Autor Thema: Regelungen innerhalb von Rufbereitschaften  (Read 3106 times)

Simpsonella

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 6
Regelungen innerhalb von Rufbereitschaften
« am: 19.09.2019 13:12 »
Hallo Zusammen,
ich hoffe es kann mir jemand weiterhelfen, da ich dazu nichts im Tarifvertrag finde.

Ich arbeite bei einer Behörde des Landes NRW und habe im Monat angeordnete Rufbereitschaftsdienste (sind im vorraus im Dienstplan festgehalten).
In der Regel geht meine Rufbereitschaftszeit von Fr 16:00 bis Montag 07:30.

Meine Frage:
Wenn ich in meiner angeordneten Rufbereitschaftszeit einen Arbeitseinsatz habe, der so zeitaufwendig ist, das ich die Rufbereitschaft im Anschluß nicht bis zum vorgeplanten Ende weitermachen kann und ein zweites Team in Rufbereitschaft gesetzt werden muß, endet dann meine Rufbereitschaft mit Inanspruchnahme des neuen Teams? oder muß meine Rufbereitschaft vollständig (von Fr-Mo) so wie im Dienstplan angeordnet vergütet werden? Also,  ersetzt mich das neue Team? oder wird es zusätzlich eingerichtet und ich verliere dadurch NICHT meine Tagespauschalen?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Simpsonella

Spid

  • Gast
Antw:Regelungen innerhalb von Rufbereitschaften
« Antwort #1 am: 19.09.2019 13:19 »
Wenn in einer Rufbereitschaft von gut 63 Stunden 20 Stunden tatsächliche Inanspruchnahme vorkommen und dies so häufig passiert, daß man sich Gedanken um eine Regelung des Sachverhalts macht, handelt es sich wohl nicht mehr um eine Rufbereitschaft.

Simpsonella

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 6
Antw:Regelungen innerhalb von Rufbereitschaften
« Antwort #2 am: 19.09.2019 13:39 »
Das verstehe ich nicht ganz. Wie meinst Du das? Meine Einsätze während der Rufbereitschaft sind nicht planbar und die Dauer der jeweiligen Einätze auch nicht.

Spid

  • Gast
Antw:Regelungen innerhalb von Rufbereitschaften
« Antwort #3 am: 19.09.2019 14:12 »
Nun, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit liegt bei ca. 40 Stunden, 60 Stunden pro Woche sind das Maximum. Der Fall, daß Du eine Rufbereitschaft nicht fortsetzen darfst bzw. Dein AG Dich daran hindern soll, tritt also nur ein, wenn eine Inanspruchnahme im Umfang von 20 Stunden Arbeitszeit bereits stattgefunden hat - oder am entsprechenden Arbeitstag bereits 10 Stunden umfasst hat. An einem gewöhnlichen Arbeitstag liegt die Inanspruchnahme bei etwa 8 Stunden, also einem Drittel der Zeit eines Tages. Wenn die Inanspruchnahme während Rufbereitschaften sich diesem Umfang häufiger als ausnahmsweise annähert, dürfte die Ausgestaltung als Rufbereitschaft rechtsmißbräuchlich sein.

Simpsonella

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 6
Antw:Regelungen innerhalb von Rufbereitschaften
« Antwort #4 am: 19.09.2019 15:44 »
Danke für die Erläuterung, das war mir nicht bewusst. Wo finde ich denn im Tarifvertrag (TV-L) den Passus, der das näher erläutert? Mein Chef (Beamter, kennt sich mit Tarifrecht nicht so gut aus) möchte dieses Problem erst mit der Personalverwaltung besprechen, wenn ich ihm die entsprechenden Abschnitte im TVL dazu vorlegen kann.

Simpsonella

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 6
Antw:Regelungen innerhalb von Rufbereitschaften
« Antwort #5 am: 19.09.2019 15:51 »
Unsere Einsätze werden als versetzter Dienst gebucht. Angeblich spielt in dem Fall das Arbeitszeitgesetz keine Rolle, stimmt das ?

Spid

  • Gast
Antw:Regelungen innerhalb von Rufbereitschaften
« Antwort #6 am: 19.09.2019 16:35 »
Danke für die Erläuterung, das war mir nicht bewusst. Wo finde ich denn im Tarifvertrag (TV-L) den Passus, der das näher erläutert? Mein Chef (Beamter, kennt sich mit Tarifrecht nicht so gut aus) möchte dieses Problem erst mit der Personalverwaltung besprechen, wenn ich ihm die entsprechenden Abschnitte im TVL dazu vorlegen kann.

Nun, mit Wegfall der einschränkenden Definition aus dem BAT ist die dahingehende Rechtsprechung leider nicht mehr anwendbar. Haufe hält zwar wie beim Bereitschaftsdienst eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Rufbereitschaft für möglich, sieht aber eben Grenzen der Anordnungsbefugnis, z.B. daß die Grenze der Anordnungsbefugnis für Rufbereitschaft in Abgrenzung zum Bereitschaftsdienst jedenfalls dort gezogen werden müsse, wo erfahrungsgemäß mit Arbeitsanfall zu rechnen ist. Für weitere Begrenzungen weist die Kommentarlitreatur auf die Notwendigkeit der Konkretisierung durch die Rechtsprechung hin. Das BAG, Urteil vom 27.02.1985 - 7 AZR 552/82, hat zwar im Hinblick auf den Bereitschaftsdienst entschieden, daß ein bestimmter Höchstanteil an Arbeitsleistung nicht begriffsimmanent sei. Bereitschaftsdienst ist aber eben auch Arbeitszeit und das ist bei Rufbereitschaft nicht der Fall. Wenn sich die Inanspruchnahme - die ja eben auch Arbeitszeit ist, im Gegensatz zu den sonstigen Zeiten der Rufbereitschaft - während der Rufbereitschaft einem Anteil annähert, der einem normalen Arbeitstag entspricht, also etwa einem Tagesdrittel, fehlt der Rufbereitschaft jedenfalls der Charakter, der sie von einem normalen Arbeitstag abgrenzt. Kommt das häufiger vor, dürfte der AG seine Anordnungsbefugnis rechtsmißbräuchlich nutzen.

Liegt es denn überhaupt im Rahmen des Wahrscheinlichen oder ist empirisch ermittelt, daß tatsächliche Inanspruchnahme in einem deratigen Umfang überhaupt anfällt oder anfallen kann?

Unsere Einsätze werden als versetzter Dienst gebucht. Angeblich spielt in dem Fall das Arbeitszeitgesetz keine Rolle, stimmt das ?

Auf die Zeiten der Inanspruchnahme finden die Regelungen des ArbZG uneingeschränkt Anwendung.

Simpsonella

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 6
Antw:Regelungen innerhalb von Rufbereitschaften
« Antwort #7 am: 19.09.2019 17:11 »
Erstmal vielen Dank für die ausführliche Antwort!

Wie umfangreich sich unsere Arbeitseinsätze in der Rufbereitschaft gestalten wissen wir leider immer erst im Nachhinein. Ich bin Tarifbeschäftigte bei der Polizei (also keine Polizeibeamtin), aber mache polizeiliche Arbeiten, d.h. wenn es Großlagen oder Kapitaldelikte sind, die sich während unserer Rufbereitschaft ereignen, dann kann so ein Arbeitstag schon sehr lange und die Erholungszeiten dazwischen sehr kurz ausfallen.
Diese Regelungen treffen aber auch auf Polizeiarbeit zu, oder gibt es diesbezüglich wieder Ausnahmeregelungen?

Um nochmal auf meine ursprüngliche Frage zurück zu kommen:
Ist ein angeordneter Rufbereitschaftsdienst zu vergüten, auch wenn die angeordnete Rufbereitschaft aus den o.g. Gründen früher abgebrochen bzw. durch ein neues Team weitergeführt wurde?

Vielen Dank!



Spid

  • Gast
Antw:Regelungen innerhalb von Rufbereitschaften
« Antwort #8 am: 19.09.2019 18:01 »
Nun, grundsätzlich ist es dem AG verwehrt, einseitig sein Direktionsrecht auszuüben, um einen bekannt gegebenen Dienstplan zu ändern. Ausnahmsweise kann er das bei einer Notlage tun, nicht jedoch aufgrund von Personalmangel oder selbst verschuldeter Organisationsmängel - wobei er mit dieser Begründung zunächst nur der Notlage abhelfen darf. Die Aufhebung der Rufbereitschaft gehört nicht dazu, zumal die Rufbereitschaft selbst ja keine Arbeitszeit darstellt. Ich sehe wenig Raum für eine kurzfristige Aufhebung der Rufbereitschaft und eine daraus folgende Nichtvergütung. Wenn überhaupt nur dann, wenn tatsächlich die 10h/Arbeitstag bzw. 60h/Woche (oder die verlängerten Zeiten, wenn eine entsprechende Dienstvereinbarung geschlossen wurde) gerissen werden - wobei ich es da auch auf eine gerichtliche Klärung ankommen ließe.

Simpsonella

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 6
Antw:Regelungen innerhalb von Rufbereitschaften
« Antwort #9 am: 19.09.2019 21:27 »
Vielen Dank für die Infos! Ich denke, das sollte mir für ein erstes Gespräch mit der Personalverwaltung weiterhelfen.