Autor Thema: [Allg] Beihilfe zurück fordern, wie lange?  (Read 7276 times)

guzmaro

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[Allg] Beihilfe zurück fordern, wie lange?
« am: 20.09.2019 13:10 »
Guten Tag,

weiß einer wie lange die Beihilfekasse zuunrecht ausbezahlte Beträge wieder zurück fordern kann?
Also sozusagen den Bescheid aufheben kann und einen neuen Senden darf/kann?
« Last Edit: 21.09.2019 03:02 von Admin2 »

inter omnes

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Antw:Beihilfe zurück fordern, wie lange?
« Antwort #1 am: 20.09.2019 13:39 »
Soweit keine landesrechtlichen Sondervorschriften existieren, richtet sich die Rücknahme nach §§ 48,49a VwVfG.
Eine Frist besteht insofern nicht.

§ 48 Abs. 4 VwVfG bestimmt lediglich, dass die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Behörde erfolgen darf.

Saggse

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Antw:Beihilfe zurück fordern, wie lange?
« Antwort #2 am: 20.09.2019 14:52 »
Sollte da nicht irgendwann eine gesetzliche Verjährung greifen?

inter omnes

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Antw:Beihilfe zurück fordern, wie lange?
« Antwort #3 am: 20.09.2019 15:13 »
Der Erstattungsanspruch verjährt grundsätzlich nach 3 Jahren, § 195 BGB analog.
Umstritten sind allerdings die Wechselwirkungen zwischen § 48 Abs. 4 und § 49a VwVfG, weil der Erstattungsanspruch wegen der Rückwirkung bereits vor der Aufhebung des Bewilligungsbescheides entstanden und bereits verjährt sein kann.

Insgesamt handelt es sich um ein hoch umstrittenes Thema in der Rechtswissenschaft, für das es in allen Facetten noch keine ausreichend konkrete Rechtsprechung gibt.

Denklogisch wird man aber eine Verjährung in der Gesamtschau der beiden Normen ablehnen müssen.
« Last Edit: 20.09.2019 15:22 von inter omnes »

Whisper

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Antw:Beihilfe zurück fordern, wie lange?
« Antwort #4 am: 21.10.2019 15:44 »
Der Erstattungsanspruch verjährt grundsätzlich nach 3 Jahren, § 195 BGB analog.
Umstritten sind allerdings die Wechselwirkungen zwischen § 48 Abs. 4 und § 49a VwVfG, weil der Erstattungsanspruch wegen der Rückwirkung bereits vor der Aufhebung des Bewilligungsbescheides entstanden und bereits verjährt sein kann.
Diese Ausführungen sind nicht korrekt. § 49a VwVfG setzt voraus das eine Aufhebung zuvor erfolgt ist. Die Rückforderung selber ist ein gesonderter Verwaltungsakt. Insofern entsteht der (Erstattungs)Anspruch erst mit dessen Bekanntgabe. Zu diesem Zeitpunkt ist der Anspruch nicht verjährt. Praktisch werden Aufhebung und Rückforderung in einem Schreiben zusammengefasst.

Zur Ausgangsfrage: Es gibt für die Aufhebung von Bescheiden keine zeitliche Obergrenze. Die Entscheidung über die Aufhebung ist jedoch, sofern diese nach VwVfG vorgenommen wird, eine Ermessensentscheidung. Der zeitliche Kontext kann dabei eine Rolle spielen. Es ist immer eine am Einzelfall ausgerichtete Gesamtabwägung durchzuführen.