Der Erstattungsanspruch verjährt grundsätzlich nach 3 Jahren, § 195 BGB analog.
Umstritten sind allerdings die Wechselwirkungen zwischen § 48 Abs. 4 und § 49a VwVfG, weil der Erstattungsanspruch wegen der Rückwirkung bereits vor der Aufhebung des Bewilligungsbescheides entstanden und bereits verjährt sein kann.
Insgesamt handelt es sich um ein hoch umstrittenes Thema in der Rechtswissenschaft, für das es in allen Facetten noch keine ausreichend konkrete Rechtsprechung gibt.
Denklogisch wird man aber eine Verjährung in der Gesamtschau der beiden Normen ablehnen müssen.