordneten Rufbereitschaftszeit einen Arbeitseinsatz habe, der so zeitaufwendig ist, das ich die Rufbereitschaft im Anschluß nicht bis zum vorgeplanten Ende weitermachen kann und ein zweites Team in Rufbereitschaft gesetzt werden muß, endet dann meine Rufbereitschaft mit Inanspruchnahme des neuen Teams? oder muß meine Rufbereitschaft vollständig (von Fr-Mo) so wie im Dienstplan angeordnet vergütet werden? Also, ersetzt mich das neue Team? oder wird es zusätzlich eingerichtet und ich verliere dadurch NICHT meine Tagespauschalen?
Vielen Dank für Eure Hilfe!
Simpsonella
Spid:
Wenn in einer Rufbereitschaft von gut 63 Stunden 20 Stunden tatsächliche Inanspruchnahme vorkommen und dies so häufig passiert, daß man sich Gedanken um eine Regelung des Sachverhalts macht, handelt es sich wohl nicht mehr um eine Rufbereitschaft.
Simpsonella:
Das verstehe ich nicht ganz. Wie meinst Du das? Meine Einsätze während der Rufbereitschaft sind nicht planbar und die Dauer der jeweiligen Einätze auch nicht.
Spid:
Nun, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit liegt bei ca. 40 Stunden, 60 Stunden pro Woche sind das Maximum. Der Fall, daß Du eine Rufbereitschaft nicht fortsetzen darfst bzw. Dein AG Dich daran hindern soll, tritt also nur ein, wenn eine Inanspruchnahme im Umfang von 20 Stunden Arbeitszeit bereits stattgefunden hat - oder am entsprechenden Arbeitstag bereits 10 Stunden umfasst hat. An einem gewöhnlichen Arbeitstag liegt die Inanspruchnahme bei etwa 8 Stunden, also einem Drittel der Zeit eines Tages. Wenn die Inanspruchnahme während Rufbereitschaften sich diesem Umfang häufiger als ausnahmsweise annähert, dürfte die Ausgestaltung als Rufbereitschaft rechtsmißbräuchlich sein.
Simpsonella:
Danke für die Erläuterung, das war mir nicht bewusst. Wo finde ich denn im Tarifvertrag (TV-L) den Passus, der das näher erläutert? Mein Chef (Beamter, kennt sich mit Tarifrecht nicht so gut aus) möchte dieses Problem erst mit der Personalverwaltung besprechen, wenn ich ihm die entsprechenden Abschnitte im TVL dazu vorlegen kann.
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