Autor Thema: Eingruppierung bei nicht ausreichender Ausbildung  (Read 2451 times)

Derjenige

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Hallo,

meine Stelle, die ich seit Februar 2018 innehab, in einer Thüringer Kommune ist mit Entgeltgruppe 9a bewertet. Laut Auskunft des Arbeitgebers genügt meine Ausbildung den Anforderungen nicht, sodass ich in die nächstniedrigere Gruppe 8 eingruppiert wurde.

Ist die Eingruppierung so korrekt, obwohl für Thüringen keine Ausbildungs- und Prüfungspflicht besteht? Wenn ja, erfolgt eine Eingruppierung in 9a durch den Abschluss des A1-Lehrganges? Ist für diesen Fall eine Zulage zu zahlen? Vorausgesetzt die dauerhaft auszuübenden Tätigkeiten entsprechen den Merkmalen der 9a.

Vielen Dank schon einmal.

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung bei nicht ausreichender Ausbildung
« Antwort #1 am: 20.09.2019 07:00 »
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Voraussetzung in der Person genannt und es wird nicht erfüllt, ist man in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. Anspruch auf eine Zulage besteht dann nicht.